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BGH Beschluss vom 21.07.2006 – AnwZ (B) 99/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 99/05
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
am 21. Juli 2006
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht er- stattet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Da der Nachweis der Konsolidierung, in dessen Folge die Antrags- gegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat, erst im Be- schwerdeverfahren erfolgt ist und die sofortige Beschwerde bis da- hin erfolglos geblieben wäre, entspricht es billigem Ermessen, die entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG gebotene Kostenentschei- dung dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 entsprechend zu treffen.
Terno Basdorf Ernemann Frellesen
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2005 - AGH 40/05 (I)