BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 2/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 2/06
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner
am 24. Juli 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 16. Januar 2006 - Not. 1/05 - wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-
ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner schrieb im August 2004 zwei Notarstellen zur
hauptberuflichen Amtsausübung mit dem Hinweis aus, diese Stellen sei-
en für Bewerber(innen) bestimmt, die die Württembergische Notarprü-
fung abgelegt hätten und sich als Beamte/Beamtinnen im Justizdienst
des Landes Baden-Württemberg befänden (Nur-Notarstellen gemäß
§ 114 Abs. 3 BNotO). Neben zuletzt 12 württembergischen Bezirksnota-
ren und zwei weiteren Notar(assessor)en aus anderen Bundesländern
bewarb sich auch der Antragsteller. Dieser hat die Befähigung zum Rich-
teramt erworben. Im ersten Staatsexamen erzielte er die Note voll be-
friedigend (9,50 Punkte), das zweite bestand er im Jahre 1989 mit der
Note befriedigend (7,75 Punkte). Danach war er als Mitarbeiter in einer
Rechtsanwaltskanzlei tätig. Ende des Jahres 1990 bewarb er sich um ei-
ne Notarstelle im Freistaat Sachsen. Zur Vorbereitung besuchte er im
Juni und Juli 1991 jeweils einen Einführungskurs des Deutschen An-
waltsinstituts e.V. und absolvierte ein fünfwöchiges Praktikum bei einem
bayerischen Notar. Im November 1991 wurde er als Notar im Hauptberuf
mit Amtssitz in O. vereidigt. Dieses Amt übt er seither ununterbro-
chen aus.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 teilte der Antragsgegner
dem Antragsteller unter Hinweis auf § 114 Abs. 3 Satz 1 und 3 BNotO
mit, dass er beabsichtige, die freien Stellen mit Bezirksnotaren - den wei-
teren Beteiligten - zu besetzen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg. Der Senat
hat mit Beschluss vom 1. August 2005 (NotZ 11/05 - ZNotP 2006, 37)
den Bescheid vom 20. Dezember 2004 aufgehoben und den Antragsgeg-
ner verpflichtet, über die Besetzung der beiden ausgeschriebenen Stel-
len für Notare im Hauptberuf neu zu entscheiden. Dem ist der Antrags-
gegner nachgekommen. Er hat dem Antragsteller seine Auswahlent-
scheidung, die wiederum zugunsten der weiteren Beteiligten ausgefallen
ist, mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 bekannt gegeben. Das Ober-
landesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Ent-
scheidung mit dem Inhalt, die Stellen nicht mit den weiteren Beteiligten
zu besetzen und erneut in das Auswahlverfahren einzutreten, zurückge-
wiesen. Dagegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die vom An-
tragsgegner neu getroffene Besetzungsentscheidung erweist sich im Er-
gebnis als rechtlich einwandfrei.
1. Die Begründung, die der Antragsgegner in der Anlage zu seinem
Schreiben vom 11. Oktober 2005 für die Auswahl der beiden weiteren
Beteiligten gegeben hat, berücksichtigt die Vorgaben des Beschlusses
vom 1. August 2005. An seinen dortigen Ausführungen hält der Senat
fest. Sie werden durch die Beschwerdebegründung nicht in Frage ge-
stellt. Diese lässt insbesondere das mit der Einführung des § 114 Abs. 3
Satz 1 BNotO verfolgte gesetzgeberische Anliegen außer Acht, dem
Land Baden-Württemberg die Fortführung seiner bisherigen Praxis zu
ermöglichen, das Amt des Notars im Hauptberuf geeigneten Bewerbern
aus dem Kreis der Bezirksnotare vorzubehalten. Diese Übung ist auf die
historische Entwicklung des Notarwesens im württembergischen Rechts-
gebiet zurückzuführen. Dieses Notarwesen, dessen Besonderheiten
durch Art. 138 GG ausdrücklich gewährleistet sind, hat seine maßgebli-
che Prägung gerade durch die vom Antragsteller beanstandete Verknüp-
fung des hauptberuflichen Notariats mit der beamtenrechtlichen Lauf-
bahn des Bezirksnotariats erfahren. Einzelheiten sind dem Beschluss
vom 1. August 2005 zu entnehmen, auf den der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen verweist.
