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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – BLw 13/06
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 13/06
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2006
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschafts-
senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. März
2006 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin
auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
87.507,33 €.
Gründe:
I.
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Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetz.
Der Antragssteller traf mit der Antragsgegnerin 1993 eine von dieser vor-
formulierten Vereinbarung zur Vermögensauseinandersetzung. Der darin ver-
einbarte Betrag wurde ausgezahlt. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 schied
der Antragsteller aus der Antragsgegnerin aus und erhielt den Geschäftsanteil
ausgezahlt.
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Im vorliegenden Verfahren hat er 62.800 € als bare Zuzahlung nach § 28
Abs. 2 LwAnpG verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den An-
trag insgesamt zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat)
hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 10.484,67 € zzgl. Zinsen verpflichtet
und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.
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Mit der von dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde beantragt der Antragsteller, die Beschwerdeentscheidung aufzuhe-
ben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zu-
rückzuverweisen, oder bei einer Entscheidung des Senats in der Sache, die
Antragsgegnerin zur Zahlung des insgesamt geltend gemachten Betrags zu
verpflichten.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG
nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerde-
begründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des
früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen O-
berlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts
auf dieser Abweichung beruht.
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Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in ei-
nem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Ober-
satz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten
Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von
der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschlüsse vom 30. Oktober 2003,
BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-
BzAR 2004, 192, 193). Der Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen
der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen
Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbe-
schwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhaf-
te Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003,
BLw 19/03 und v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO).
2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde schon im Ansatz
nicht gerecht.
Sie beschränkt sich darauf, den angefochtenen Beschluss in der Sache
anzugreifen, zeigt aber nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Statthaftig-
keit der Abweichungsrechtsbeschwerde gegeben sind. Soweit sie geltend
macht, das Beschwerdegericht sei von dem u.a. in dem Beschluss des Senats
vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95 - BGHZ 131, 260, 265) formulierten
Rechtsgrundsatz abgewichen, dass die umgewandelten Anteile und Mitglied-
schaftsrechte an dem Unternehmen neuer Rechtsform quotal dem Anteil an
dem Eigenkapital der umgewandelten LPG entsprechen müssten, genügt dies
ebenfalls nicht den vorgenannten Anforderungen.
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Das Beschwerdegericht ist nicht von diesem Rechtsgrundsatz abgewi-
chen, sondern von ihm ausgegangen, was sich schon aus der Bezugnahme auf
die Entscheidung des Senats in den Gründen des angefochtenen Beschlusses
zeigt. Ob dem Beschwerdegericht bei der Anwendung dieses Grundsatzes
Rechtsfehler unterlaufen sind, kann der Senat nicht prüfen. Das setzte eine
statthafte (und im Übrigen zulässige) Rechtsbeschwerde voraus, an der es hier
fehlt.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung
des gem. § 34 Abs. 2 LwVG festzusetzenden Gegenstandswerts auf § 33
LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.
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Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus-
setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Etwaige
Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten
werden hiervon nicht berührt.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 30.11.2000 - 4 Lw 40/99 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 5 W (Lw) 169/00 -