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BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 18/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 18/06
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner
am 24. Juli 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 7. April 2006 - 1 Not 11/05 - wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-
ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
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I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-
Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk
W. vier Notarstellen (sog. "Altersstrukturstellen") aus. Auf diese
bewarben sich eine Rechtsanwältin und 14 Rechtsanwälte, unter ihnen
der Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Das Auswahlverfahren
wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bun-
desnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), geän-
dert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgeführt.
Aufgrund der für die Bewerber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die
Präsidentin des Oberlandesgerichts die weiteren Beteiligten für die Be-
setzung der Stellen vor, die Punktzahlen von 248,45 bis 220,80 erreicht
hatten. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 12. September 2005
davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von
202,20 nicht entsprochen werden könne; der Antragsteller nahm mit die-
ser Punktzahl hinter den weiteren Beteiligten und zwei anderen Bewer-
bern die siebte Rangstelle ein.
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Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 13. September 2005 aufzu-
heben und den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 1. Oktober
2004 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen,
hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hier-
gegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt.
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II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-
wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als ermessensfehler-
frei.
1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-
sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung
und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in ver-
schiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-
ners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um
der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene
chancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen
Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das
von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei
der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem
eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung
des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 =
ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935).
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Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen
Runderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren
Fassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befä-
higung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und
praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt;
auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr.
Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb
der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-
frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert
wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte
- mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken
nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-
wurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-
wichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-
noten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich
erfolgt eine Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der
Gesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere
Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifi-
kationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des
Runderlasses).
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2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-
scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. No-
vember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005
(NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist
eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-
reitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-
oretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-
rücksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen
noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu
treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei-
genständigem höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwalts-
praxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden,
die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden
Staatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgen-
des:
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a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das
Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen
unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesver-
fassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-
det; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO
gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Aus-
wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten
Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit,
theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der ein-
zelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahl-
kriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungspro-
fil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewer-
bung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erwor-
benen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsver-
fahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punkte-
system eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Be-
werber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der
ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem
Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer
Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Ver-
gleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß
an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus,
damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden
kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbe-
schluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).
Zur Einführung eines zusätzlichen, prüfungsähnlichen und neben das
Punktesystem tretenden "Fachgesprächs", wie dies vom Antragsteller
verlangt wird, war der Antragsgegner in diesem Zusammenhang nicht
verpflichtet.
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b) Für den gegebenen Fall bedeutet dies: Die weiteren Beteiligten
und der Antragsteller liegen hinsichtlich der im zweiten Staatsexamen
erzielten Abschlussnote jedenfalls nicht signifikant auseinander; alle Be-
werber haben - wenn auch mit unterschiedlichen Abstufungen - die Note
"befriedigend" erhalten. Die Dauer ihrer bisherigen anwaltlichen Tätigkeit
ist mit 43 bis 45 Punkten berücksichtigt worden.
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Hingegen haben die weiteren Beteiligten - teils deutlich - mehr
Fortbildungsveranstaltungen besucht als der Antragsteller. Der Antrags-
gegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie in-
nerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Be-
werbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag)
absolviert worden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfas-
sungsgerichts umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwi-
schen zeitlich länger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen bean-
standet hat. Dabei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen
generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon
ausgehen, dass das in zeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in
seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren
erworben wurde. Diese Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber
gleichermaßen, mögen diese auch - wie der Antragsteller geltend
macht - das in zurückliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner ge-
samten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort re-
gelmäßig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf
der Antragsgegner auch berücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltun-
gen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden ha-
ben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre
wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis
und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punk-
ten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge. Auf die vom Bundesver-
fassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fach-
spezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der An-
tragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen
besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-
den haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvierten Fort-
bildungen.
