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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – BLw 2/06

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 2/06

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher

Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für

Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 6. Dezember 2005 wird auf Kosten

der Antragsteller, die der Beteiligten zu 4 auch die außergerichtli-

chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten ha-

ben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

62.750 €.

Gründe:

I.

1

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. April 2004 erwarb der Beteilig-

te zu 1 von der Beteiligten zu 2 ein 48.920 qm großes landwirtschaftlich genutz-

tes Teilgrundstück zu einem Preis von 62.750 €. Der Vertrag wurde mit Urkun-

de vom 3. Juni 2004 dahin geändert, dass der Beteiligte zu 1 das Gesamt-

grundstück zur Größe von 53.370 qm kaufte.

2

Die Beteiligte zu 4 teilte der Beteiligten zu 3 mit, dass sie ihr Vorkaufs-

recht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübe. Daraufhin verweigerte die Be-

teiligte zu 3 die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksver-

kehrsgesetz mit der Begründung, die Veräußerung der Flächen an den Beteilig-

ten zu 1 führe zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Dage-

gen haben die Beteiligten zu 1 und 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-

stellt.

3

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Bescheid der Beteilig-

ten zu 3 aufgehoben und den Kaufvertrag vom 2. April 2004 in der Fassung

vom 3. Juni 2004 mit der Auflage genehmigt, dass der Beteiligte zu 1 das er-

worbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten habe. Die sofortige Be-

schwerde der Beteiligten zu 4 ist erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht

- Senat für Landwirtschaftssachen - hat den Antrag auf Vertragsgenehmigung

zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 3 hat es als un-

zulässig verworfen.

4

Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten

zu 1 und 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts

- Landwirtschaftsgericht - erreichen.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-

doch.

6

1. Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in

einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz

(Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten

Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von

der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen

Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander

verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungs-

rechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise

fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004,

BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).

7

2. So ist es hier; die Rechtsbeschwerde versucht noch nicht einmal an-

satzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn aufzuzeigen. Sie meint

lediglich, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die in BGHZ 37, 147 ff.

und in BGHZ 49, 7 ff. abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Dies zeigt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Entscheidung des Beschwerde-

gerichts in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft halten. Darauf kann eine Rechtsbe-

schwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem

Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zuläs-

sigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für

sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (ständige Senatsrechtspre-

chung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,

AgrarR 1977, 327, 328).

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmäch-

tigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der

Antragsteller gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch

nicht berührt.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Geesthacht, Entscheidung vom 25.02.2005 - 8 Lw 3/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 WLw 25/05 -