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BGH Beschluss vom 21.07.2006 – AnwZ (B) 99/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 99/05

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

am 21. Juli 2006

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht er- stattet.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Da der Nachweis der Konsolidierung, in dessen Folge die Antrags- gegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat, erst im Be- schwerdeverfahren erfolgt ist und die sofortige Beschwerde bis da- hin erfolglos geblieben wäre, entspricht es billigem Ermessen, die entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG gebotene Kostenentschei- dung dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 entsprechend zu treffen.

Terno Basdorf Ernemann Frellesen

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2005 - AGH 40/05 (I)