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Der Antragsteller kann schließlich nicht geltend machen, er habe
sich nicht rechtzeitig auf die durch die Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts veranlasste neue verfassungsrechtliche Situation und
die darauf beruhenden veränderten Beurteilungsmaßstäbe einstellen
können, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kap-
pungsgrenze für die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
und Beurkundungen erzielbaren Punkte. Ändern sich aus verfassungs-
rechtlichen Gründen die für die Besetzungsentscheidung von der Justiz-
verwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als
verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien er-
heblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern ge-
bildetes Vertrauen keine Grundlage mehr. Der Antragsteller war bereits
an einem früheren Bewerbungsverfahren beteiligt, das der Antragsgeg-
ner mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
20. April 2004 abgebrochen hat. Der Antragsteller hat spätestens Ende
Juni 2004 von der vorzeitigen Beendigung des bisherigen Bewerbungs-
verfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung erfahren. Er hatte
damit - ebenso wie die weiteren Beteiligten und die anderen Bewerber,
die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp viereinhalb
Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. November
2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgreiche Bewerbung er-
höhende Qualifikationen zu erwerben. Eine besondere Vertrauenslage,
dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien in Zukunft verbleiben
werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der Antragsteller kann sich daher
nicht darauf berufen, er habe in schützenswerter Weise die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen nach den Punktzahlen ausgerichtet, die
nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. Vielmehr war der
Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anforderungen, die das Bun-
desverfassungsgericht an eine verfassungsgemäße Vergabe neu zu be-
setzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und die
bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Durch ein länge-
res Zuwarten hätte der Antragsgegner sowohl den bisherigen
- verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bedürfnis
nach einer baldigen Besetzung der betreffenden Notarstellen und damit
dem öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden
Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleis-
tungen nicht Rechnung getragen.
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Mithin waren den weiteren Beteiligten aufgrund des Besuchs von
Fortbildungsveranstaltungen 81,5 (weiterer Beteiligter zu 1), 70,5 (weite-
rer Beteiligter zu 2), 73,5 (weiterer Beteiligter zu 3) und 49,5 (weiterer
Beteiligter zu 4) Punkte zuzuerkennen, während der Antragsteller nur
44 Punkte erreicht hat. Insgesamt ergeben sich aus den Bereichen Exa-
mensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbil-
dung für die weiteren Beteiligten gegenüber dem Antragsteller Punkte-
vorsprünge von 36,75 (weiterer Beteiligter zu 1), 28,5 (weiterer Beteilig-
ter zu 2), 29,85 (weiterer Beteiligter zu 3) und 0,6 (weiterer Beteiligter
zu 4).
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c) Dies vermag der Antragsteller durch seine aus der praktischen
Beurkundungstätigkeit erreichten 74 Punkte gegenüber dem weiteren
Beteiligten zu 2
(69 Punkte) und dem weiteren Beteiligten zu 3
(62 Punkte) nicht auszugleichen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat aus der
Beurkundungstätigkeit ohnehin eine höhere Punktzahl als der Antragstel-
ler erzielt (82 Punkte); auch der weitere Beteiligte zu 4 hat immerhin
77 Punkte erreicht, so dass sich sein Vorsprung gegenüber dem An-
tragsteller dadurch auf 3,6 Punkte vergrößert.
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Die Urkundsgeschäfte haben zudem das ihnen zukommende spe-
zifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer An-
zahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer No-
tarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl
der Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die
fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorberei-
tungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-
nimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer
Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist fer-
ner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von
längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tä-
tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des
Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen
Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies in-
nerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut
für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie
sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und
Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen.
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3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende
Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete
Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-
ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und
das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt
wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen,
die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-
gen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-
sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen.
Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-
lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der
für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen
Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem
Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste
Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-
richts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl Senatsbe-
schluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06). Darauf verweist der Antragsteller
im Ausgangspunkt zu Recht.
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a) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-
wahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber
Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote,
Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische
Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang
gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kennt-
nisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu er-
fassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e
vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Son-
derpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leis-
tungen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen ge-
bührende Gewicht.
