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BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 11/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2006

in dem Verfahren

NotZ 11/06

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BNotO § 6 Abs. 3

Zur Frage, inwieweit die Qualifikation als Fachanwalt für die Vergabe von Sonder- punkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berücksichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtspre- chung gemäß Beschlüssen vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - OLG Frankfurt am Main

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner

am 24. Juli 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2006

- 1 Not 10/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-

ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen

außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

I. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich mit

zwei anderen Rechtsanwälten um eine vom Antragsgegner am

1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für

den Amtsgerichtsbezirk F. ausgeschriebene Stelle. Das

Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur

Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl.

S. 222), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323)

durchgeführt. Der Antragsteller machte

innerhalb der bis zum

12. November 2004 laufenden Bewerbungsfrist seine theoretische Quali-

fikation zum Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenzverwaltung, seine

Tätigkeit als Fachanwalt für Familienrecht und seine Zertifizierung als

"Spezialist für Erbrecht" von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und

Vermögensnachfolge e.V. geltend. Aufgrund der für die Bewerber ermit-

telten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des Oberlandesge-

richts den weiteren Beteiligten (199 Punkte) für die Besetzung der Stelle

vor. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 25. August 2005 davon

unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von

165,55 Punkten nicht entsprochen werden könne.

2

Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am

1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu be-

setzen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-

schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

3

4

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der An-

tragsgegner ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die begehrte Notar-

stelle zuzuweisen. Sein darauf gerichteter Antrag (§ 111 Abs. 1, Abs. 2

Satz 2 BNotO, § 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO) bleibt ohne Erfolg.

1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-

sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung

und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in ver-

schiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-

ners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um

der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene

chancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen

Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das

von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei

der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem

eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung

des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 =

ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935).

5

Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen

Runderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren

Fassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befä-

higung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und

praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt;

auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von

Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr.

Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb

der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-

frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert

wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte

- mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken

nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-

wurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-

wichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-

noten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich

erfolgt eine Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der

Gesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere

Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifi-

kationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des

Runderlasses).

6

2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-

scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom

22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom

11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen.

Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen

bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen

Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen

sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist

eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der

diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem,

höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem

Ergebnis des Staatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund

gilt Folgendes:

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a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das

Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen

unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesver-

fassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-

det; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO

gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Aus-

wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten

Bewerbungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit,

theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der

einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Aus-

wahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforde-

rungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine

Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm

erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewer-

bungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das

Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann

die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Beset-

zung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der

nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbar-

keit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet.

Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein ge-

wisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung not-

wendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab ge-

wonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat

(vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002,

1142, 1143).

8

b) Innerhalb dieses Punktesystems wird die allgemeine juristische

Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Er-

gebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu

berücksichtigen ist (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. a des Runderlasses).

Weiteres sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor.

Der Antragsteller kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört

werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskurse

seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten juristi-

schen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Denn nach

den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum

Zweitberuf des Anwaltsnotars ist es gerade erforderlich, eine stärkere

Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender

Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen. Die beiden notarspezifi-

schen Eignungskriterien, nämlich die bei der Vorbereitung auf das ange-

strebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-

rungen müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Ver-

hältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens ein-

fließen (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. November

2004 aaO und vom 11. Juli 2005 aaO).

9

(1) Dies zugrunde gelegt, hat der weitere Beteiligte mit

83 Halbtagen deutlich mehr Fortbildungsveranstaltungen besucht als der

Antragsteller mit 55 Halbtagen. Zudem hat der Antragsgegner die Fort-

bildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten

drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist

(1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert

wurden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts

umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich

länger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Auf

diese Weise hat der weitere Beteiligte 63,5 Punkte erzielt, der An-

tragsteller hingegen lediglich 31 Punkte. Auf die vom Bundesverfas-

sungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fach-

spezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der An-

tragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen

besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-

den haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fort-

bildungen.

10

(2) Der weitere Beteiligte kann schließlich auf eine höhere Punkt-

zahl aufgrund der von ihm getätigten Beurkundungen verweisen als der

Antragsteller. Die Urkundsgeschäfte haben dabei das ihnen zukommen-

de spezifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer

Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer

Notarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Schon das

Oberlandesgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass allein der Anzahl

der Urkundsgeschäfte nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachli-

che Qualifikation eines Bewerbers zukommt, weil der Lern- und Vorberei-

tungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-

nimmt; zudem ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer

Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Der An-

tragsgegner war auch nicht gehalten, wie der Antragsteller dies meint,

Urkundsgeschäfte mit einer höheren Punktzahl zu versehen, die während

einer Notarvertretung von mindestens einer Woche vorgenommen wor-

den sind. Es ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertre-

tungen von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - no-

tarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rück-

kehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner da-

für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt

dies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden

dadurch für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf

die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung

und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzuneh-

men, auch wenn er auf zahlreiche Notarvertretungen zu verweisen ver-

mag, die weniger als zwei Wochen, aber immerhin mehr als eine Woche

gedauert haben.

