BGH Beschluss vom 20.07.2006 – V ZB 168/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 168/05
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 100 Abs. 2
Eine Zuschlagsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig,
wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des
Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat.
BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - V ZB 168/05 - LG Wiesbaden
AG Wiesbaden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-
schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom
6. Oktober 2005 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Be-
schluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 29. August 2005 wird
als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, einschließlich der außerge-
richtlichen Kosten des Beteiligten zu 1, trägt der Beteiligte zu 2.
Wert des Beschwerdegegenstands: 202.193,78 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Brüder und betreiben das Teilungsversteigerungsver-
fahren in einen gemeinsamen Grundbesitz in W. . In dem Versteige-
rungstermin am 29. August 2005 blieb der Beteiligte zu 1 mit einem Bargebot
von 251.000 € höchster Bieter. Auf das Sicherheitsverlangen des Beteiligten
zu 2 übergab der Beteiligte zu 1 dem Vollstreckungsgericht einen bundesbank-
bestätigten Scheck, dessen Vorlegungsfrist am 1. September 2005 ablief. Am
Ende des Versteigerungstermins erhielt der Beteiligte zu 1 den Zuschlag. Der
Scheck wurde nachfolgend eingelöst und gutgeschrieben.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht
den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, einen
neuen Versteigerungstermin anzusetzen. Mit der von dem Landgericht zugelas-
senen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des
Zuschlagsbeschlusses.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-
lässig und begründet.
1. Das Beschwerdegericht meint, die von dem Beteiligten zu 1 geleistete
Sicherheit sei unzureichend gewesen, da die Vorlegungsfrist des Schecks nicht
den Anforderungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 ZVG entsprochen habe. Dieser
Mangel könne von dem Beteiligten zu 2 im Wege der Zuschlagsbeschwerde
geltend gemacht werden. Das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis wer-
de durch die zwischenzeitliche Einlösung des Schecks nicht ausgeschlossen.
Sie entspreche in ihrer Wirkung einer erst nach dem Versteigerungstermin er-
brachten Sicherheitsleistung und sei daher für die Entscheidung über die Zu-
schlagsbeschwerde unbeachtlich.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Zuschlagsbe-
schwerde ist unzulässig.
Wie sich aus § 100 Abs. 2 ZVG ergibt, muss der Beschwerdeführer ein
rechtliches Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung haben.
Dieses fehlt, wenn der Beschwerdegrund nur das Recht eines anderen betrifft
oder wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht
des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat (vgl. Storz, Praxis des Zwangsver-
steigerungsverfahrens, 9. Aufl., D 5.4.2., S. 645). So liegt es hier.
Der Beteiligte zu 2 beanstandet, dass das Vollstreckungsgericht dem
Beteiligten zu 1 den Zuschlag erteilt habe, obwohl es im Hinblick auf § 70 Abs.
2 Satz 3 ZVG gehalten gewesen sei, dessen Gebot wegen unzureichender Si-
cherheitsleistung zurückzuweisen. Die Rechte des Beteiligten zu 2 als Mitbieter
können hierdurch jedoch nicht verletzt worden sein. Hätte das Vollstreckungs-
gericht das Gebot des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, wäre der Zuschlag
nicht dem Beteiligten zu 2, der ein Gebot von 241.100 € abgegeben hatte, son-
dern den Eheleuten A. C. auf ihr Gebot von 250.050 € zu erteilen ge-
wesen.
Soweit das Sicherungsinteresse des Beteiligten zu 2 als Erlösberechtig-
ter betroffen ist, steht fest, dass sich der Fehler des Vollstreckungsgerichts nicht
ausgewirkt hat. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung soll die Beteiligten,
deren Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, vor
unseriösen Geboten schützen und ihnen zugleich eine Sicherung für den Fall
geben, dass der Bieter seinen Zahlungspflichten im Verteilungstermin nicht
nachkommt (vgl. Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,
9. Aufl., § 67 Rdn. 1 f.; Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen, 7. Aufl. Rdn. 325; Dassler/Muth/Gerhardt/Schiffhauer, Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 67 Anm. 1). Diese
Interessen des Beteiligten zu 2 sind durch das Verfahren des Vollstreckungsge-
richts im Ergebnis gewahrt worden. Zwar entsprach der von dem Beteiligten
zu 1 vorgelegte Scheck nicht den Anforderungen von § 69 Abs. 1 Satz 1 ZVG,
weil seine Vorlegungsfrist einen Tag zu kurz bemessen war. Nachdem der
Scheck gutgeschrieben worden ist, kann sich der Mangel der Sicherheitsleis-
tung aber nicht mehr auswirken. Durch den von der Bank ausgezahlten Geldbe-
trag wird der Beteiligte zu 2 in gleicher Weise gesichert, wie dies bei einem
Scheck mit einer ordnungsgemäßen Vorlegungsfrist der Fall gewesen wäre.
Eine Beeinträchtigung schützwürdiger Belange des Beteiligten zu 2 ist bei die-
ser Sachlage nicht erkennbar.
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts
nicht daraus, dass eine Sicherheit gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG sofort zu
stellen ist, also nach Abschluss des Versteigerungstermins nicht mehr erbracht
werden kann. Eine im Versteigerungstermin sofort geleistete und von dem Voll-
streckungsgericht als ordnungsgemäß zugelassene Sicherheit lässt sich mit
einer nicht erbrachten Sicherheit nicht gleichsetzen und daher in ihren Wirkun-
gen nicht vergleichen. Das hat das Beschwerdegericht in der Sache, nämlich
bei der Frage, ob der Beteiligte zu 2 gemäß § 70 Abs. 3 ZVG gehalten war, der
- erbrachten, aber unzureichenden - Sicherheitsleistung zu widersprechen, im
übrigen nicht anders gesehen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt für das Beschwerdeverfahren
aus § 97 Abs. 1 ZPO und für das Verfahren der Rechtsbeschwerde aus § 91
Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, da
sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen-
überstehen. Streiten aber - wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungs-
versteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der
kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -