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BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 3/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2006

in dem Verfahren

NotZ 3/06

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BNotO § 6 Abs. 3

Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Hessen auf Grundlage des Runder- lasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323).

BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - OLG Frankfurt am Main

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner

am 24. Juli 2006

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden

der Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2005 - 2 Not 2/05 -

und der Bescheid des Antragsgegners vom 11. März 2005

aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller un-

ter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu

bescheiden.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außerge-

richtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

I. Der Antragsgegner schrieb im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen

vom 1. Oktober 2004 (JMBl. S. 527) unter anderem eine Notarstelle für

die im Amts- und Landgerichtsbezirk F. gelegene Stadt P.

aus, auf die sich insgesamt sechs Rechtsanwälte bewarben, darunter der

Antragsteller und der weitere Beteiligte. Der Antragsteller hat vom

1. September 1978 bis zum 14. Dezember 1983 in Baden-Württemberg

eine Ausbildung zum württembergischen Notar im Landesdienst (Be-

zirksnotar) durchlaufen und mit der Note "befriedigend" abgeschlossen.

Nach dem sich anschließenden Studium der Rechtswissenschaften und

dem Referendariat ist der Antragsteller seit dem Jahre 1991 als Rechts-

anwalt zugelassen; am 11. November 2005 wurde ihm die Befugnis ver-

liehen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zu führen.

2

Der Antragsgegner

führte das Auswahlverfahren gemäß Ab-

schnitt A II seines Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarord-

nung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) in der geänderten Fassung

des Runderlasses vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durch. Aufgrund

der für den weiteren Beteiligten ermittelten Gesamtpunktzahl von 161,95

schlug die Präsidentin des Oberlandesgerichts vor, diesem die freie No-

tarstelle zu übertragen. Der Antragsteller, der hinter dem weiteren Betei-

ligten die zweite Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom

11. März 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts ei-

ner Gesamtpunktzahl von 131,90 nicht entsprochen werden könne. Die

Ausbildung zum Bezirksnotar, für die zudem drei Sonderpunkte vergeben

worden seien, sei bei der Prüfung seine fachliche Eignung berücksichtigt

worden. Es sei hingegen nicht gerechtfertigt, darüber hinaus Teile der

schon über 20 Jahre zurückliegenden Ausbildung zum Bezirksnotar wie

Fortbildungsveranstaltungen zu berücksichtigen.

3

Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf ge-

richtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 11. März 2005

aufzuheben und den Antragsgegner zur Neubescheidung seiner Bewer-

bung um die am 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle zu ver-

pflichten, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-

schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

4

II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässige

sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der angefochte-

ne Bescheid

ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts

rechtswidrig und daher aufzuheben; der Antragsgegner hat den An-

tragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu be-

scheiden. Allerdings hat der Antragsteller nicht mit allen Beanstandun-

gen, die er gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erhebt,

Erfolg.

5

1. Der Antragsgegner hat die durch den Antragsteller abgeschlos-

sene Ausbildung zum Bezirksnotar berücksichtigt und als dem Regel-

nachweis in Form eines vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. veranstalte-

ten Grundkurses nach Abschnitt A II Nr. 2 des Runderlasses gleichwertig

erachtet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 -

NJW-RR 2002, 1142). Der Antragsteller sieht die für die fachliche Eig-

nung als Notar erforderlichen Grundkenntnisse bereits durch den Einfüh-

rungslehrgang und die beiden Begleitlehrgänge I und II seiner Ausbil-

dung vermittelt und möchte die über 18 Monate währende vertiefende

fachwissenschaftliche Ausbildung in der Notariatsschule als Teilnahme

an Fortbildungsveranstaltungen

im Sinne von Abschnitt A II Nr. 3

Buchst. c mit 360 Punkten (= volle 360 Schultage), wenigstens aber

180 Punkten, angesetzt wissen. Dem ist nicht zu folgen.

6

Der Besuch der Notariatsschule (jetzt: Notarakademie) war zwin-

gender Bestandteil der vom Antragsteller durchlaufenen Ausbildung zum

Bezirksnotar; als Notariatskandidat war er verpflichtet, an den Lehrver-

anstaltungen teilzunehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 der hier noch einschlägi-

