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BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 19/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 19/06

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Besetzung einer Notarstelle

hier: Beschwerde gegen die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die

Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner

am 24. Juli 2006

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des weiteren Beteiligten und des An-

tragsgegners gegen den Aussetzungsbeschluss des Notarverwal-

tungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in

Schleswig vom 23. März 2006 werden als unzulässig verworfen.

Der weitere Beteiligte hat die Hälfte der Gerichtskosten des Be-

schwerdeverfahrens zu tragen und zusammen mit dem Antrags-

gegner dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €

Gründe:

1

Der Antragsgegner schrieb im Jahre 2003 (Anwalts-)Notarstellen im Be-

zirk des Amtsgerichts K. aus (Bewerbungsschluss: 31. Juli 2003). Mit Schrei-

ben vom 29. November 2005 teilte er mit, dass er beabsichtige, vier andere

Mitbewerber zum Notar zu bestellen, u.a. (letztrangig) auch den weiteren Betei-

ligten, obwohl dieser in der Bewertung der fachlichen Eignung eine niedrigere

Punktzahl erzielt hatte als der Antragsteller. Als Grund gab der Antragsgegner

hierfür an, es bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstel-

lers für das Notaramt. Hintergrund ist, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund

eines Vorfalls vom 2. Oktober 2004 am 18. November 2005 Anklage gegen den

Antragsteller mit dem Vorwurf erhoben hat, an diesem Tag mit seinem Fahr-

zeug nach Alkoholgenuss betrunken gefahren zu sein, einen Verkehrsunfall

verursacht und Widerstand gegen Amtsträger begangen zu haben.

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Gegen diese Ankündigung des Antragsgegners hat der Antragsteller

(rechtzeitig) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Hinblick darauf,

dass zwischenzeitlich das Amtsgericht E. mit Urteil vom 10. März 2006

den Antragsteller freigesprochen hat, hiergegen jedoch von der Staatsanwalt-

schaft Berufung eingelegt worden ist, hat das Oberlandesgericht in der mündli-

chen Verhandlung vom 23. März 2006 das Verfahren bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Strafverfahrens gegen den Antragsteller ausgesetzt. Gegen die-

sen Beschluss haben der Antragsgegner und der weitere Beteiligte Beschwerde

eingelegt.

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II.

Die Rechtsmittel sind nicht statthaft.

1.

Nach § 111 Abs. 4 BNotO ist gegen die "Entscheidung" des Oberlandes-

gerichts die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig. Nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch aus dem Ge-

samtzusammenhang des § 111 BNotO zu entnehmen, dass nur instanzbeen-

dende Entscheidungen in der Hauptsache anfechtbar sind (vgl. nur BGHZ 67,

343, 345 [Kostenentscheidung analog § 91a ZPO]; BGH Beschlüsse vom

13. Dezember 1993 - NotZ 28/93 - DNotZ 1995, 167 [einstweilige Anordnung]

und vom 22. November 2004 - NotZ 25/04 - Juris Nr. KORE 60615 2004 [Rich-

terablehnung; Verfahrensaussetzung]).

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Gegen Aussetzungsbeschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren

nach § 111 BNotO ist daher grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Zwar

mag in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein

Rechtsmittel gegeben sein, wenn die Aussetzung des Verfahrens auf einem

willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung

erfüllt (siehe die Nachweise in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2004

aaO).

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2.

Von einem derartigen Ausnahmefall kann jedoch vorliegend keine Rede

sein. Mit dem Beschluss vom 23. März 2006 hat der Notarverwaltungssenat des

Oberlandesgerichts das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem

gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahren ausgesetzt, von dessen

Ausgang maßgeblich die Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstel-

lers für das Notaramt abhängt. Im Hinblick auf diese mögliche Vorgreiflichkeit

der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers ist die - vom

Oberlandesgericht auch mündlich näher erläuterte - Entscheidung nahe lie-

gend, zumindest gut vertretbar. Die Aussetzung ist auch, insbesondere im Blick

auf den schon fortgeschrittenen Stand des Strafverfahrens, mit den Interessen

der Landesjustizverwaltung (Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung

der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen) nicht völlig unverein-

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bar und auch für den weiteren Beteiligten nicht unzumutbar. Anhaltspunkte für

ein willkürliches Verhalten des Gerichts sind insoweit nicht ansatzweise erkenn-

bar.

Schlick

Streck

Kessal-Wulf

Doyé

Ebner

Vorinstanz:

OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.03.2006 - VA Not 9/05 -