BGH Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZR 81/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 81/05
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 wird zugelassen,
soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 42.262,65 €
nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzuläs-
sig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit
die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Inso-
weit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Ge-
richtskosten 1.173,22 € und für die außergerichtlichen Kosten
43.435,87 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Be-
klagten nur in Höhe von 2,7 % anzusetzen sind.
Gründe
Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. - des Anspruchs auf Zinsen für ver-
spätet gezahlte Leasingraten - hat die Klägerin Zulassungsgründe im Sinne des
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2004 - 9 O 659/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-10 U 161/04 -