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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZR 81/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 81/05

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Juli 2006

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 wird zugelassen,

soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 42.262,65 €

nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzuläs-

sig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit

die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Inso-

weit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Ge-

richtskosten 1.173,22 € und für die außergerichtlichen Kosten

43.435,87 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Be-

klagten nur in Höhe von 2,7 % anzusetzen sind.

Gründe

1

Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. - des Anspruchs auf Zinsen für ver-

spätet gezahlte Leasingraten - hat die Klägerin Zulassungsgründe im Sinne des

§ 543 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von

einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2004 - 9 O 659/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-10 U 161/04 -