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BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 2/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 2/06

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner

am 24. Juli 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 16. Januar 2006 - Not. 1/05 - wird zu-

rückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-

ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen

außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antragsgegner schrieb im August 2004 zwei Notarstellen zur

hauptberuflichen Amtsausübung mit dem Hinweis aus, diese Stellen sei-

en für Bewerber(innen) bestimmt, die die Württembergische Notarprü-

fung abgelegt hätten und sich als Beamte/Beamtinnen im Justizdienst

des Landes Baden-Württemberg befänden (Nur-Notarstellen gemäß

§ 114 Abs. 3 BNotO). Neben zuletzt 12 württembergischen Bezirksnota-

ren und zwei weiteren Notar(assessor)en aus anderen Bundesländern

bewarb sich auch der Antragsteller. Dieser hat die Befähigung zum Rich-

teramt erworben. Im ersten Staatsexamen erzielte er die Note voll be-

friedigend (9,50 Punkte), das zweite bestand er im Jahre 1989 mit der

Note befriedigend (7,75 Punkte). Danach war er als Mitarbeiter in einer

Rechtsanwaltskanzlei tätig. Ende des Jahres 1990 bewarb er sich um ei-

ne Notarstelle im Freistaat Sachsen. Zur Vorbereitung besuchte er im

Juni und Juli 1991 jeweils einen Einführungskurs des Deutschen An-

waltsinstituts e.V. und absolvierte ein fünfwöchiges Praktikum bei einem

bayerischen Notar. Im November 1991 wurde er als Notar im Hauptberuf

mit Amtssitz in O. vereidigt. Dieses Amt übt er seither ununterbro-

chen aus.

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Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 teilte der Antragsgegner

dem Antragsteller unter Hinweis auf § 114 Abs. 3 Satz 1 und 3 BNotO

mit, dass er beabsichtige, die freien Stellen mit Bezirksnotaren - den wei-

teren Beteiligten - zu besetzen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg. Der Senat

hat mit Beschluss vom 1. August 2005 (NotZ 11/05 - ZNotP 2006, 37)

den Bescheid vom 20. Dezember 2004 aufgehoben und den Antragsgeg-

ner verpflichtet, über die Besetzung der beiden ausgeschriebenen Stel-

len für Notare im Hauptberuf neu zu entscheiden. Dem ist der Antrags-

gegner nachgekommen. Er hat dem Antragsteller seine Auswahlent-

scheidung, die wiederum zugunsten der weiteren Beteiligten ausgefallen

ist, mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 bekannt gegeben. Das Ober-

landesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Ent-

scheidung mit dem Inhalt, die Stellen nicht mit den weiteren Beteiligten

zu besetzen und erneut in das Auswahlverfahren einzutreten, zurückge-

wiesen. Dagegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die vom An-

tragsgegner neu getroffene Besetzungsentscheidung erweist sich im Er-

gebnis als rechtlich einwandfrei.

1. Die Begründung, die der Antragsgegner in der Anlage zu seinem

Schreiben vom 11. Oktober 2005 für die Auswahl der beiden weiteren

Beteiligten gegeben hat, berücksichtigt die Vorgaben des Beschlusses

vom 1. August 2005. An seinen dortigen Ausführungen hält der Senat

fest. Sie werden durch die Beschwerdebegründung nicht in Frage ge-

stellt. Diese lässt insbesondere das mit der Einführung des § 114 Abs. 3

Satz 1 BNotO verfolgte gesetzgeberische Anliegen außer Acht, dem

Land Baden-Württemberg die Fortführung seiner bisherigen Praxis zu

ermöglichen, das Amt des Notars im Hauptberuf geeigneten Bewerbern

aus dem Kreis der Bezirksnotare vorzubehalten. Diese Übung ist auf die

historische Entwicklung des Notarwesens im württembergischen Rechts-

gebiet zurückzuführen. Dieses Notarwesen, dessen Besonderheiten

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durch Art. 138 GG ausdrücklich gewährleistet sind, hat seine maßgebli-

che Prägung gerade durch die vom Antragsteller beanstandete Verknüp-

fung des hauptberuflichen Notariats mit der beamtenrechtlichen Lauf-

bahn des Bezirksnotariats erfahren. Einzelheiten sind dem Beschluss

vom 1. August 2005 zu entnehmen, auf den der Senat zur Vermeidung

von Wiederholungen verweist.

