Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 3/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2006
in dem Verfahren
NotZ 3/06
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BNotO § 6 Abs. 3
Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Hessen auf Grundlage des Runder- lasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323).
BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - OLG Frankfurt am Main
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner
am 24. Juli 2006
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden
der Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2005 - 2 Not 2/05 -
und der Bescheid des Antragsgegners vom 11. März 2005
aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller un-
ter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu
bescheiden.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außerge-
richtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
1
I. Der Antragsgegner schrieb im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen
vom 1. Oktober 2004 (JMBl. S. 527) unter anderem eine Notarstelle für
die im Amts- und Landgerichtsbezirk F. gelegene Stadt P.
aus, auf die sich insgesamt sechs Rechtsanwälte bewarben, darunter der
Antragsteller und der weitere Beteiligte. Der Antragsteller hat vom
1. September 1978 bis zum 14. Dezember 1983 in Baden-Württemberg
eine Ausbildung zum württembergischen Notar im Landesdienst (Be-
zirksnotar) durchlaufen und mit der Note "befriedigend" abgeschlossen.
Nach dem sich anschließenden Studium der Rechtswissenschaften und
dem Referendariat ist der Antragsteller seit dem Jahre 1991 als Rechts-
anwalt zugelassen; am 11. November 2005 wurde ihm die Befugnis ver-
liehen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zu führen.
2
Der Antragsgegner
führte das Auswahlverfahren gemäß Ab-
schnitt A II seines Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarord-
nung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) in der geänderten Fassung
des Runderlasses vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durch. Aufgrund
der für den weiteren Beteiligten ermittelten Gesamtpunktzahl von 161,95
schlug die Präsidentin des Oberlandesgerichts vor, diesem die freie No-
tarstelle zu übertragen. Der Antragsteller, der hinter dem weiteren Betei-
ligten die zweite Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom
11. März 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts ei-
ner Gesamtpunktzahl von 131,90 nicht entsprochen werden könne. Die
Ausbildung zum Bezirksnotar, für die zudem drei Sonderpunkte vergeben
worden seien, sei bei der Prüfung seine fachliche Eignung berücksichtigt
worden. Es sei hingegen nicht gerechtfertigt, darüber hinaus Teile der
schon über 20 Jahre zurückliegenden Ausbildung zum Bezirksnotar wie
Fortbildungsveranstaltungen zu berücksichtigen.
3
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf ge-
richtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 11. März 2005
aufzuheben und den Antragsgegner zur Neubescheidung seiner Bewer-
bung um die am 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle zu ver-
pflichten, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-
schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
4
II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässige
sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der angefochte-
ne Bescheid
ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts
rechtswidrig und daher aufzuheben; der Antragsgegner hat den An-
tragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu be-
scheiden. Allerdings hat der Antragsteller nicht mit allen Beanstandun-
gen, die er gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erhebt,
Erfolg.
5
1. Der Antragsgegner hat die durch den Antragsteller abgeschlos-
sene Ausbildung zum Bezirksnotar berücksichtigt und als dem Regel-
nachweis in Form eines vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. veranstalte-