2. Die Besetzungsentscheidung lässt zudem keinen Zweifel, dass
sich der Antragsgegner nunmehr bewusst gewesen ist, unter welchen
Voraussetzungen vom Regelvorrang des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO
Gebrauch gemacht werden kann. Er hat erkannt, dass § 114 Abs. 3
Satz 3 BNotO keine "schematische" Behandlung rechtfertigt, sondern ei-
ne auf den Einzelfall bezogene und die Grundrechte landesfremder Be-
werber beachtende Prüfung erfordert, ob das Interesse an einer geord-
neten Rechtspflege ein Festhalten an der Bevorzugung der Bezirksnota-
re rechtfertigt. Diese Prüfung hat der Antragsgegner vorgenommen.
a) Die in der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners zu fin-
dende Formulierung, durch eine Berücksichtigung landesfremder Bewer-
ber wäre eine Bedarfsprognose "schlichtweg unmöglich", ist für sich ge-
nommen bedenklich. Denn dass sich - allgemein betrachtet - die Beför-
derungsaussichten der Bezirksnotare durch die Einbeziehung landes-
fremder Bewerber bei der Besetzung ausgeschriebener Stellen für den
Notar im Hauptberuf verschlechtern, liegt auf der Hand, muss aber nicht
zugleich bedeuten, dass das vom Antragsgegner in Aussicht genommene
Gefüge von Personalentscheidungen schon durch die Ernennung nur ei-
nes landesfremden Bewerbers in einer Weise gestört wird, die das Fest-
halten an der bisherigen Besetzungspraxis erfordert. Das würde - unter
Verkennung des Regelungsgehaltes von § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO -
darauf hinauslaufen, dass landesfremden Bewerbern der Weg in den
württembergischen Notardienst generell verschlossen bliebe. Indes wird
aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen deutlich, dass der
Antragsgegner das Erfordernis vorausschauender Planung in den gebo-
tenen Bezug zu der konkret zu treffenden Entscheidung gesetzt hat.
b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner
nicht die Eigenschaft der weiteren Beteiligten als "Landeskinder" genü-
gen lassen, ohne in eine nähere Prüfung ihrer fachlichen Eignung einzu-
treten. Er hat vielmehr deren besondere Qualifikation hervorgehoben und
ausführlich begründet.
(1) Dabei durfte er zum einen auf die spezifisch landesrechtlichen
Kenntnisse abstellen, die bei den aus dem Landesdienst stammenden
Bewerbern aufgrund ihrer Ausbildung vorhanden sind und die sich bei
den weiteren Beteiligten durch langjährigen - vom Antragsgegner im Ein-
zelnen beschriebenen - Einsatz in verschiedenen Bereichen des Lan-
desdienstes nachhaltig verfestigt haben. Solche für die notarielle Tätig-
keit bedeutsamen Kenntnisse des Landesrechts und eine diese umset-
zende berufliche Erfahrung hat der Antragsteller nicht aufzuweisen. Das
vermag die Vergabe einer Notarstelle an ihn nicht notwendig zu hindern,
weil dies wiederum zum Ergebnis hätte, dass landesfremde Bewerber für
eine Besetzung ausgeschriebener Notarstellen von vornherein nicht oder
nur bedingt in Betracht kämen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden und
bewegt sich innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessens, wenn der An-
tragsgegner im Interesse einer geordneten Rechtspflege deshalb an der
Bevorzugung der Bezirksnotare festhält, weil er keine hervorragende
Qualifikation des Antragstellers hat feststellen können, die die für eine
Privilegierung der weiteren Beteiligten sprechenden Gründe zurücktreten
ließe.
(2) Der Antragsteller übersieht in diesem Zusammenhang erneut,
dass die von ihm erworbene Befähigung zum Richteramt Mindestvoraus-
setzung (§ 5 BNotO) ist, um als Notar bestellt werden zu können. Sie
kann daher nicht als Beleg für eine überdurchschnittliche Qualifikation
zum Notaramt herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 1. August
2005 aaO S. 39). Die vom Antragsteller im zweiten Staatsexamen erziel-
te Note lag zudem nur im befriedigenden Bereich. Dabei kommt es nicht
auf die Gründe an, die zu dieser durchschnittlichen Abschlussnote ge-
führt haben. Der Antragsgegner war nicht gehalten, auf vermeintliche
oder tatsächliche Besonderheiten Rücksicht zu nehmen, die vom An-
tragsteller für seinen zum Staatsexamen führenden Ausbildungsweg und
die von ihm gewählte Ausbildungsstätte geltend gemacht werden. Das
widerspräche § 6 Abs. 3 BNotO, wonach lediglich die - weil einzig objek-
tivierbare - abschließende Staatsprüfung mit ihrem Ergebnis Berücksich-
tigung zu finden hat. Der Vergleich mit den Verhältnissen anderer Be-
werber setzt zudem ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung
und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher Maßstab
gewonnen und die Transparenz des Bewerbungsverfahrens sicherge-
stellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ
19/01 - NJW-RR 2002, 1142). Diese Transparenz wäre nicht mehr ge-
währleistet, könnte ein Bewerber dem zweiten Staatsexamen vorgelager-
te Umstände in das Verfahren einbringen, die das durchschnittliche Ab-
schneiden in der Prüfung erklären sollen.