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2. Die Besetzungsentscheidung lässt zudem keinen Zweifel, dass

sich der Antragsgegner nunmehr bewusst gewesen ist, unter welchen

Voraussetzungen vom Regelvorrang des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO

Gebrauch gemacht werden kann. Er hat erkannt, dass § 114 Abs. 3

Satz 3 BNotO keine "schematische" Behandlung rechtfertigt, sondern ei-

ne auf den Einzelfall bezogene und die Grundrechte landesfremder Be-

werber beachtende Prüfung erfordert, ob das Interesse an einer geord-

neten Rechtspflege ein Festhalten an der Bevorzugung der Bezirksnota-

re rechtfertigt. Diese Prüfung hat der Antragsgegner vorgenommen.

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a) Die in der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners zu fin-

dende Formulierung, durch eine Berücksichtigung landesfremder Bewer-

ber wäre eine Bedarfsprognose "schlichtweg unmöglich", ist für sich ge-

nommen bedenklich. Denn dass sich - allgemein betrachtet - die Beför-

derungsaussichten der Bezirksnotare durch die Einbeziehung landes-

fremder Bewerber bei der Besetzung ausgeschriebener Stellen für den

Notar im Hauptberuf verschlechtern, liegt auf der Hand, muss aber nicht

zugleich bedeuten, dass das vom Antragsgegner in Aussicht genommene

Gefüge von Personalentscheidungen schon durch die Ernennung nur ei-

nes landesfremden Bewerbers in einer Weise gestört wird, die das Fest-

halten an der bisherigen Besetzungspraxis erfordert. Das würde - unter

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Verkennung des Regelungsgehaltes von § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO -

darauf hinauslaufen, dass landesfremden Bewerbern der Weg in den

württembergischen Notardienst generell verschlossen bliebe. Indes wird

aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen deutlich, dass der

Antragsgegner das Erfordernis vorausschauender Planung in den gebo-

tenen Bezug zu der konkret zu treffenden Entscheidung gesetzt hat.

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner

nicht die Eigenschaft der weiteren Beteiligten als "Landeskinder" genü-

gen lassen, ohne in eine nähere Prüfung ihrer fachlichen Eignung einzu-

treten. Er hat vielmehr deren besondere Qualifikation hervorgehoben und

ausführlich begründet.

(1) Dabei durfte er zum einen auf die spezifisch landesrechtlichen

Kenntnisse abstellen, die bei den aus dem Landesdienst stammenden

Bewerbern aufgrund ihrer Ausbildung vorhanden sind und die sich bei

den weiteren Beteiligten durch langjährigen - vom Antragsgegner im Ein-

zelnen beschriebenen - Einsatz in verschiedenen Bereichen des Lan-

desdienstes nachhaltig verfestigt haben. Solche für die notarielle Tätig-

keit bedeutsamen Kenntnisse des Landesrechts und eine diese umset-

zende berufliche Erfahrung hat der Antragsteller nicht aufzuweisen. Das

vermag die Vergabe einer Notarstelle an ihn nicht notwendig zu hindern,

weil dies wiederum zum Ergebnis hätte, dass landesfremde Bewerber für

eine Besetzung ausgeschriebener Notarstellen von vornherein nicht oder

nur bedingt in Betracht kämen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden und

bewegt sich innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessens, wenn der An-

tragsgegner im Interesse einer geordneten Rechtspflege deshalb an der

Bevorzugung der Bezirksnotare festhält, weil er keine hervorragende

Qualifikation des Antragstellers hat feststellen können, die die für eine

Privilegierung der weiteren Beteiligten sprechenden Gründe zurücktreten

ließe.

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(2) Der Antragsteller übersieht in diesem Zusammenhang erneut,