ten Grundkurses nach Abschnitt A II Nr. 2 des Runderlasses gleichwertig
erachtet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 -
NJW-RR 2002, 1142). Der Antragsteller sieht die für die fachliche Eig-
nung als Notar erforderlichen Grundkenntnisse bereits durch den Einfüh-
rungslehrgang und die beiden Begleitlehrgänge I und II seiner Ausbil-
dung vermittelt und möchte die über 18 Monate währende vertiefende
fachwissenschaftliche Ausbildung in der Notariatsschule als Teilnahme
an Fortbildungsveranstaltungen
im Sinne von Abschnitt A II Nr. 3
Buchst. c mit 360 Punkten (= volle 360 Schultage), wenigstens aber
180 Punkten, angesetzt wissen. Dem ist nicht zu folgen.
6
Der Besuch der Notariatsschule (jetzt: Notarakademie) war zwin-
gender Bestandteil der vom Antragsteller durchlaufenen Ausbildung zum
Bezirksnotar; als Notariatskandidat war er verpflichtet, an den Lehrver-
anstaltungen teilzunehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 der hier noch einschlägi-
gen Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des Bezirksnotars vom 14. März 1968, GBl. S. 119). Ei-
ne solche Ausbildungsleistung kann nicht den Fortbildungsleistungen für
den Zweitberuf des Anwaltsnotars zugerechnet werden. Eine Ausbildung,
die zu einem erstmaligen Abschluss in einem juristischen Beruf führt,
lässt sich schon begrifflich nicht einer "Fortbildung" im Sinne des Ab-
schnitts A II Nr. 3 Buchst. c des Runderlasses gleichstellen. Die genann-
te Regelung ermöglicht den Erwerb von für die Bewertung der fachlichen
Eignung maßgeblichen Punkten durch Bewerber, die bereits als Rechts-
anwälte zugelassen sind und sich - weiterführend - für den Beruf des
Anwaltsnotars durch Teilnahme an entsprechenden Fortbildungskursen
qualifizieren möchten. Unter "Fortbildung" ist demnach der Erwerb auf
berufspraktischen Erfahrungen aufbauenden Wissens zu verstehen, dem
dann erhöhte Aussagekraft zukommt, wenn es aktuell erworben ist, weil
Kenntnisse und Fähigkeit aus länger zurückliegender Zeit erfahrungsge-
mäß leicht verblassen. Das kommt im Runderlass nicht zuletzt dadurch
zum Ausdruck, dass mit zeitnahen Fortbildungsmaßnahmen eine höhere
Punktzahl erzielt werden kann als mit solchen, die nicht innerhalb der
letzten drei Jahre vor Ausschreibung der Stelle bis zum Ende der Bewer-
bungsfrist absolviert sind. Ob auch Fortbildungsseminare des Deutschen
Anwaltsinstituts, die - wie der Besuch der Notariatsschule durch den An-
tragsteller - mehr als 20 Jahre zurückliegen, nicht mehr berücksichti-
gungsfähig wären, kann dabei offen bleiben. Entscheidend ist, dass der
Antragsteller sich zwei Jahrzehnte vor seiner Bewerbung zum Anwalts-
notar in einem juristischen Beruf hat "ausbilden" und nicht - auf Basis ei-
ner abgeschlossenen Berufsausbildung - in einem schon geraume Zeit
ausgeübten juristischen Beruf mit Blick auf die erstrebte Stelle als An-
waltsnotar hat "fortbilden" lassen.
7
2. Der Antragsgegner war daher berechtigt, den Besonderheiten
des beruflichen Werdegangs des Antragstellers innerhalb des von ihm
angewandten Punktesystems allein durch die Vergabe von Sonderpunk-
ten Rechnung zu tragen. Es ist nicht zu beanstanden, dass er sich dafür
an Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses orientiert hat. Die Er-
fahrungen aus einer Tätigkeit als Notar, Notarvertreter oder Notariats-
verwalter von mindestens durchschnittlichem Umfang mit einer ununter-
brochenen Dauer von mindestens sechs Monaten können mit in der Re-
gel 0,5 Punkten pro Halbjahr berücksichtigt werden (Buchst. aa). Die
vom Antragsgegner angesetzten drei Sonderpunkte für sonstige Tätigkei-
ten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notari-
at qualifizieren (Buchst. cc), entsprechen damit einer dreijährigen Tätig-
keit als Notar oder Notarvertreter. Das erweist sich angesichts des Um-
standes, dass der Antragsteller sich in der Ausbildung zum Bezirksnotar
befunden hat und diese Ausbildung über zwei Jahrzehnte zurückliegt, als
ermessensfehlerfrei, zumal auch Bewerber, die den Anwärterdienst als
Notarassessor in der gesetzlichen Regelzeit von drei Jahren (§ 7 Abs. 1
BNotO) durchlaufen haben, nicht mehr Sonderpunkte erreichen könnten.
8
3. Die Berechtigung des Antragstellers, die Bezeichnung "Fachan-
walt für Erbrecht" zu führen, ist erst im November 2005, mithin außerhalb
der im November 2004 ablaufenden Bewerbungsfrist, erworben worden
und deshalb nicht beachtlich (§ 6b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 BNotO; vgl. Se-
natsbeschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155,
158). Überdies hat der Antragsgegner den Umstand, dass ein Schwer-
punkt der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Erbrecht liegt, mit
der Vergabe von drei Sonderpunkten berücksichtigt. Es ist nicht ersicht-
lich, dass der daraus - und aus einer Promotion zu einem erbrechtlichen
Thema - folgenden Qualifikation für den Notarberuf, wie sie vom An-
tragsteller geltend gemacht wird, damit nicht angemessen Rechnung ge-
tragen wäre.
9
4. Dennoch erweist sich die Auswahlentscheidung des Antrags-
gegners im Ergebnis als nicht rechtsfehlerfrei. Denn er hat, wie der An-
tragsteller zu Recht rügt, vorliegend die erforderliche Gesamtschau un-
terlassen. Er hat nicht geprüft, ob die in das Punktesystem eingeflosse-
nen Kriterien im konkreten Fall ihr angemessenes Gewicht erhalten ha-
ben.
10
a) Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-
sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung
und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in ver-
schiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-
ners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um
der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene
chancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen
Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das
von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei
der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem
eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung
des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 =
ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935).
11
b) Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass ge-
ändert. Im Unterschied zum Runderlass in der Fassung, wie sie der Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, sind die Kap-
pungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und praktischer
Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit
erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine ge-
meinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstal-
tungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fort-
bildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre
vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je
Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von
den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte - mit Ausnahme von
Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG
einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden eben-
falls nach Anzahl und zeitlicher Vornahme gewichtet. Durch den Wegfall
der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten das vom Bundesver-
fassungsgericht geforderte geringere Gewicht; zugleich erfolgt eine Stär-
kung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtent-
scheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für
im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikations-
merkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Rund-
erlasses).