11

3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende

Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete

Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-

ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und

das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt

wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen,

die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-

gen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-

sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen.

Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-

lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der

für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen

Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem

Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste

Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-

richts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht. Darauf ver-

weist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht.

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4. Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-

wahl trifft, danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände

ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der

anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkun-

dungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden

haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und

Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Fol-

gerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, dass

"im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Sonderpunkten

in Betracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie

vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen gebührende Ge-

wicht.

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a) Ungeachtet dessen, war der Antragsgegner nicht gehalten, für

die Promotion des Antragstellers Sonderpunkte zu vergeben. Eine solche

Promotion besagt lediglich, dass der Antragsteller in der Lage ist, zu ei-

nem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es handelt sich

um eine allgemeine juristische Leistung, die in keiner Sonderbeziehung

zum Notarberuf steht (BGHZ 124, 327, 338). Sie hat grundsätzlich keine

Aussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Pra-

xis auszuüben. Hinzu tritt, dass auch das Thema der Dissertation - eine

Abhandlung über vergleichende Werbung - und die im Zuge des Promo-

tionsverfahrens gefertigte rechtshistorische Quellenexegese keinen no-

tarspezifischen Bezug haben.

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b) Die reine Dauer der Anwaltstätigkeit hat der Antragsgegner als

eines der in § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO aufgeführten Eignungskriterien be-

rücksichtigt. Die Berufserfahrung als Rechtsanwalt allein kann den no-

tarspezifischen Praxisbezug jedoch nicht ersetzen. Die Anwaltstätigkeit

ist zwar aussagekräftig in Bezug auf die Vertrautheit mit der Praxis der

Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, die Sicher-

heit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und das durch Erfah-

rung gewonnene Verständnis für deren Anliegen. All das geschieht indes

im Kontext der für den Rechtsanwaltsberuf typischen einseitigen Interes-

senwahrnehmung, kann Rechtsgebiete betreffen, die nur geringe Berüh-

rung mit der notariellen Berufstätigkeit haben, und ist häufig nicht ge-

kennzeichnet durch die Vorbereitung umfänglicher Urkunden samt der

Überwachung ihrer Durchführung (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005

aaO m.w.N.).

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c) Es hat daher der Rechtsprechung des Senats entsprochen, dass

eine Ausbildung zum Fachanwalt auch für die Ausübung des Berufs als

Anwaltsnotar nützlich sein kann, den Bewerber aber nicht - wie in Ab-

schnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses verlangt - ohne weiteres in

besonderer Weise für den Notarberuf befähigt (Senatsbeschlüsse vom

3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71, 72; vom 16. März 1998

- NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596, 1597). Daran ist angesichts der Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE

110, 304, 331 f., 336 f.) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005

(aaO) und 22. November 2004 (aaO) nicht mehr uneingeschränkt festzu-

halten.

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(1) Die Tätigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf geben, in-

wieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder

"notarferner" ausgestaltet ist. Die einschlägige Fachanwaltsordnung ver-

langt in ihrer Fassung vom 1. Juli 2005 für die jeweiligen Fachanwalts-

bezeichnungen nicht nur besondere theoretische Kenntnisse auf dem

betreffenden Rechtsgebiet, die durch den Besuch entsprechender Lehr-

gänge nachzuweisen sind (§ 4 Fachanwaltsordnung), sondern ebenso

den Nachweis praktischer Erfahrungen (§ 5 Fachanwaltsordnung), bei-

spielsweise für das Familienrecht die Bearbeitung von mindestens

120 Fällen und für das Erbrecht von mindestens 80 Fällen, wobei Bedeu-

tung, Umfang und Schwierigkeit dieser Mandate zu einer anderen Ge-

wichtung führen können. Ein Rechtsanwalt, der diese Nachweise er-

bringt, zeigt damit, dass er - über den Erwerb der theoretischen Kennt-

nisse hinaus - in einem bestimmten Gebiet in nicht unerheblichem Um-

fang praktisch gearbeitet hat. Er erhält überhaupt nur dann die Berechti-

gung, die Bezeichnung als Fachanwalt zu führen.

