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BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 45/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 45/05
BESCHLUSS
Verkündet am 24. Juli 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Be-
cker, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Notardisziplinarsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-
landesgerichts vom 30. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für den Beschwerderechtszug wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der 1956 geborene Antragsteller ist seit 1987 als Rechtsanwalt zugelas-
sen. Am 29. Oktober 1993 wurde er zum Notar mit Amtssitz in W.
bestellt.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 hat der Antragsgegner den Antragsteller
gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorläufig seines Amtes
enthoben und ihm gleichzeitig eröffnet, dass er beabsichtige, ihn endgültig sei-
nes Amtes zu entheben (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BNotO). Auf die hiergegen
gerichteten Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das
Oberlandesgericht die vorläufige Amtsenthebung aufgehoben, weil der An-
tragsgegner das ihm durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO eingeräumte Ermessen
nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Durch den angefochtenen Beschluss hat
es demgegenüber festgestellt, dass die Voraussetzungen für die endgültige
Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BNotO),
da er in Vermögensverfall geraten sei (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) und seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen
der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO). Hier-
gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO),
hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Oberlandesgericht
festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstel-
lers gegeben sind. Die hiergegen vom Antragsteller mit der sofortigen Be-
schwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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1. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6
BNotO).
Der Vermögensverfall, der einen insolvenzähnlichen Tatbestand darstellt
und im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8
BNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt,
setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich
in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne
des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage
ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom
3. November 2003 - NotZ 15/03 = NJW-RR 2004, 710; vom 22. März 2004
- NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018). Er wird unter den Voraussetzungen des § 50
Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO widerleglich vermutet (s. dazu Senatsbeschluss vom
22. März 2004 aaO). Dies ist hier zwischenzeitlich der Fall; denn nach Erlass
des angefochtenen Beschlusses hat das Amtsgericht C. am
16. Mai 2006 auf Antrag des Antragstellers das Insolvenzverfahren über dessen
Vermögen eröffnet.
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Tatsachen, die geeignet wären, die Vermutung zu entkräften, hat der An-
tragsteller nicht vorgetragen. Demgegenüber wird der Vermögensverfall, den
schon das Oberlandesgericht positiv festgestellt hatte, durch das im Verfahren
über die Eröffnung der Insolvenz erstattete Gutachten des - zwischenzeitlich
zum Insolvenzverwalter bestellten - Rechtsanwalts Dr. S. , das dieser auf
der Grundlage der Angaben des Antragstellers über dessen Vermögenslage
gefertigt hat, bestätigt. Danach ist der Antragsteller mit Verbindlichkeiten von
insgesamt 11.191.000 € belastet, zu deren Befriedigung das vorhandene Ver-
mögen des Antragstellers und sein Einkommen bei weitem nicht ausreichen.
Die grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen von weit über 4.000.000 €
übersteigen die Verkehrswerte der belasteten Immobilien des Antragstellers
von insgesamt ca. 1.400.000 € so erheblich, dass selbst dann, wenn die Immo-
bilien in den eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren zum vollen Ver-
kehrswert verwertet werden könnten, Restforderungen von knapp 3.000.000 €
verblieben. Zu deren Rückführung sowie zur Begleichung der weiteren ungesi-
cherten Gläubigerforderungen stünden allein ein Kassenbestand des An-
tragstellers von 20.000 €, von dem vorab noch die Kosten des Insolvenzverfah-
rens von voraussichtlich etwa 12.500 € abzudecken wären, sowie - unter der
Voraussetzung einer Fortführung der selbständigen Tätigkeit des Antragstel-
lers - monatlich allenfalls ca. 1.000 € als zur Schuldentilgung einsetzbarer
Überschuss aus dem laufenden Einkommen zur Verfügung. Dementsprechend
könnte die im Entwurf des Insolvenzplans vorgesehene quotale Einmalzahlung
auf die unbesicherten Insolvenzforderungen in Höhe von - lediglich - 1 % nur
durch Geldmittel geleistet werden, die dem Antragsteller von dritter Seite be-
reitgestellt werden sollen. Dass unter diesen Voraussetzungen Aussicht beste-
hen könnte, in absehbarer Zeit wieder geordnete Vermögensverhältnisse des
Antragstellers herbeizuführen, ist daher auch unter Berücksichtigung der im
Insolvenzverfahren bestehenden Möglichkeiten (vgl. dazu BVerfG NJW 2005,
3057, 3058; Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004,
2018, 2019; BGH - Senat für Anwaltssachen - Beschluss vom 7. Dezember
2004 - AnwZ (B) 40/04 = NJW 2005, 1271 f.) derzeit nicht erkennbar. Der Um-
stand, dass - nach dem Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhand-
lung - von den ca. 20 Insolvenzgläubigern bisher lediglich vier ihre Zustimmung
zu dem vorgesehenen Insolvenzplan durch Erteilung entsprechender Vollmach-
ten für die Gläubigerversammlung bekundet haben, ein Gläubiger dagegen sei-
ne Zustimmung bereits verweigert hat, begründet nach jetzigem Sachstand
vielmehr erhebliche Zweifel an einer erfolgreichen Umsetzung des
Insolvenzplanverfahrens.
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Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz demgegenüber darauf
verweist, der Antragsgegner habe durch die vom Oberlandesgericht wieder
aufgehobene vorläufige Amtsenthebung zu einer Verschlechterung seiner - des
Antragstellers - Einkommenssituation beigetragen, ist dies schon deswegen für
die Beschwerdeentscheidung ohne Belang, weil bereits aufgrund der wirtschaft-
lichen Situation des Antragstellers vor seiner vorläufigen Amtsenthebung die
Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1 BNotO gegeben waren. Nicht et-
wa hat die vorläufige Amtsenthebung dazu geführt, dass dem Antragsteller die
aussichtsreiche Möglichkeit vereitelt worden wäre, seine zerrütteten wirtschaftli-
chen Verhältnisse zu bereinigen.
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2. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht auch die Voraussetzungen
für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO zutreffend bejaht.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers kann nach alledem keinen
Erfolg haben.
Schlick Becker Kessal-Wulf
Doyé Ebner
Vorinstanz:
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.09.2005 - X (Not) 4/05 -