gen Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung

für die Laufbahn des Bezirksnotars vom 14. März 1968, GBl. S. 119). Ei-

ne solche Ausbildungsleistung kann nicht den Fortbildungsleistungen für

den Zweitberuf des Anwaltsnotars zugerechnet werden. Eine Ausbildung,

die zu einem erstmaligen Abschluss in einem juristischen Beruf führt,

lässt sich schon begrifflich nicht einer "Fortbildung" im Sinne des Ab-

schnitts A II Nr. 3 Buchst. c des Runderlasses gleichstellen. Die genann-

te Regelung ermöglicht den Erwerb von für die Bewertung der fachlichen

Eignung maßgeblichen Punkten durch Bewerber, die bereits als Rechts-

anwälte zugelassen sind und sich - weiterführend - für den Beruf des

Anwaltsnotars durch Teilnahme an entsprechenden Fortbildungskursen

qualifizieren möchten. Unter "Fortbildung" ist demnach der Erwerb auf

berufspraktischen Erfahrungen aufbauenden Wissens zu verstehen, dem

dann erhöhte Aussagekraft zukommt, wenn es aktuell erworben ist, weil

Kenntnisse und Fähigkeit aus länger zurückliegender Zeit erfahrungsge-

mäß leicht verblassen. Das kommt im Runderlass nicht zuletzt dadurch

zum Ausdruck, dass mit zeitnahen Fortbildungsmaßnahmen eine höhere

Punktzahl erzielt werden kann als mit solchen, die nicht innerhalb der

letzten drei Jahre vor Ausschreibung der Stelle bis zum Ende der Bewer-

bungsfrist absolviert sind. Ob auch Fortbildungsseminare des Deutschen

Anwaltsinstituts, die - wie der Besuch der Notariatsschule durch den An-

tragsteller - mehr als 20 Jahre zurückliegen, nicht mehr berücksichti-

gungsfähig wären, kann dabei offen bleiben. Entscheidend ist, dass der

Antragsteller sich zwei Jahrzehnte vor seiner Bewerbung zum Anwalts-

notar in einem juristischen Beruf hat "ausbilden" und nicht - auf Basis ei-

ner abgeschlossenen Berufsausbildung - in einem schon geraume Zeit

ausgeübten juristischen Beruf mit Blick auf die erstrebte Stelle als An-

waltsnotar hat "fortbilden" lassen.

7

2. Der Antragsgegner war daher berechtigt, den Besonderheiten

des beruflichen Werdegangs des Antragstellers innerhalb des von ihm

angewandten Punktesystems allein durch die Vergabe von Sonderpunk-

ten Rechnung zu tragen. Es ist nicht zu beanstanden, dass er sich dafür

an Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses orientiert hat. Die Er-

fahrungen aus einer Tätigkeit als Notar, Notarvertreter oder Notariats-

verwalter von mindestens durchschnittlichem Umfang mit einer ununter-

brochenen Dauer von mindestens sechs Monaten können mit in der Re-

gel 0,5 Punkten pro Halbjahr berücksichtigt werden (Buchst. aa). Die

vom Antragsgegner angesetzten drei Sonderpunkte für sonstige Tätigkei-

ten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notari-

at qualifizieren (Buchst. cc), entsprechen damit einer dreijährigen Tätig-

keit als Notar oder Notarvertreter. Das erweist sich angesichts des Um-

standes, dass der Antragsteller sich in der Ausbildung zum Bezirksnotar

befunden hat und diese Ausbildung über zwei Jahrzehnte zurückliegt, als

ermessensfehlerfrei, zumal auch Bewerber, die den Anwärterdienst als

Notarassessor in der gesetzlichen Regelzeit von drei Jahren (§ 7 Abs. 1

BNotO) durchlaufen haben, nicht mehr Sonderpunkte erreichen könnten.

8

3. Die Berechtigung des Antragstellers, die Bezeichnung "Fachan-

walt für Erbrecht" zu führen, ist erst im November 2005, mithin außerhalb

der im November 2004 ablaufenden Bewerbungsfrist, erworben worden

und deshalb nicht beachtlich (§ 6b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 BNotO; vgl. Se-

natsbeschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155,

158). Überdies hat der Antragsgegner den Umstand, dass ein Schwer-

punkt der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Erbrecht liegt, mit

der Vergabe von drei Sonderpunkten berücksichtigt. Es ist nicht ersicht-

lich, dass der daraus - und aus einer Promotion zu einem erbrechtlichen

Thema - folgenden Qualifikation für den Notarberuf, wie sie vom An-

tragsteller geltend gemacht wird, damit nicht angemessen Rechnung ge-

tragen wäre.

9

4. Dennoch erweist sich die Auswahlentscheidung des Antrags-

gegners im Ergebnis als nicht rechtsfehlerfrei. Denn er hat, wie der An-

tragsteller zu Recht rügt, vorliegend die erforderliche Gesamtschau un-

terlassen. Er hat nicht geprüft, ob die in das Punktesystem eingeflosse-

nen Kriterien im konkreten Fall ihr angemessenes Gewicht erhalten ha-

ben.

10

a) Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-

sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung

und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in ver-

schiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-

ners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um

der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene

chancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen

Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das

von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei

der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem

eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung

des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 =

ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935).

11

b) Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass ge-

ändert. Im Unterschied zum Runderlass in der Fassung, wie sie der Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, sind die Kap-

pungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und praktischer

Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit

erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine ge-

meinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstal-

tungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fort-

bildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre

vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je

Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von

den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte - mit Ausnahme von

Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG

einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden eben-

falls nach Anzahl und zeitlicher Vornahme gewichtet. Durch den Wegfall

der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten das vom Bundesver-

fassungsgericht geforderte geringere Gewicht; zugleich erfolgt eine Stär-

kung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtent-

scheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für

im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikations-

merkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Rund-

erlasses).