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Gegen die Zuerkennung von Sonderpunkten an die weiteren Betei-
ligten wendet sich der Antragsteller im Grundsatz nicht; an den weiteren
Beteiligten zu 1 sind 1,5 Sonderpunkte, an den weiteren Beteiligten zu 2
18 Sonderpunkte, an den weiteren Beteiligten zu 3 15 Sonderpunkte und
an den weiteren Beteiligten zu 4 ebenfalls 15 Sonderpunkte vergeben
worden. Ob der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit
besonders häufig und regelmäßig als Notarvertreter tätig geworden ist,
die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc
an ihn gerechtfertigt hätte, auch wenn der in Abschnitt A II Nr. 3
Buchst. e unter aa vorgesehene Zeitraum von mindestens sechs Mona-
ten nicht erreicht ist, kann dahinstehen. Das gleiche gilt für die Frage, ob
der Antragsteller eine besondere "Notarnähe" seiner anwaltlichen Tätig-
keit ausreichend dargelegt hat. Denn durch die vom Antragsteller inso-
weit erstrebten 10 Sonderpunkte ließe sich der zu den weiteren Beteilig-
ten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand von 46,25 (weiterer
Beteiligter zu 1), 41,5 (weiterer Beteiligter zu 2), 32,85 (weiterer Beteilig-
ter zu 3) und 18,6 (weiterer Beteiligter zu 4) nicht überbrücken.
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b) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob
die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos-
senen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet
sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06). Nur auf diese
Weise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gewährleistet, der die beste
fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Gesamtschau hat
der Antragsgegner das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis,
das sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl be-
stimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu
hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugssystem ge-
währleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzungen, die von
den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind, stets in einem
ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewerber vermag im
Auswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an
zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf
praktische Erfahrungen verweisen zu können, oder - umgekehrt - durch
intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theoretische Vorbereitung
auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu einem völligen Ausfall des
einen oder anderen Bereichs führen, obwohl sich die fachliche Eignung
nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbil-
dung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse -
zuverlässig beurteilen lässt. Auch diese Position vertritt der Antragsteller
zu Recht; sie vermag indes das im Auswahlverfahren durch den An-
tragsgegner gewonnene Ergebnis nicht zu beeinflussen.
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(1) Denn bei den weiteren Beteiligten lässt sich ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das
angestrebte Notaramt feststellen. Beim weiteren Beteiligten zu 1 stehen
81,5 Fortbildungspunkten 82 Punkte gegenüber, die aus der Beurkun-
dungstätigkeit erzielt wurden. Beim weiteren Beteiligten zu 2 beträgt die-
ses Verhältnis 70,5 Punkte gegenüber 69 Punkten; beim weiteren Betei-
ligten zu 3 stehen sich 73,5 Fortbildungspunkte und 62 Punkte aus Beur-
kundungstätigkeit gegenüber. Beim weiteren Beteiligten zu 4 ist das Ver-
hältnis sogar umgekehrt; die vom Antragsteller hervorgehobene prakti-
sche Beurkundungserfahrung (77 Punkte) überwiegt gegenüber den vom
weiteren Beteiligten
zu 4 besuchten Fortbildungsveranstaltungen
(49,5 Punkte).
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(2) Der Antragsteller beanstandet allerdings, dass die dem weite-
ren Beteiligten zu 2 (18 Punkte) und dem weiteren Beteiligten zu 3
(15 Punkte) nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e bb und cc vor allem für
ihre gutachterliche Tätigkeit beim Deutschen Notarinstitut zugebilligten
Sonderpunkte der theoretischen Vorbereitung ein ihr nicht gebührliches
Übergewicht verschaffen. Das kann dahinstehen, weil eine Nichtberück-
sichtigung dieser Sonderpunkte bei den weiteren Beteiligten zu 2 und 3
keine Auswirkungen auf die vom Antragsgegner ermittelte Rangfolge hät-
te. Der weitere Beteiligte zu 2 hätte immer noch 225,7 Punkte und der
weitere Beteiligte 220,05 Punkte erzielt. Dem stehen 202,20 Punkte des
Antragstellers gegenüber; selbst wenn ihm die begehrten 15 Sonder-
punkte nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc zugebilligt würden, könnte
dies den Punkteabstand nicht ausgleichen.
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(3) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als der-
jenige, über den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der
Sache NotZ 3/06 zu befinden hatte. Dort verfügte der weitere Beteiligte
über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungstätigkeit und hatte
hieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor
der Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgeschäft (1 x 0,2 Punkte)
vorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte
erreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen
zueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen
Bewerber erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse trat offen zutage; das
Gewicht war deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung
auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig fast gänzlich fehlender
praktischer Einarbeitung - verschoben.
Schlick Streck Kessal-Wulf
Doyé Ebner
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.04.2006 - 1 Not 11/05 -