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(2) Allerdings kann die bloße Verleihung einer Fachanwaltsbe-

zeichnung für sich allein nicht genügen, um der anwaltlichen Tätigkeit

ein "notarnahes" Gepräge zu geben. Die Qualifikation als Fachanwalt

muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise

den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt; das ist jeden-

falls für das Familienrecht, das Erbrecht, das Handels- und Gesell-

schaftsrecht und das Steuerrecht zu bejahen. Allein dann ist es gerecht-

fertigt, aus der Fachanwaltsbezeichnung Rückschlüsse auf die "Notarnä-

he" der anwaltlichen Tätigkeit zu ziehen und dies bei der Auswahlent-

scheidung zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage hat die Justizver-

waltung über die Vergabe von Sonderpunkten zu befinden; die Tätigkeit

auf einem "notarnahen" Rechtsgebiet erhält dadurch das ihr angemesse-

ne Gewicht.

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(3) Jedoch kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass

der Erwerb der theoretischen Kenntnisse, die Voraussetzung für die Ver-

leihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind, dem Besuch von Fortbil-

dungsveranstaltungen im Sinne von Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. c des

Runderlasses gleichzustellen ist. Denn insoweit bleibt es dabei, dass die

theoretische Fortbildung in erster Linie Relevanz für die anwaltliche Tä-

tigkeit hat. Vorbereitungskurse erfüllen aber nur dann die Anforderungen

des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO an eine notarspezifische Fortbildung, wenn

es sich um Veranstaltungen handelt, in denen die erforderlichen Rechts-

kenntnisse den Teilnehmern unter Beachtung der besonderen Anforde-

rungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahe gebracht werden.

Nicht ausreichend sind Vorbereitungskurse mit Themen, die zwar auch

für den Notarberuf von Bedeutung sind, die sich aber ihrer Konzeption

nach nicht an den spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten des

Notarberufes orientieren, selbst wenn sie Sachgebiete zum Gegenstand

haben, die einen Bezug zum Notarberuf aufweisen (Senatsbeschluss

vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - NdsRpfl 1994, 333, 334 f.). Die Lehrgän-

ge, die im Sinne des § 4 Fachanwaltsordnung den Erwerb der besonde-

ren theoretischen Kenntnisse zum Ziel haben, die für die Fachanwalts-

bezeichnung nachzuweisen sind, können somit nicht mit den Fortbil-

dungsveranstaltungen gleichgesetzt werden, die der Vorbereitung auf

den Zweitberuf des Anwaltsnotars dienen. Der Antragsteller kann daher

nicht für sich beanspruchen, dass ihm für die drei absolvierten Fachan-

waltslehrgänge jeweils 24 Punkte zugebilligt werden, unter doppelter Be-

rücksichtigung des bewerbungsnahen Lehrgangs zum Erwerb besonde-

rer theoretischer Kenntnisse im Erbrecht, insgesamt also 96 Punkte.

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d) Mithin hat es bei den vom Antragsgegner zuerkannten Fortbil-

dungspunkten von 32,5 für den Antragsteller zu verbleiben. Angesichts

des Vorsprungs des weiteren Beteiligten von insgesamt 33,45 Punkten

ist nicht erkennbar, dass eine Vergabe von Sonderpunkten geeignet wä-

re, die Besetzungsentscheidung des Antragsgegners zu beeinflussen.

Der Qualifikation des Antragstellers als Fachanwalt für Familienrecht

steht eine Qualifikation des weiteren Beteiligten als Fachanwalt für Steu-

errecht gegenüber, die er im August 2004 erworben hat. Für den steuer-

rechtlichen Bereich kann der Antragsteller seinerseits nur auf den Er-

werb der für die Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen theoretischen

Kenntnisse verweisen. Die Bezeichnung als Fachanwalt für Erbrecht hat

er nicht innerhalb der Bewerbungsfrist erworben (§ 6b Abs. 4 Satz 1

BNotO). Ob seine Zertifizierung als "Spezialist für Erbrecht" die Vergabe

von Sonderpunkten rechtfertigen könnte, kann offen bleiben. Denn allein

damit ließe sich ein Abstand von 33,45 Punkten nicht überbrücken, ohne

dass es darauf ankäme, ob der Antragsgegner angesichts des Um-

stands, dass die für die theoretische und praktische Vorbereitung auf das

angestrebte Notaramt nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. c und d des

Runderlasses erreichbaren Punkte ihrerseits keiner Kappungsgrenze

mehr unterliegen, seinen Spielraum für die Zuerkennung von Sonder-

punkten durch eine Obergrenze von "in der Regel" nicht mehr als

15 Sonderpunkten unzulässig einengt. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich,

dass sich der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners so verdichtet

hat, dass für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle allein der An-

tragsteller in Betracht käme; auch sonst erweist sich Auswahlentschei-

dung des Antragsgegners als rechtsfehlerfrei.

Schlick Streck Kessal-Wulf

Doyé Ebner

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.02.2006 - 1 Not 10/05 -