BGH Beschluss vom 20.07.2006 – BLw 10/06
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 10/06
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2006
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Land-
wirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg
vom
19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beteiligten zu 6, die den an-
deren Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
64.095,60 €
Gründe
I.
Die Antragstellerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 2004
von den Beteiligten zu 1 bis 4 landwirtschaftliche Flächen in A. in
S. , die sie nach ihrem Vortrag zusätzlich zu den in der DDR-Zeit
ihren Eltern enteigneten und nach dem Vermögensgesetz zurück übertragenen
Flächen sowie neben den von ihrer Cousine geerbten Flächen nutzen möchte.
Die gekauften Flächen sind verpachtet.
In dem Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
zeigte der Pächter sein Erwerbsinteresse an den verkauften Flächen an. Die
Beteiligte zu 6 erklärte gegenüber der Beteiligten zu 7 (Genehmigungsbehör-
de), dass sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz
ausübe.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vor dem Amtsgericht (Land-
wirtschaftsgericht) ohne Erfolg geblieben. Auf die sofortige Beschwerde hat das
Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) unter Abänderung des
erstinstanzlichen Bescheids die Genehmigung für den Kaufvertrag erteilt.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 6
die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Wiederherstel-
lung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG
nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerde-
begründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des
früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen O-
berlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts
auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das
Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abs-
trakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsent-
scheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese
Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschl. v.
30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Febru-
ar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Ein Hinweis auf Unterschiede in
einzelnen Teilen der Begründung reicht für die Statthaftigkeit einer Abwei-
chungsbeschwerde ebenso wenig aus wie eine mögliche fehlerhafte Rechtsan-
wendung in einem Einzelfall (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03,
aaO und Beschl. v.19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO)
2. So ist es hier.
a) Zwar rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht
von einer Entscheidung des Senats (BGHZ 116, 348, 350) abgewichen ist, in-
dem es die Antragstellerin schon wegen ihrer Versicherungspflicht bei der
landwirtschaftlichen Alterskasse als Landwirtin nach dem Grundstücksver-
kehrsgesetz angesehen hat. Für eine Gleichstellung des Erwerbsinteresses der
Antragstellerin als Nebenerwerbslandwirtin im Genehmigungsverfahren mit dem
von der Rechtsbeschwerdeführerin benannten erwerbsbereiten Vollerwerbs-
landwirt kommt es nicht auf eine Versicherungspflicht des Käufers zur landwirt-
schaftlichen Alterskasse, sondern auf dessen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
an. Die Rüge betrifft indes nur ein nicht tragendes Element in der Begründung
der Beschwerdeentscheidung. Das Beschwerdegericht hat die Antragstellerin
denn auch nicht schon deswegen einem Landwirt gleich gestellt, sondern die
Vorkehrungen und die Ernsthaftigkeit des Willens, einen landwirtschaftlichen
Betrieb einzurichten und zu führen, geprüft und festgestellt. Die Abweichung in
einem nicht tragenden Element der Begründung führt - wie unter 1 dargelegt -
nicht zur Zulässigkeit einer Divergenzrechtsbeschwerde.
b) In den tragenden Gründen ist das Beschwerdegericht nicht von den
von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vergleichsentscheidungen abgewi-
chen.
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht sei von
den Entscheidungen des Senats vom 29. November 1996 (BLw 10/96, NJW
1997, 1073 f. insoweit in BGHZ 134, 166 nicht abgedruckt) und vom 8. Mai
1998 (BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472) abgewichen, weil es bei der Prüfung, ob
die Antragstellerin künftig eine Nebenerwerbslandwirtin und ihr Betrieb auch
leistungsfähig sein werde, einen großzügigen Maßstab angelegt habe, verkennt
sie den Sachzusammenhang. Das Beschwerdegericht gibt in diesem Punkt eine
Senatsentscheidung (BGHZ 112, 86, 96 f.) wörtlich wieder, und zwar zutreffend
zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nebenerwerbsbetrieb leis-
tungsfähig und damit aufstockungswürdig ist. Der nach der Senatsrechtspre-
chung strenge Maßstab gilt für die Prüfung, ob der Käufer nach seinen konkre-
ten Verhältnissen in der Lage und glaubhaft entschlossen ist, einen solchen
Betrieb auch einzurichten. Die Ernsthaftigkeit des Willens der Antragstellerin hat
das Beschwerdegericht indes an anderer Stelle im Beschluss festgestellt.
bb) Die gerügte Divergenz zu den Entscheidungen der Oberlandesge-
richte (OLG Karlsruhe AgrarR 1979, 73; OLG Dresden AgrarR 1995, 248 und
OLG Frankfurt RdL 2000, 188) besteht ebenfalls nicht. In keiner dieser Ent-
scheidungen ist der von der Rechtsbeschwerde postulierte Grundsatz ausge-
sprochen worden, dass der Käufer bereits über eine persönliche Qualifikation
als Landwirt verfügen müsse, um im Genehmigungsverfahren von konkreten
und in absehbarer Zeit zu verwirklichenden Absichten zur Übernahme einer
mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft ausgehen zu können.
Vielmehr wird in einer der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen
(OLG Frankfurt RdL 2000, 188, 189) ausgeführt, dass auch für denjenigen, der
weder über praktische Erfahrungen noch über eine Ausbildung in der Landwirt-
schaft verfüge, die Vorlage eines geprüften Bewirtschaftungskonzepts und der
Nachweis von Investitionen in landwirtschaftlich genutzte Gebäude und Ma-
schinen als Nachweis konkreter Vorkehrungen und ernsthafter Absichten zur
Übernahme einer Landwirtschaft im Nebenerwerb ausreichen könne.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Bestimmung des
Gegenstandswerts ergeht gemäß § 34 Abs. 2 LwVG.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Stendal, Entscheidung vom 06.07.2005 - 4 Lw 2/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 Ww 12/05 -