12

5. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-

scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom

22. November 2004 (aaO S. 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 -

DNotZ 2005, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewer-

tung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf

das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und prakti-

schen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es in-

soweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eig-

nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-

spezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem, höherem Gewicht als

bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des

Staatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgen-

des:

13

a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das

Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen

unter 4 b) dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesver-

fassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-

det; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO

gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Aus-

wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten

Bewertungsmaßstäben (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit,

theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der

einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Aus-

wahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforde-

rungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine

Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm

erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewer-

bungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das

Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann

die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Beset-

zung der ausgeschriebenen Notarstelle in Frage kommen; anhand der

nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbar-

keit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet.

Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein ge-

wisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung not-

wendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab ge-

wonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat

(vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002,

1142, 1143).

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b) Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende

Einordnung der fachlichen Qualifikationsmerkmale in eine benotete

Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-

ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und

das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt

wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen,

die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-

gen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-

sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen.

Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-

lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der

für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen

Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem

Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste

Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-

richts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht.

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c) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-

wahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber

Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote,

Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische

Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang

gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kennt-

nisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu er-

fassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e

vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Son-

derpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten hervorragende Leistun-

gen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen gebüh-

rende Gewicht.

16

d) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob

die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos-

senen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet

sind. Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen gewährleistet, der

die beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Ge-

samtschau hat der Antragsgegner das über das Punktesystem gewonne-

ne Ergebnis, das sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamt-

punktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine

Richtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugs-

system gewährleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzun-

gen, die von den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind,

stets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewer-

ber vermag im Auswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner

Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne

zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu können, oder

- umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theo-

retische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu ei-

nem völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl

sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten

- der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen

Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt.

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6. Das bedeutet hier: Der Antragsteller und der weitere Beteiligte

liegen hinsichtlich der im zweiten Staatsexamen erzielten Note ("befrie-

digend") und der berücksichtigungsfähigen Dauer ihrer anwaltlichen Tä-

tigkeit jedenfalls nicht signifikant auseinander. Im Bereich der für die

theoretische Vorbereitung erzielten Punkte hat sich der weitere Beteiligte

(72,5 Punkte) deutlich gegenüber dem Antragsteller (7 Punkte) durchge-

setzt. Sein Vorsprung in der Gesamtpunktzahl ist zu einem wesentlichen

Teil dadurch erklärt; unter dem Blickwinkel theoretischer Fortbildung wä-

re die Auswahlentscheidung des Antragsgegners daher nicht zu bean-

standen. Den Besonderheiten im beruflichen Werdegang des Antragstel-

lers und den geltend gemachten notarspezifischen Bezügen seiner an-

waltlichen Tätigkeit ist durch die Vergabe von Sonderpunkten Rechnung

getragen; diese vermögen den Punktevorsprung des weiteren Beteiligten

jedoch nicht auszugleichen.

18

Indes hat der Antragsgegner außer Betracht gelassen, dass der

weitere Beteiligte über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungs-

tätigkeit verfügt. Er hat hier lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der

letzten drei Jahre vor der Ausschreibung nur ein Urkundsgeschäft (1 x

0,2 Punkte) vorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14

x 0,1 Punkte erreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen

Leistungen zueinander ist jedenfalls in einer solchen Konstellation nicht

erkennbar; die Einseitigkeit der vom Bewerber erworbenen Fähigkeiten

und Kenntnisse tritt offen zu tage. Das Gewicht ist deutlich zugunsten

einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei

gleichzeitig fast gänzlich fehlender praktischer Einarbeitung - verscho-

ben, obwohl das Bundesverfassungsgericht schon für das frühere Bewer-

tungssystem beanstandet hat, dass eine hohe und für die konkrete Be-

werbungsentscheidung ausschlaggebende Punktzahl ohne nennenswerte

praktische Erfahrung erreicht werden kann. Dem steht der Antragsteller

mit immerhin 731 Beurkundungen gegenüber, wenn diese auch außer-

halb eines dreijährigen Zeitraums vor seiner Bewerbung liegen.

19

Der Antragsgegner hat nicht deutlich gemacht, diesen Gesichts-

punkt in seine Auswahlentscheidung einbezogen zu haben. Sein Beset-

zungsvermerk aus dem Monat März 2005, in dem verneint ist, dass wei-

tere Umstände ein Abweichen von der nach Punkten ermittelten Reihen-

folge der Bewerber rechtfertigen könnten, spricht dagegen. Die gebotene

Abwägung wird nachzuholen sein. Der Antragsgegner wird differenziert

zu bewerten und zu entscheiden haben, ob er dem Antragsteller, der Be-

urkundungserfahrung, aber nur geringe theoretische Fortbildung - wenn

auch mit einschlägiger theoretischer "Vor-Ausbildung" - aufzuweisen hat,

oder dem weiteren Beteiligten mit einer hohen Zahl von Fortbildungsver-

anstaltungen, aber einem nahezu völligem Defizit an fachbezogener be-

ruflicher Praxis den Vorzug geben möchte.

Schlick Streck Kessal-Wulf

Doyé Ebner

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.12.2005 - 2 Not 2/05 -