Die Promotion des Antragstellers besagt lediglich, dass er in der
Lage ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es
handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die als solche in
keiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht (Senatsbeschluss BGHZ
124, 327, 338). Sie hat grundsätzlich keiner Aussagekraft für die Befähi-
gung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben; es wird auch
nicht dargelegt, dass das vom Antragsteller bearbeitete Thema auf eine
spätere notarielle Tätigkeit zugeschnitten wäre. Überhaupt sind dem An-
tragsteller - von zwei Einführungskursen des Deutschen Anwaltsinstituts
e.V. abgesehen - im Gegensatz zu den weiteren Beteiligten notarspezifi-
sche Kenntnisse weder systematisch vermittelt worden, noch hat er über
längere Zeit unter Anleitung eines erfahrenen Notars gearbeitet (vgl.
BVerfG Kammerbeschluss vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 972/04 und
1858/04 - ZNotP 2005, 397, 398).
(3) Der Antragsgegner war zudem nicht gehindert, sich aufgrund
der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ein umfassendes Bild von
den beruflichen Leistungen der weiteren Beteiligten zu machen. Er hat
nicht deshalb seinen Beurteilungsspielraum bei der Bestenauslese (§ 6
Abs. 3 BNotO) überschritten, weil für den Antragsteller solche dienstli-
chen Beurteilungen nicht zur Verfügung stehen, so dass insoweit keine
einheitliche Ausgangslage geschaffen und der Antragsteller nur anhand
verschiedener Geschäftsprüfungsberichte beurteilt werden kann. Dies
folgt nicht nur aus dem Anspruch der Mitbewerber auf rechtsfehlerfreie
und damit umfassende Würdigung ihrer Eignungsvoraussetzungen, son-
dern auch aus dem öffentlichen Interesse an der Auswahl des geeignets-
ten Bewerbers. Der Antragsgegner war nicht gehalten, mit Rücksicht auf
den beruflichen Werdegang des Antragstellers den Kreis der eignungsre-
levanten Tatsachen für die weiteren Beteiligten zu verengen. Der An-
tragsteller hat sich der damals bestehenden Möglichkeit bedient, ohne
Anwärterdienst zum Notar im Hauptberuf in Sachsen bestellt zu werden.
Die Kehrseite hiervon, nämlich das Fehlen von Anwärterzeugnissen, hat
er zu akzeptieren (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 -
ZNotP 2004, 449, 450).
(4) Dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung zugleich
als Dienstherr der Bezirksnotare trifft, ist im Wesen des württembergi-
schen Notarsystems angelegt und nicht zuletzt darauf zurückzuführen,
dass die Bestellung zum öffentlichen Notar die höchste Beförderungsstu-
fe in der beamtenrechtlichen Laufbahn des Bezirksnotars darstellt (Se-
natsbeschluss vom 1. August 2005 aaO S. 38). Den Interessen des An-
tragstellers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der An-
tragsgegner die Gründe für seine Besetzungsentscheidung offen zu le-
gen hat und diese gerichtlich unter anderem darauf zu überprüfen sind,
ob sich der Antragsgegner mit den Besonderheiten des Einzelfalles aus-
einandergesetzt und § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO unter angemessener
Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Rechte landesfremder Be-
werber angewendet hat.
3. Der Antragsgegner durfte nach alledem den Standpunkt vertre-
ten, mit Blick auf das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege die
ausgeschriebenen Stellen mit den beteiligten Bezirksnotaren zu beset-
zen. Auf weiteres kommt es nicht an.
Schick Streck Kessal-Wulf
Doyé Ebner
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2006 - Not 1/05 -