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BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 18/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 18/06

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner

am 24. Juli 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 7. April 2006 - 1 Not 11/05 - wird

zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-

ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen

außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-

Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk

W. vier Notarstellen (sog. "Altersstrukturstellen") aus. Auf diese

bewarben sich eine Rechtsanwältin und 14 Rechtsanwälte, unter ihnen

der Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Das Auswahlverfahren

wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bun-

desnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), geän-

dert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgeführt.

Aufgrund der für die Bewerber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die

Präsidentin des Oberlandesgerichts die weiteren Beteiligten für die Be-

setzung der Stellen vor, die Punktzahlen von 248,45 bis 220,80 erreicht

hatten. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 12. September 2005

davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von

202,20 nicht entsprochen werden könne; der Antragsteller nahm mit die-

ser Punktzahl hinter den weiteren Beteiligten und zwei anderen Bewer-

bern die siebte Rangstelle ein.

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Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 13. September 2005 aufzu-

heben und den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 1. Oktober

2004 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen,

hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hier-

gegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren

weiterverfolgt.

3

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II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-

wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als ermessensfehler-

frei.

1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-

sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung

und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in ver-

schiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-

ners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um

der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene

chancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen

Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das

von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei

der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem

eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung

des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 =

ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935).

5

Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen

Runderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren

Fassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befä-

higung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und

praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt;

auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von

Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr.

Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb

der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-

frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert

wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte

- mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken

nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-

wurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-

wichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-

noten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich

erfolgt eine Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der

Gesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere

Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifi-

kationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des

Runderlasses).

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2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-

scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. No-

vember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005

(NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist

eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-

reitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-

oretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-

rücksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen

noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu

treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei-

genständigem höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwalts-

praxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden,

die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden

Staatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgen-

des:

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a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das

Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen

unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesver-

fassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-

det; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO

gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Aus-

wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten

Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit,

theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der ein-

zelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahl-

kriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungspro-

fil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewer-

bung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erwor-

benen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsver-

fahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punkte-

system eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Be-

werber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der

ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem

Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer

Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Ver-

gleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß

an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus,

damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden

kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbe-

schluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).

Zur Einführung eines zusätzlichen, prüfungsähnlichen und neben das

Punktesystem tretenden "Fachgesprächs", wie dies vom Antragsteller

verlangt wird, war der Antragsgegner in diesem Zusammenhang nicht

verpflichtet.

8

b) Für den gegebenen Fall bedeutet dies: Die weiteren Beteiligten

und der Antragsteller liegen hinsichtlich der im zweiten Staatsexamen

erzielten Abschlussnote jedenfalls nicht signifikant auseinander; alle Be-

werber haben - wenn auch mit unterschiedlichen Abstufungen - die Note

"befriedigend" erhalten. Die Dauer ihrer bisherigen anwaltlichen Tätigkeit

ist mit 43 bis 45 Punkten berücksichtigt worden.

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Hingegen haben die weiteren Beteiligten - teils deutlich - mehr

Fortbildungsveranstaltungen besucht als der Antragsteller. Der Antrags-

gegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie in-

nerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Be-

werbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag)

absolviert worden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfas-

sungsgerichts umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwi-

schen zeitlich länger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen bean-

standet hat. Dabei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen

generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon

ausgehen, dass das in zeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in

seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren

erworben wurde. Diese Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber

gleichermaßen, mögen diese auch - wie der Antragsteller geltend

macht - das in zurückliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner ge-

samten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort re-

gelmäßig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf

der Antragsgegner auch berücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltun-

gen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden ha-

ben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre

wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis

und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punk-

ten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge. Auf die vom Bundesver-

fassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fach-

spezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der An-

tragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen

besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-

den haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvierten Fort-

bildungen.

