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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – StB 8/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
StB 8/06
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2006
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts des Landesverrats
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidigerin am 20. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November
2005 - 3 BGs 159/05 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Gründe:
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zur Sicherung einer
Anordnung auf Verfall des Wertersatzes den Arrest in Höhe von 61.099,38 € in
das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Die hiergegen gerichtete Be-
schwerde des Beschuldigten ist unbegründet.
1. Zum dringenden Verdacht eines Verbrechens des Landesverrats in ei-
nem besonders schweren Fall, den der Beschuldigte nicht in Frage stellt, wird
auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Dort wird auch zutreffend ausge-
führt, dass der Beschuldigte die Abfindungszahlungen von
insgesamt
231.000 M/DDR als Gegenleistungen für den von ihm begangenen Verrat zum
Nachteil der Bundesrepublik Deutschland erlangt hat. Dies gilt auch für den
Teilbetrag von 113.000 M/DDR, den die Hauptverwaltung Aufklärung des MfS
auf ein auf den Namen der Ehefrau eröffnetes Konto überwiesen hat, für das
der Beschuldigte eine Kontovollmacht und damit die faktische und rechtliche
Verfügungsbefugnis erhalten hat. Angesichts des Umstandes, dass keinerlei
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Grund ersichtlich und auch nicht geltend gemacht ist, weshalb das MfS an die
Ehefrau eine Abfindung leisten sollte, während es sich ersichtlich verpflichtet
fühlte, für den weiteren Unterhalt des hochrangigen Überläufers auch noch für
die Zeit nach dem Zusammenbruch der DDR zu sorgen.
2. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Postbeschlagnahmeanord-
nung vom 19. Mai 2005 um eine Scheinanordnung handelte, sind nicht gege-
ben. Die Verjährung ist somit wirksam unterbrochen.
3. Es liegen zumindest derzeit die Voraussetzungen des § 73 c StGB
nicht vor.
Die Anwendung der Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB
kommt nicht in Betracht, da sich der Beschuldigte der Strafverfolgung durch
seine Flucht nach Russland entzogen hat und somit nicht nachprüfbar ist, über
welches Vermögen er dort noch verfügt. Im Übrigen würde die Anordnung des
Verfalls von Wertersatz nur dann eine Wirkung in Deutschland entfalten kön-
nen, wenn und soweit er hier Ansprüche auf Rentenzahlungen geltend machen
könnte. Dann aber würde dem Verfall ausreichendes Vermögen gegenüberste-
hen. Dass diese Rentenansprüche in keinem Herkunfts-Zusammenhang mit der
begangenen Straftat stehen (vgl. BGHSt 48, 40), hindert unter den hier gege-
benen Umständen eine Verfallsanordnung nicht. Denn wenn der Beschuldigte
trotz seines außerordentlich schwerwiegenden Verrats aus seiner früheren
Diensttätigkeit Rentenzahlungen erhielte, erscheint es nicht unbillig, ihm die
Alimentationsleistungen, die ihm der Nutznießer des Verrats für seinen künfti-
gen Unterhalt in Form von Abfindungen geleistet hat, im Wege einer Verfallsan-
ordnung abzuschöpfen. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang
darauf hinweist, er habe bis zu seinem "Übertritt" in die DDR "zur vollsten Zu-
friedenheit seines Dienstherren seine berufliche Tätigkeit ausgeübt", erscheint
dies in Anbetracht des schwerwiegenden Verrats gegenüber seinem Diensther-
ren und seinen früheren Arbeitskollegen mehr als frivol.
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Aus diesen Gründen kommt auch die ohnehin nur ausnahmsweise ge-
gebene Unbilligkeit nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht.
Winkler Miebach von Lienen