12
5. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-
scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom
22. November 2004 (aaO S. 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 -
DNotZ 2005, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewer-
tung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf
das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und prakti-
schen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es in-
soweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eig-
nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-
spezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem, höherem Gewicht als
bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des
Staatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgen-
des:
13
a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das
Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen
unter 4 b) dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesver-
fassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-
det; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO
gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Aus-
wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten
Bewertungsmaßstäben (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit,
theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der
einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Aus-
wahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforde-
rungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine
Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm
erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewer-
bungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das
Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann
die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Beset-
zung der ausgeschriebenen Notarstelle in Frage kommen; anhand der
nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbar-
keit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet.
Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein ge-
wisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung not-
wendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab ge-
wonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat
(vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002,
1142, 1143).
14
b) Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende
Einordnung der fachlichen Qualifikationsmerkmale in eine benotete
Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-
ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und
das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt
wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen,
die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-
gen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-
sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen.
Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-
lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der
für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen
Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem
Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste
Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-
richts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht.
15
c) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-
wahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber
Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote,
Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische
Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang
gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kennt-
nisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu er-
fassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e
vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Son-
derpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten hervorragende Leistun-
gen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen gebüh-
rende Gewicht.
16
d) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob
die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos-
senen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet
sind. Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen gewährleistet, der
die beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Ge-
samtschau hat der Antragsgegner das über das Punktesystem gewonne-
ne Ergebnis, das sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamt-
punktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine
Richtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugs-
system gewährleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzun-
gen, die von den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind,
stets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewer-
ber vermag im Auswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner
Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne
zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu können, oder
- umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theo-
retische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu ei-
nem völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl
sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten
- der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen
Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt.
17
6. Das bedeutet hier: Der Antragsteller und der weitere Beteiligte
liegen hinsichtlich der im zweiten Staatsexamen erzielten Note ("befrie-
digend") und der berücksichtigungsfähigen Dauer ihrer anwaltlichen Tä-
tigkeit jedenfalls nicht signifikant auseinander. Im Bereich der für die
theoretische Vorbereitung erzielten Punkte hat sich der weitere Beteiligte
(72,5 Punkte) deutlich gegenüber dem Antragsteller (7 Punkte) durchge-
setzt. Sein Vorsprung in der Gesamtpunktzahl ist zu einem wesentlichen
Teil dadurch erklärt; unter dem Blickwinkel theoretischer Fortbildung wä-
re die Auswahlentscheidung des Antragsgegners daher nicht zu bean-
standen. Den Besonderheiten im beruflichen Werdegang des Antragstel-
lers und den geltend gemachten notarspezifischen Bezügen seiner an-
waltlichen Tätigkeit ist durch die Vergabe von Sonderpunkten Rechnung
getragen; diese vermögen den Punktevorsprung des weiteren Beteiligten
jedoch nicht auszugleichen.
18
Indes hat der Antragsgegner außer Betracht gelassen, dass der
weitere Beteiligte über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungs-
tätigkeit verfügt. Er hat hier lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der
letzten drei Jahre vor der Ausschreibung nur ein Urkundsgeschäft (1 x
0,2 Punkte) vorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14
x 0,1 Punkte erreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen
Leistungen zueinander ist jedenfalls in einer solchen Konstellation nicht
erkennbar; die Einseitigkeit der vom Bewerber erworbenen Fähigkeiten
und Kenntnisse tritt offen zu tage. Das Gewicht ist deutlich zugunsten
einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei
gleichzeitig fast gänzlich fehlender praktischer Einarbeitung - verscho-
ben, obwohl das Bundesverfassungsgericht schon für das frühere Bewer-
tungssystem beanstandet hat, dass eine hohe und für die konkrete Be-
werbungsentscheidung ausschlaggebende Punktzahl ohne nennenswerte
praktische Erfahrung erreicht werden kann. Dem steht der Antragsteller
mit immerhin 731 Beurkundungen gegenüber, wenn diese auch außer-
halb eines dreijährigen Zeitraums vor seiner Bewerbung liegen.
19
Der Antragsgegner hat nicht deutlich gemacht, diesen Gesichts-
punkt in seine Auswahlentscheidung einbezogen zu haben. Sein Beset-
zungsvermerk aus dem Monat März 2005, in dem verneint ist, dass wei-
tere Umstände ein Abweichen von der nach Punkten ermittelten Reihen-
folge der Bewerber rechtfertigen könnten, spricht dagegen. Die gebotene
Abwägung wird nachzuholen sein. Der Antragsgegner wird differenziert
zu bewerten und zu entscheiden haben, ob er dem Antragsteller, der Be-
urkundungserfahrung, aber nur geringe theoretische Fortbildung - wenn
auch mit einschlägiger theoretischer "Vor-Ausbildung" - aufzuweisen hat,
oder dem weiteren Beteiligten mit einer hohen Zahl von Fortbildungsver-
anstaltungen, aber einem nahezu völligem Defizit an fachbezogener be-
ruflicher Praxis den Vorzug geben möchte.
Schlick Streck Kessal-Wulf
Doyé Ebner
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.12.2005 - 2 Not 2/05 -