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Der Antragsteller kann schließlich nicht geltend machen, er habe

sich nicht rechtzeitig auf die durch die Rechtsprechung des Bundesver-

fassungsgerichts veranlasste neue verfassungsrechtliche Situation und

die darauf beruhenden veränderten Beurteilungsmaßstäbe einstellen

können, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kap-

pungsgrenze für die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

und Beurkundungen erzielbaren Punkte. Ändern sich aus verfassungs-

rechtlichen Gründen die für die Besetzungsentscheidung von der Justiz-

verwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als

verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien er-

heblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern ge-

bildetes Vertrauen keine Grundlage mehr. Der Antragsteller war bereits

an einem früheren Bewerbungsverfahren beteiligt, das der Antragsgeg-

ner mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

20. April 2004 abgebrochen hat. Der Antragsteller hat spätestens Ende

Juni 2004 von der vorzeitigen Beendigung des bisherigen Bewerbungs-

verfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung erfahren. Er hatte

damit - ebenso wie die weiteren Beteiligten und die anderen Bewerber,

die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp viereinhalb

Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. November

2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgreiche Bewerbung er-

höhende Qualifikationen zu erwerben. Eine besondere Vertrauenslage,

dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien in Zukunft verbleiben

werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der Antragsteller kann sich daher

nicht darauf berufen, er habe in schützenswerter Weise die Teilnahme an

Fortbildungsveranstaltungen nach den Punktzahlen ausgerichtet, die

nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. Vielmehr war der

Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anforderungen, die das Bun-

desverfassungsgericht an eine verfassungsgemäße Vergabe neu zu be-

setzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und die

bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Durch ein länge-

res Zuwarten hätte der Antragsgegner sowohl den bisherigen

- verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bedürfnis

nach einer baldigen Besetzung der betreffenden Notarstellen und damit

dem öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden

Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleis-

tungen nicht Rechnung getragen.

11

Mithin waren den weiteren Beteiligten aufgrund des Besuchs von

Fortbildungsveranstaltungen 81,5 (weiterer Beteiligter zu 1), 70,5 (weite-

rer Beteiligter zu 2), 73,5 (weiterer Beteiligter zu 3) und 49,5 (weiterer

Beteiligter zu 4) Punkte zuzuerkennen, während der Antragsteller nur

44 Punkte erreicht hat. Insgesamt ergeben sich aus den Bereichen Exa-

mensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbil-

dung für die weiteren Beteiligten gegenüber dem Antragsteller Punkte-

vorsprünge von 36,75 (weiterer Beteiligter zu 1), 28,5 (weiterer Beteilig-

ter zu 2), 29,85 (weiterer Beteiligter zu 3) und 0,6 (weiterer Beteiligter

zu 4).

12

c) Dies vermag der Antragsteller durch seine aus der praktischen

Beurkundungstätigkeit erreichten 74 Punkte gegenüber dem weiteren

Beteiligten zu 2

(69 Punkte) und dem weiteren Beteiligten zu 3

(62 Punkte) nicht auszugleichen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat aus der

Beurkundungstätigkeit ohnehin eine höhere Punktzahl als der Antragstel-

ler erzielt (82 Punkte); auch der weitere Beteiligte zu 4 hat immerhin

77 Punkte erreicht, so dass sich sein Vorsprung gegenüber dem An-

tragsteller dadurch auf 3,6 Punkte vergrößert.

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Die Urkundsgeschäfte haben zudem das ihnen zukommende spe-

zifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer An-

zahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer No-

tarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl

der Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die

fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorberei-

tungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-

nimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer

Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist fer-

ner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von

längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tä-

tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des

Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen

Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies in-

nerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut

für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie

sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und

Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen.

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3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende

Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete

Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-

ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und

das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt

wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen,

die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-

gen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-

sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen.

Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-

lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der

für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen

Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem

Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste

Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-

richts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl Senatsbe-

schluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06). Darauf verweist der Antragsteller

im Ausgangspunkt zu Recht.

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a) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-

wahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber

Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote,

Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische

Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang

gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kennt-

nisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu er-

fassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e

vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Son-

derpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leis-

tungen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen ge-

bührende Gewicht.

