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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – StB 9/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

StB 9/06

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts des Landesverrats;

hier: Beschwerde der Ehefrau des Beschuldigten B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2006 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Arrestgegnerin B. wird der

Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

9. Dezember 2005 - 3 BGs 173/05 - aufgehoben.

Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung des dinglichen

Arrests in das Vermögen der B. wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin

entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zur Sicherung einer

Anordnung auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 29.910,58 € den Arrest in

das Vermögen der Ehefrau des Beschuldigten als Drittbegünstigte nach § 73

Abs. 3 StGB angeordnet. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB liegen nicht mit ausreichen-

der Wahrscheinlichkeit vor. Nach dieser Vorschrift kann der Verfall gegen den

Drittbegünstigten nur angeordnet werden, wenn der Täter für einen anderen

gehandelt und dieser dadurch etwas erlangt hat. Ein solcher Zusammenhang

(vgl. BGHSt 45, 235, 244) ist hier in hohem Maße fraglich.

3

a) Es spricht sehr viel dafür, dass ursächlich für die Zahlungen des MfS

bereits das Überlaufen des Beschuldigten vom Bundesamt für Verfassungs-

schutz in die DDR im August 1985 und der anschließende Verrat von Staatsge-

heimnissen waren. Damals kannte der Beschuldigte seine spätere Ehefrau

noch nicht und kann daher noch nicht "für sie" und damit in ihrem Unterhaltsin-

teresse gehandelt haben. Es liegt ausgesprochen nahe, dass der Beschuldigte

als erfahrener Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes bereits vor dem Überlau-

fen oder zumindest in unmittelbarem Zusammenhang damit die Gegenleistun-

gen für seinen Verrat vereinbarte und so die Bereitschaft des MfS erwirkte, für

seine persönliche Zukunft zu sorgen, was letztlich zu den Abfindungszahlungen

führte.

4

b) Als frühester Zeitpunkt, zu dem der Nachweis eines Handelns im Un-

terhaltsinteresse in Betracht kommt, ist der Zeitpunkt der Eheschließung am

8. April 1988 anzunehmen, da zuvor eine Unterhaltsverpflichtung noch nicht

bestanden hatte und die Beschwerdeführerin über ein eigenes Arbeitseinkom-

men verfügte. Aber zu diesem Zeitpunkt war die Erstellung der Dissertation, in

der der Generalbundesanwalt eine weitere Verratstätigkeit erblickt, weitgehend

abgeschlossen.

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c) Soweit der Generalbundesanwalt auf ein Gespräch im Jahre 1988

oder 1989 hinweist, erscheint bereits fraglich, ob hierbei neue zusätzliche In-

formationen vermittelt worden sind, die nicht bereits bei früheren Befragungen

offenbart worden waren, zumal der Gesprächspartner des Beschuldigten nicht

bekannt ist. Jedenfalls fehlt es an verlässlichen Hinweisen dafür, dass dieser

Gesprächsinhalt für die Abfindungszahlungen irgendwie ursächlich geworden

sein könnte; dies liegt nach Sachlage fern.

Winkler Miebach von Lienen