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BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 21/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 21/06

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf, die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner

am 24. Juli 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2006 - 1 Not

7/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-

ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen

außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-

Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk

F. eine Notarstelle aus. Auf diese bewarben sich insgesamt sie-

ben Rechtsanwälte, unter ihnen der Antragsteller und der weitere Betei-

ligte. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlas-

ses zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999

(JMBl. S. 222), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl.

S. 323) durchgeführt. Aufgrund der für die Bewerber ermittelten Gesamt-

punktzahlen schlug die Präsidentin des Oberlandesgerichts den weiteren

Beteiligten für die Besetzung der Stelle vor, der eine Punktzahl von

174,75 erreicht hatte. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 3. Juni

2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von

137,25 nicht entsprochen werden könne. Der Antragsteller nahm mit die-

ser Punktzahl die zweite Rangstelle ein, nachdem ein an sich punktstär-

kerer Bewerber wegen Nichterfüllung der örtlichen Wartezeit keine Be-

rücksichtigung finden konnte.

2

Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Be-

scheides vom 3. Juni 2005 zu verpflichten, seine Bewerbung neu zu be-

scheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-

schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

3

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-

wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als ermessensfehler-

frei. Die seitens des Antragstellers erhobenen Beanstandungen, soweit

er an ihnen für das Beschwerdeverfahren festhält, greifen nicht durch.

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1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-

sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung

und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in ver-

schiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-

ners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um

der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene

chancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen

Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das

von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei

der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem

eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung

des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 =

ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935).

5

Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen

Runderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren

Fassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befä-

higung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und

praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt;

auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von

Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr.

Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb

der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-

frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert

wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte

- mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken

nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-

wurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-

wichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-

noten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich

erfolgt eine Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der

Gesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere

Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifi-

kationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des

Runderlasses).

6

2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-

scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. No-

vember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005

(NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist

eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-

reitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-

oretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-

rücksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen

noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu

treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei-

genständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwalts-

praxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden,

die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden

Staatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgen-

des:

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a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das

Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen

unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesver-

fassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-

det; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO

gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Aus-

wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten

Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit,

theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der ein-

zelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahl-

kriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungspro-

fil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewer-

bung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erwor-

benen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsver-

fahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punkte-

system eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Be-

werber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der

ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem

Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer

Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Ver-

gleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß

an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus,

damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden

kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbe-

schluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).

8

b) Für den gegebenen Fall bedeutet dies: Der Antragsteller (2,73)

und der weitere Beteiligte (2,78) haben im zweiten Staatsexamen ein fast

identisches Ergebnis erzielt; beide Bewerber haben die Note "vollbefrie-

digend" erhalten. Die Dauer ihrer bisherigen anwaltlichen Tätigkeit ist mit

jeweils 45 Punkten berücksichtigt worden.

9

Hingegen waren an den weiteren Beteiligten deutlich mehr Fortbil-

dungspunkte als an den Antragsteller zu vergeben. Der Antragsgegner

hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb

der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-

frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert

worden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts

umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich

länger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Da-

bei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden

und schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in

zeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher

abrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Darüber

hinaus darf der Antragsgegner berücksichtigen, dass Fortbildungsveran-

staltungen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefun-

den haben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und

Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von

Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von

1,0 Punkten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge. Auf die vom

Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Be-

wertung fachspezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an,

weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsver-

anstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen

stattgefunden haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvier-

ten Fortbildungen. Der Antragsteller rügt lediglich pauschal, als Einzel-

anwalt gegenüber solchen Bewerbern im Nachteil zu sein, die sich in ei-

ner anwaltlichen Sozietät verbunden haben, ohne deutlich zu machen, in

welchem Maße er dadurch konkret gehindert gewesen ist, an Fortbil-

dungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Anzahl der von ihm besuchten

Fortbildungskurse spricht dagegen; er hat ebenso wie der weitere Betei-

ligte 50 Halbtage aufzuweisen. Die höhere Punktzahl des weiteren Betei-

ligten resultiert allein aus dem bewerbungsnahen Absolvieren von Fort-

bildungskursen.

10

Mithin waren dem weiteren Beteiligten 36 Fortbildungspunkte zu-

zuerkennen, während der Antragsteller nur 26 Fortbildungspunkte er-

reicht hat. Insgesamt ergibt sich aus den Bereichen Examensnote, Dauer

der anwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbildung für den weiteren

Beteiligten gegenüber dem Antragsteller ein Punktevorsprung von 8,4.

11

c) Dies vermag der Antragsteller durch seine aus der praktischen

Beurkundungstätigkeit erreichten 15,8 Punkte gegenüber dem weiteren

Beteiligten (44,9 Punkte) bei weitem nicht auszugleichen. Auch hier wird

nicht deutlich, weshalb der Antragsteller aufgrund seiner einzelanwaltli-

chen Tätigkeit gegenüber dem weiteren Beteiligten in unzumutbarer

Weise schlechter gestellt wäre, verweist er doch selbst auf seine lang-

jährige Zusammenarbeit mit dem Notar Adolph, die ihm neben der vorge-

tragenen "notarnahen" Ausrichtung seines Anwaltsberufes auch regel-

mäßige Notarvertretungen ermöglicht hat.

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Die Urkundsgeschäfte haben zudem das ihnen zukommende spe-

zifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer An-

zahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer No-

tarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl

der Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die

fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorberei-

tungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-

nimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer

Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist fer-

ner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von

längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tä-

tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des

Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen

Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies in-

nerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut

für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie

sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und

Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen.

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3. Die Bescheinigung des Notars Adolph vom 15. Februar 2000

dürfte bereits inhaltlich zu unbestimmt gefasst sein, um Grundlage für die

Prüfung einer Vergabe von Sonderpunkten zu sein. Dies kann dahinge-

stellt bleiben. Denn es liegt auf der Hand, dass sich der zum weiteren

Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand von 37,5

durch die Vergabe von Sonderpunkten nicht überbrücken ließe.

Schlick Streck Kessal-Wulf

Doyé Ebner

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 Not 7/05 -