dass die von ihm erworbene Befähigung zum Richteramt Mindestvoraus-

setzung (§ 5 BNotO) ist, um als Notar bestellt werden zu können. Sie

kann daher nicht als Beleg für eine überdurchschnittliche Qualifikation

zum Notaramt herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 1. August

2005 aaO S. 39). Die vom Antragsteller im zweiten Staatsexamen erziel-

te Note lag zudem nur im befriedigenden Bereich. Dabei kommt es nicht

auf die Gründe an, die zu dieser durchschnittlichen Abschlussnote ge-

führt haben. Der Antragsgegner war nicht gehalten, auf vermeintliche

oder tatsächliche Besonderheiten Rücksicht zu nehmen, die vom An-

tragsteller für seinen zum Staatsexamen führenden Ausbildungsweg und

die von ihm gewählte Ausbildungsstätte geltend gemacht werden. Das

widerspräche § 6 Abs. 3 BNotO, wonach lediglich die - weil einzig objek-

tivierbare - abschließende Staatsprüfung mit ihrem Ergebnis Berücksich-

tigung zu finden hat. Der Vergleich mit den Verhältnissen anderer Be-

werber setzt zudem ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung

und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher Maßstab

gewonnen und die Transparenz des Bewerbungsverfahrens sicherge-

stellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ

19/01 - NJW-RR 2002, 1142). Diese Transparenz wäre nicht mehr ge-

währleistet, könnte ein Bewerber dem zweiten Staatsexamen vorgelager-

te Umstände in das Verfahren einbringen, die das durchschnittliche Ab-

schneiden in der Prüfung erklären sollen.

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Die Promotion des Antragstellers besagt lediglich, dass er in der

Lage ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es

handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die als solche in

keiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht (Senatsbeschluss BGHZ

124, 327, 338). Sie hat grundsätzlich keiner Aussagekraft für die Befähi-

gung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben; es wird auch

nicht dargelegt, dass das vom Antragsteller bearbeitete Thema auf eine

spätere notarielle Tätigkeit zugeschnitten wäre. Überhaupt sind dem An-

tragsteller - von zwei Einführungskursen des Deutschen Anwaltsinstituts

e.V. abgesehen - im Gegensatz zu den weiteren Beteiligten notarspezifi-

sche Kenntnisse weder systematisch vermittelt worden, noch hat er über

längere Zeit unter Anleitung eines erfahrenen Notars gearbeitet (vgl.

BVerfG Kammerbeschluss vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 972/04 und

1858/04 - ZNotP 2005, 397, 398).

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(3) Der Antragsgegner war zudem nicht gehindert, sich aufgrund

der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ein umfassendes Bild von

den beruflichen Leistungen der weiteren Beteiligten zu machen. Er hat

nicht deshalb seinen Beurteilungsspielraum bei der Bestenauslese (§ 6

Abs. 3 BNotO) überschritten, weil für den Antragsteller solche dienstli-

chen Beurteilungen nicht zur Verfügung stehen, so dass insoweit keine

einheitliche Ausgangslage geschaffen und der Antragsteller nur anhand

verschiedener Geschäftsprüfungsberichte beurteilt werden kann. Dies

folgt nicht nur aus dem Anspruch der Mitbewerber auf rechtsfehlerfreie

und damit umfassende Würdigung ihrer Eignungsvoraussetzungen, son-

dern auch aus dem öffentlichen Interesse an der Auswahl des geeignets-

ten Bewerbers. Der Antragsgegner war nicht gehalten, mit Rücksicht auf

den beruflichen Werdegang des Antragstellers den Kreis der eignungsre-

levanten Tatsachen für die weiteren Beteiligten zu verengen. Der An-

tragsteller hat sich der damals bestehenden Möglichkeit bedient, ohne

Anwärterdienst zum Notar im Hauptberuf in Sachsen bestellt zu werden.

Die Kehrseite hiervon, nämlich das Fehlen von Anwärterzeugnissen, hat

er zu akzeptieren (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 -

ZNotP 2004, 449, 450).

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(4) Dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung zugleich

als Dienstherr der Bezirksnotare trifft, ist im Wesen des württembergi-

schen Notarsystems angelegt und nicht zuletzt darauf zurückzuführen,

dass die Bestellung zum öffentlichen Notar die höchste Beförderungsstu-

fe in der beamtenrechtlichen Laufbahn des Bezirksnotars darstellt (Se-

natsbeschluss vom 1. August 2005 aaO S. 38). Den Interessen des An-

tragstellers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der An-

tragsgegner die Gründe für seine Besetzungsentscheidung offen zu le-

gen hat und diese gerichtlich unter anderem darauf zu überprüfen sind,

ob sich der Antragsgegner mit den Besonderheiten des Einzelfalles aus-

einandergesetzt und § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO unter angemessener

Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Rechte landesfremder Be-

werber angewendet hat.

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3. Der Antragsgegner durfte nach alledem den Standpunkt vertre-

ten, mit Blick auf das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege die

ausgeschriebenen Stellen mit den beteiligten Bezirksnotaren zu beset-

zen. Auf weiteres kommt es nicht an.

Schick Streck Kessal-Wulf

Doyé Ebner

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2006 - Not 1/05 -