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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – BLw 13/06

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 13/06

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher

Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschafts-

senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. März

2006 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin

auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

87.507,33 €.

Gründe:

I.

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Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpas-

sungsgesetz.

Der Antragssteller traf mit der Antragsgegnerin 1993 eine von dieser vor-

formulierten Vereinbarung zur Vermögensauseinandersetzung. Der darin ver-

einbarte Betrag wurde ausgezahlt. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 schied

der Antragsteller aus der Antragsgegnerin aus und erhielt den Geschäftsanteil

ausgezahlt.

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Im vorliegenden Verfahren hat er 62.800 € als bare Zuzahlung nach § 28

Abs. 2 LwAnpG verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den An-

trag insgesamt zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat)

hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 10.484,67 € zzgl. Zinsen verpflichtet

und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

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Mit der von dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde beantragt der Antragsteller, die Beschwerdeentscheidung aufzuhe-

ben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zu-

rückzuverweisen, oder bei einer Entscheidung des Senats in der Sache, die

Antragsgegnerin zur Zahlung des insgesamt geltend gemachten Betrags zu

verpflichten.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG

nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerde-

begründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des

früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen O-

berlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts

auf dieser Abweichung beruht.

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Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in ei-

nem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Ober-

satz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten

Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von

der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschlüsse vom 30. Oktober 2003,

BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-

BzAR 2004, 192, 193). Der Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen

der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen

Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbe-

schwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhaf-

te Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003,

BLw 19/03 und v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO).

2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde schon im Ansatz

nicht gerecht.

Sie beschränkt sich darauf, den angefochtenen Beschluss in der Sache

anzugreifen, zeigt aber nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Statthaftig-

keit der Abweichungsrechtsbeschwerde gegeben sind. Soweit sie geltend

macht, das Beschwerdegericht sei von dem u.a. in dem Beschluss des Senats

vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95 - BGHZ 131, 260, 265) formulierten

Rechtsgrundsatz abgewichen, dass die umgewandelten Anteile und Mitglied-

schaftsrechte an dem Unternehmen neuer Rechtsform quotal dem Anteil an

dem Eigenkapital der umgewandelten LPG entsprechen müssten, genügt dies

ebenfalls nicht den vorgenannten Anforderungen.

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Das Beschwerdegericht ist nicht von diesem Rechtsgrundsatz abgewi-

chen, sondern von ihm ausgegangen, was sich schon aus der Bezugnahme auf

die Entscheidung des Senats in den Gründen des angefochtenen Beschlusses

zeigt. Ob dem Beschwerdegericht bei der Anwendung dieses Grundsatzes

Rechtsfehler unterlaufen sind, kann der Senat nicht prüfen. Das setzte eine

statthafte (und im Übrigen zulässige) Rechtsbeschwerde voraus, an der es hier

fehlt.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung

des gem. § 34 Abs. 2 LwVG festzusetzenden Gegenstandswerts auf § 33

LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.

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Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus-

setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem

Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Etwaige

Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten

werden hiervon nicht berührt.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 30.11.2000 - 4 Lw 40/99 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 5 W (Lw) 169/00 -