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BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 20/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 20/06

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen endgültiger Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die

Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 24. Juli 2006

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-

schluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht

Celle vom 20. April 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Be-

schluss wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-

fahrens zu tragen und der Antragsgegnerin ihre notwendigen

außergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstat-

ten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €

Gründe

I.

1

Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 eröffnete die Antragsgegnerin dem

Antragsteller, dass sie beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil er in

Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die

Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten

(§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO). Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht beim Oberlan-

desgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der be-

schließende Senat durch Beschluss vom 28. November 2005 zurück (NotZ

38/05).

2

Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 enthob die Antragsgegnerin den An-

tragsteller unter Bezugnahme auf die im Vorschaltverfahren ergangenen ge-

richtlichen Entscheidungen endgültig seines Amtes. Den dagegen gerichteten

Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht durch Be-

schluss vom 20. April 2006 zurück.

3

Gegen diesen, ihm am 4. Mai 2006 zugestellten Beschluss hat der An-

tragsteller mit am selben Tag eingegangenem Telefaxschreiben vom 18. Mai

2006 beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, im

Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FGG die Vollziehung der

endgültigen Amtsenthebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszuset-

zen.

4

Auf Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 31. Mai

2006, dass die Beschwerde beim Oberlandesgericht hätte eingelegt werden

müssen, hat der Antragsteller mit Telefaxschreiben vom 15. Juni 2006 beim

Oberlandesgericht erneut Beschwerde eingelegt und zugleich Antrag auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Beschwerde gestellt.

II.

5

1.

Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde

versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Senats für Notarsachen beim

Oberlandesgericht ist dem Antragsteller am Donnerstag, dem 4. Mai 2006, zu-

gestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Be-

schwerde schriftlich beim Oberlandesgericht (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m.

§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) einzulegen war, ist somit am Donnerstag, dem

18. Mai 2006, abgelaufen. Die an diesem Tage beim Bundesgerichtshof einge-

legte Beschwerde reichte zur Fristwahrung nicht aus (st. Senatsrspr., vgl. nur

Beschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 13/88 - DNotZ 1990, 517 f und vom

29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737).

6

2.

Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 15. Juni 2006 ist unbegründet, weil

das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes Verschulden an

der Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§ 233 ZPO i.V.m. § 111

Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG).

7

Ungeachtet dessen, dass ein Notar sich ohnehin nicht auf Unkenntnis

der für ihn maßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften berufen kann (vgl.

Senatsbeschluss vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4

Satz 2 - Wiedereinsetzung 2), war dem Antragsteller, wie der Verfahrensablauf

des Vorschaltverfahrens zeigt, an sich durchaus bekannt, dass die Beschwerde

gegen Entscheidungen des Notarsenats des Oberlandesgerichts bei diesem

Gericht einzulegen ist.

8

Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller damit begründet,

dass er durch die berufsrechtlichen Verfahren, die Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens und den Fortgang des Verkaufs seines Hausgrundstücks und der dar-

aus folgenden Umzugsplanung der Familie "am 18.05.2006 schlicht gesagt

überfordert gewesen" sei und die Beschwerde sowie den Eilantrag beim Bun-

desgerichtshof eingereicht habe, dessen Entscheidung er herbeiführen wollte.

Dieses Vorbringen entschuldigt den Antragsteller nicht. Es liegt auf der Hand,

dass ein Amtsenthebungsverfahren, insbesondere ein solches nach § 50 Abs. 1

Nr. 6 und 8 BNotO, für den Betroffenen eine Belastung im beruflichen und viel-

fach auch im privaten Bereich darstellt, da er regelmäßig neben der Fortführung

seiner beruflichen Tätigkeiten damit befasst ist, etwa durch Verhandlungen mit

Kaufinteressenten über die Veräußerung verwertbarer Vermögensgegenstände

(insbesondere Immobilien) oder mit Gläubigern wie Banken und Behörden (Fi-

nanzamt) über einen Zahlungsaufschub, eine Konsolidierung seiner wirtschaftli-

chen Verhältnisse herbeizuführen. Diese Belastung stellt jedoch, wie jede sons-

tige berufliche Überbeanspruchung auch, im Regelfall keinen Entschuldigungs-

grund im Sinne des § 233 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November

1995 - V ZB 20/95 - NJW 1996, 997, 998; s. auch Sternal,

in Kei-

del/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 22 Rn. 59), insbesondere ist sie nicht, wie

der Antragsteller meint, "wie eine eigene Erkrankung" zu bewerten. Im Übrigen

zeigt der Inhalt der Beschwerdeschrift, dass der Antragsteller trotz der von ihm

geltend gemachten Belastungssituation durchaus in der Lage war und ist, seine

Interessen sachgerecht wahrzunehmen.

III.

9

Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche

Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Mit dieser Entscheidung in der Haupt-

sache wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 22

Abs. 3 FGG gegenstandslos.

Schlick

Streck

Kessal-Wulf

Doyé

Ebner

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 20.04.2006 - Not 7/06 -