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Gegen die Zuerkennung von Sonderpunkten an die weiteren Betei-

ligten wendet sich der Antragsteller im Grundsatz nicht; an den weiteren

Beteiligten zu 1 sind 1,5 Sonderpunkte, an den weiteren Beteiligten zu 2

18 Sonderpunkte, an den weiteren Beteiligten zu 3 15 Sonderpunkte und

an den weiteren Beteiligten zu 4 ebenfalls 15 Sonderpunkte vergeben

worden. Ob der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit

besonders häufig und regelmäßig als Notarvertreter tätig geworden ist,

die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc

an ihn gerechtfertigt hätte, auch wenn der in Abschnitt A II Nr. 3

Buchst. e unter aa vorgesehene Zeitraum von mindestens sechs Mona-

ten nicht erreicht ist, kann dahinstehen. Das gleiche gilt für die Frage, ob

der Antragsteller eine besondere "Notarnähe" seiner anwaltlichen Tätig-

keit ausreichend dargelegt hat. Denn durch die vom Antragsteller inso-

weit erstrebten 10 Sonderpunkte ließe sich der zu den weiteren Beteilig-

ten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand von 46,25 (weiterer

Beteiligter zu 1), 41,5 (weiterer Beteiligter zu 2), 32,85 (weiterer Beteilig-

ter zu 3) und 18,6 (weiterer Beteiligter zu 4) nicht überbrücken.

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b) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob

die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos-

senen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet

sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06). Nur auf diese

Weise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gewährleistet, der die beste

fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Gesamtschau hat

der Antragsgegner das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis,

das sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl be-

stimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu

hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugssystem ge-

währleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzungen, die von

den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind, stets in einem

ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewerber vermag im

Auswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an

zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf

praktische Erfahrungen verweisen zu können, oder - umgekehrt - durch

intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theoretische Vorbereitung

auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu einem völligen Ausfall des

einen oder anderen Bereichs führen, obwohl sich die fachliche Eignung

nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbil-

dung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse -

zuverlässig beurteilen lässt. Auch diese Position vertritt der Antragsteller

zu Recht; sie vermag indes das im Auswahlverfahren durch den An-

tragsgegner gewonnene Ergebnis nicht zu beeinflussen.

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(1) Denn bei den weiteren Beteiligten lässt sich ein ausgewogenes

Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das

angestrebte Notaramt feststellen. Beim weiteren Beteiligten zu 1 stehen

81,5 Fortbildungspunkten 82 Punkte gegenüber, die aus der Beurkun-

dungstätigkeit erzielt wurden. Beim weiteren Beteiligten zu 2 beträgt die-

ses Verhältnis 70,5 Punkte gegenüber 69 Punkten; beim weiteren Betei-

ligten zu 3 stehen sich 73,5 Fortbildungspunkte und 62 Punkte aus Beur-

kundungstätigkeit gegenüber. Beim weiteren Beteiligten zu 4 ist das Ver-

hältnis sogar umgekehrt; die vom Antragsteller hervorgehobene prakti-

sche Beurkundungserfahrung (77 Punkte) überwiegt gegenüber den vom

weiteren Beteiligten

zu 4 besuchten Fortbildungsveranstaltungen

(49,5 Punkte).

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(2) Der Antragsteller beanstandet allerdings, dass die dem weite-

ren Beteiligten zu 2 (18 Punkte) und dem weiteren Beteiligten zu 3

(15 Punkte) nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e bb und cc vor allem für

ihre gutachterliche Tätigkeit beim Deutschen Notarinstitut zugebilligten

Sonderpunkte der theoretischen Vorbereitung ein ihr nicht gebührliches

Übergewicht verschaffen. Das kann dahinstehen, weil eine Nichtberück-

sichtigung dieser Sonderpunkte bei den weiteren Beteiligten zu 2 und 3

keine Auswirkungen auf die vom Antragsgegner ermittelte Rangfolge hät-

te. Der weitere Beteiligte zu 2 hätte immer noch 225,7 Punkte und der

weitere Beteiligte 220,05 Punkte erzielt. Dem stehen 202,20 Punkte des

Antragstellers gegenüber; selbst wenn ihm die begehrten 15 Sonder-

punkte nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc zugebilligt würden, könnte

dies den Punkteabstand nicht ausgleichen.

20

(3) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als der-

jenige, über den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der

Sache NotZ 3/06 zu befinden hatte. Dort verfügte der weitere Beteiligte

über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungstätigkeit und hatte

hieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor

der Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgeschäft (1 x 0,2 Punkte)

vorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte

erreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen

zueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen

Bewerber erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse trat offen zutage; das

Gewicht war deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung

auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig fast gänzlich fehlender

praktischer Einarbeitung - verschoben.

Schlick Streck Kessal-Wulf

Doyé Ebner

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.04.2006 - 1 Not 11/05 -