Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.07.2006 – StB 8/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

StB 8/06

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts des Landesverrats

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidigerin am 20. Juli 2006

beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des

Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November

2005 - 3 BGs 159/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

1

2

Gründe:

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zur Sicherung einer

Anordnung auf Verfall des Wertersatzes den Arrest in Höhe von 61.099,38 € in

das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Die hiergegen gerichtete Be-

schwerde des Beschuldigten ist unbegründet.

1. Zum dringenden Verdacht eines Verbrechens des Landesverrats in ei-

nem besonders schweren Fall, den der Beschuldigte nicht in Frage stellt, wird

auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Dort wird auch zutreffend ausge-

führt, dass der Beschuldigte die Abfindungszahlungen von

insgesamt

231.000 M/DDR als Gegenleistungen für den von ihm begangenen Verrat zum

Nachteil der Bundesrepublik Deutschland erlangt hat. Dies gilt auch für den

Teilbetrag von 113.000 M/DDR, den die Hauptverwaltung Aufklärung des MfS

auf ein auf den Namen der Ehefrau eröffnetes Konto überwiesen hat, für das

der Beschuldigte eine Kontovollmacht und damit die faktische und rechtliche

Verfügungsbefugnis erhalten hat. Angesichts des Umstandes, dass keinerlei

3

4

5

Grund ersichtlich und auch nicht geltend gemacht ist, weshalb das MfS an die

Ehefrau eine Abfindung leisten sollte, während es sich ersichtlich verpflichtet

fühlte, für den weiteren Unterhalt des hochrangigen Überläufers auch noch für

die Zeit nach dem Zusammenbruch der DDR zu sorgen.

2. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Postbeschlagnahmeanord-

nung vom 19. Mai 2005 um eine Scheinanordnung handelte, sind nicht gege-

ben. Die Verjährung ist somit wirksam unterbrochen.

3. Es liegen zumindest derzeit die Voraussetzungen des § 73 c StGB

nicht vor.

Die Anwendung der Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB

kommt nicht in Betracht, da sich der Beschuldigte der Strafverfolgung durch

seine Flucht nach Russland entzogen hat und somit nicht nachprüfbar ist, über

welches Vermögen er dort noch verfügt. Im Übrigen würde die Anordnung des

Verfalls von Wertersatz nur dann eine Wirkung in Deutschland entfalten kön-

nen, wenn und soweit er hier Ansprüche auf Rentenzahlungen geltend machen

könnte. Dann aber würde dem Verfall ausreichendes Vermögen gegenüberste-

hen. Dass diese Rentenansprüche in keinem Herkunfts-Zusammenhang mit der

begangenen Straftat stehen (vgl. BGHSt 48, 40), hindert unter den hier gege-

benen Umständen eine Verfallsanordnung nicht. Denn wenn der Beschuldigte

trotz seines außerordentlich schwerwiegenden Verrats aus seiner früheren

Diensttätigkeit Rentenzahlungen erhielte, erscheint es nicht unbillig, ihm die

Alimentationsleistungen, die ihm der Nutznießer des Verrats für seinen künfti-

gen Unterhalt in Form von Abfindungen geleistet hat, im Wege einer Verfallsan-

ordnung abzuschöpfen. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang

darauf hinweist, er habe bis zu seinem "Übertritt" in die DDR "zur vollsten Zu-

friedenheit seines Dienstherren seine berufliche Tätigkeit ausgeübt", erscheint

dies in Anbetracht des schwerwiegenden Verrats gegenüber seinem Diensther-

ren und seinen früheren Arbeitskollegen mehr als frivol.

6

Aus diesen Gründen kommt auch die ohnehin nur ausnahmsweise ge-

gebene Unbilligkeit nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht.

Winkler Miebach von Lienen