Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.07.2006 – V ZB 168/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 168/05

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eine Zuschlagsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig,

wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des

Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat.

BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - V ZB 168/05 - LG Wiesbaden

AG Wiesbaden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter

Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-

schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom

6. Oktober 2005 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Be-

schluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 29. August 2005 wird

als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, einschließlich der außerge-

richtlichen Kosten des Beteiligten zu 1, trägt der Beteiligte zu 2.

Wert des Beschwerdegegenstands: 202.193,78 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind Brüder und betreiben das Teilungsversteigerungsver-

fahren in einen gemeinsamen Grundbesitz in W. . In dem Versteige-

rungstermin am 29. August 2005 blieb der Beteiligte zu 1 mit einem Bargebot

von 251.000 € höchster Bieter. Auf das Sicherheitsverlangen des Beteiligten

zu 2 übergab der Beteiligte zu 1 dem Vollstreckungsgericht einen bundesbank-

bestätigten Scheck, dessen Vorlegungsfrist am 1. September 2005 ablief. Am

Ende des Versteigerungstermins erhielt der Beteiligte zu 1 den Zuschlag. Der

Scheck wurde nachfolgend eingelöst und gutgeschrieben.

2

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht

den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, einen

neuen Versteigerungstermin anzusetzen. Mit der von dem Landgericht zugelas-

senen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des

Zuschlagsbeschlusses.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-

lässig und begründet.

1. Das Beschwerdegericht meint, die von dem Beteiligten zu 1 geleistete

Sicherheit sei unzureichend gewesen, da die Vorlegungsfrist des Schecks nicht

den Anforderungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 ZVG entsprochen habe. Dieser

Mangel könne von dem Beteiligten zu 2 im Wege der Zuschlagsbeschwerde

geltend gemacht werden. Das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis wer-

de durch die zwischenzeitliche Einlösung des Schecks nicht ausgeschlossen.

Sie entspreche in ihrer Wirkung einer erst nach dem Versteigerungstermin er-

brachten Sicherheitsleistung und sei daher für die Entscheidung über die Zu-

schlagsbeschwerde unbeachtlich.

6

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Zuschlagsbe-

schwerde ist unzulässig.

Wie sich aus § 100 Abs. 2 ZVG ergibt, muss der Beschwerdeführer ein

rechtliches Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung haben.

Dieses fehlt, wenn der Beschwerdegrund nur das Recht eines anderen betrifft

oder wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht

des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat (vgl. Storz, Praxis des Zwangsver-

steigerungsverfahrens, 9. Aufl., D 5.4.2., S. 645). So liegt es hier.

7

Der Beteiligte zu 2 beanstandet, dass das Vollstreckungsgericht dem

Beteiligten zu 1 den Zuschlag erteilt habe, obwohl es im Hinblick auf § 70 Abs.

2 Satz 3 ZVG gehalten gewesen sei, dessen Gebot wegen unzureichender Si-

cherheitsleistung zurückzuweisen. Die Rechte des Beteiligten zu 2 als Mitbieter

können hierdurch jedoch nicht verletzt worden sein. Hätte das Vollstreckungs-

gericht das Gebot des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, wäre der Zuschlag

nicht dem Beteiligten zu 2, der ein Gebot von 241.100 € abgegeben hatte, son-

dern den Eheleuten A. C. auf ihr Gebot von 250.050 € zu erteilen ge-

wesen.

8

Soweit das Sicherungsinteresse des Beteiligten zu 2 als Erlösberechtig-

ter betroffen ist, steht fest, dass sich der Fehler des Vollstreckungsgerichts nicht

ausgewirkt hat. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung soll die Beteiligten,

deren Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, vor

unseriösen Geboten schützen und ihnen zugleich eine Sicherung für den Fall

geben, dass der Bieter seinen Zahlungspflichten im Verteilungstermin nicht

nachkommt (vgl. Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,

9. Aufl., § 67 Rdn. 1 f.; Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-

mögen, 7. Aufl. Rdn. 325; Dassler/Muth/Gerhardt/Schiffhauer, Gesetz über die

Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 67 Anm. 1). Diese

Interessen des Beteiligten zu 2 sind durch das Verfahren des Vollstreckungsge-

richts im Ergebnis gewahrt worden. Zwar entsprach der von dem Beteiligten

zu 1 vorgelegte Scheck nicht den Anforderungen von § 69 Abs. 1 Satz 1 ZVG,

weil seine Vorlegungsfrist einen Tag zu kurz bemessen war. Nachdem der

Scheck gutgeschrieben worden ist, kann sich der Mangel der Sicherheitsleis-

tung aber nicht mehr auswirken. Durch den von der Bank ausgezahlten Geldbe-

trag wird der Beteiligte zu 2 in gleicher Weise gesichert, wie dies bei einem

Scheck mit einer ordnungsgemäßen Vorlegungsfrist der Fall gewesen wäre.

Eine Beeinträchtigung schützwürdiger Belange des Beteiligten zu 2 ist bei die-

ser Sachlage nicht erkennbar.

9

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts

nicht daraus, dass eine Sicherheit gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG sofort zu

stellen ist, also nach Abschluss des Versteigerungstermins nicht mehr erbracht

werden kann. Eine im Versteigerungstermin sofort geleistete und von dem Voll-

streckungsgericht als ordnungsgemäß zugelassene Sicherheit lässt sich mit

einer nicht erbrachten Sicherheit nicht gleichsetzen und daher in ihren Wirkun-

gen nicht vergleichen. Das hat das Beschwerdegericht in der Sache, nämlich

bei der Frage, ob der Beteiligte zu 2 gemäß § 70 Abs. 3 ZVG gehalten war, der

- erbrachten, aber unzureichenden - Sicherheitsleistung zu widersprechen, im

übrigen nicht anders gesehen.

III.

10

Die Entscheidung über die Kosten folgt für das Beschwerdeverfahren

aus § 97 Abs. 1 ZPO und für das Verfahren der Rechtsbeschwerde aus § 91

Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine

Erstattung außergerichtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, da

sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen-

überstehen. Streiten aber - wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungs-

versteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der

kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -