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BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 7/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 7/06
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf, die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner
am 24. Juli 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des 2. Senats für Notarsachen des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2006
- 2 Not 11/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-
ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
1
I. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte - beide Rechtsanwäl-
te - bewarben sich um eine vom Antragsgegner am 1. Juli 2003 im Jus-
tiz-Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 246) für den Amtsgerichtsbezirk
O. ausgeschriebene Notarstelle. Das Auswahlverfahren
wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bun-
desnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) durchgeführt. Von
den insgesamt 13 Bewerbern erzielte der Antragsteller die höchste Ge-
samtpunktzahl (145,2), gefolgt vom weiteren Beteiligten mit einer Ge-
samtpunktzahl von 143,05. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai
2004 mit, dass nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens beabsichtigt
sei, die ausgeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu besetzen.
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Mit Beschluss vom 20. April 2004 hatte das Bundesverfassungsge-
richt die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer - so auch
durch den genannten Runderlass vom 25. Februar 1999 - konkretisierte
Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaß-
stäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt
mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewähr-
leistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei,
sei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt (BVerfGE 110,
304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281). Der An-
tragsgegner nahm dies zum Anlass, die Ausschreibung der Notarstelle
zurückzunehmen und das eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene
Auswahlverfahren abzubrechen (JMBl. vom 1. Juli 2004 S. 290). Der An-
tragsteller erhielt davon mit Schreiben der Präsidentin des Oberlandes-
gerichts vom 29. Juni 2004 Kenntnis und wurde gebeten, die Mitteilung
vom 13. Mai 2004 "als hinfällig zu betrachten".
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Nach Änderung des Runderlasses zur Ausführung der Bundesno-
tarordnung vom 25. Februar 1999 durch Runderlass vom 10. August
2004 (JMBl. S. 323) schrieb der Antragsgegner die Notarstelle am 1. Ok-
tober 2004 neu aus (JMBl. S. 527). Sowohl der Antragsteller als auch der
weitere Beteiligte bewarben sich innerhalb der bis zum 12. November
2004 laufenden Frist. Aufgrund der für den weiteren Beteiligten dieses
Mal ermittelten Gesamtpunktzahl von 196,30 schlug die Präsidentin des
Oberlandesgerichts nunmehr ihn für die Besetzung der Stelle vor. Der
Antragsteller wurde mit Schreiben vom 5. August 2005 davon unterrich-
tet, dass bei einer Gesamtpunktzahl von 177,60 seiner Bewerbung nicht
entsprochen werden könne.
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Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 5. August 2005 aufzuheben
und den Antragsgegner zur Neubescheidung seiner Bewerbung um die
am 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle zu verpflichten, zu-
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit
der er sein Begehren weiterverfolgt.
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II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet.
1. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, der Antragsgegner
habe ihm ohne zwingenden Grund eine schon verfestigte Rechtsposition
genommen und wäre verpflichtet gewesen, das ursprüngliche Bewer-
bungsverfahren fortzuführen.
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a) Nach der ersten Ausschreibung der Notarstelle hatte der An-
tragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ge-
troffen. Dabei handelte es sich um einen durch Bekanntgabe an den An-
tragsteller im Mai 2004 wirksam gewordenen einheitlichen, teils begüns-
tigenden,
teils belastenden Verwaltungsakt (Senatsbeschlüsse vom
22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 156; vom 16. Juli
2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.). Dieser Verwal-
tungsakt ist mit Bescheid vom 29. Juni 2004 zurückgenommen worden.
Dagegen hat der Antragsteller sich nicht gewandt; die Entscheidung des
Antragsgegners hat daher ihm gegenüber Bestandskraft erlangt.
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b) Darüber hinaus wäre der Bescheid vom 29. Juni 2004 auch in-
haltlich nicht zu beanstanden. Es steht zwar nicht im Belieben der Jus-
tizverwaltung, eine bereits getroffene Auswahlentscheidung wieder auf-
zuheben, wenn diese rechtmäßig ergangen ist. Eine Aufhebung der ei-
nem Antragsteller mit der Qualität eines Verwaltungsakts zugesicherten
Bestellung zum Notar kommt aber dann in Betracht, wenn die Auswahl-
entscheidung rechtswidrig gewesen ist (Senatsbeschlüsse aaO). Das
war hier der Fall.
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(1) Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu
vergeben ist. Der Antragsgegner hat indes die Ausschreibung vom 1. Juli
2003 mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
20. April 2004 zurückgenommen und das Auswahlverfahren beendet.
Dazu war er berechtigt. Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten
auf seine Beschlüsse vom 20. März 2006 (NotZ 40/05 - ZNotP 2006,
271, 272) und vom 28. November 2005 (NotZ 34/05 - BGHR 165, 146,
150 ff. sowie - u.a. - NotZ 30/05, NotZ 24/05, NotZ 43/05, NotZ 27/05
und NotZ 28/05; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbe-
schwerden erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht
durch Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - und 2. Februar
2006 - 1 BvR 159/06, 1 BvR 169/06, 1 BvR 177/06 - nicht zur Entschei-
dung angenommen worden). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung
fest; er hat sich mit den vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Ge-
sichtspunkten in den angeführten Entscheidungen bereits auseinander-
gesetzt.
10
Die Bewerbung des Antragstellers hatte durch den organisatori-
schen Akt des Antragsgegners ihre Erledigung gefunden (BGHZ 165,
146, 148 f.). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Vollzug
der zuvor getroffenen Besetzungsentscheidung hatte er danach nicht
mehr.
11
(2) Der Antragsteller wurde dadurch auch nicht in einem berechtig-
ten Vertrauen, die ausgeschriebene Stelle übertragen zu erhalten, ver-
letzt. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen während eines
laufenden Verfahrens die für die Besetzungsentscheidung von der Jus-
tizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern
als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien
erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern
gebildetes Vertrauen, sie würden gemäß einer entsprechenden Mittei-
lung der Justizverwaltung zum Notar ernannt, keine Grundlage mehr.
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2. Es ist mithin allein maßgeblich, ob die auf der Ausschreibung
vom 1. Oktober 2004 und dem sich anschließenden Bewerbungsverfah-
ren beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtsfehler-
frei getroffen worden ist. Das ist zu bejahen; die insoweit vom Antragstel-
ler erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch.
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a) Dem Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe in
seine neue Auswahlentscheidung nur den früheren Bewerberkreis einbe-
ziehen dürfen, ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil der weitere Be-
teiligte zu diesem früheren Bewerberkreis gehört. Der Antragsteller über-
sieht, dass zwar auf die Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 hin auch
zwei Rechtsanwälte, die am ersten Auswahlverfahren nicht beteiligt ge-
wesen sind, Bewerbungen eingereicht haben. Diese nehmen jedoch nach
den für sie ermittelten Gesamtpunktzahlen Rangstellen ein, die deutlich
hinter denen liegen, die sich für den Antragsteller und den weiteren Be-
teiligten ergeben; vom Antragsgegner werden sie für eine Besetzung der
ausgeschriebenen Stelle nicht in Betracht gezogen.
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b) Der Antragsteller kann weiter nicht geltend machen, er habe
sich nicht rechtzeitig auf die neue verfassungsrechtliche Situation und
die dadurch bedingten veränderten Beurteilungsmaßstäbe einstellen
können, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kap-
pungsgrenze für die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
und Beurkundungen erzielbaren Punkte.
15
(1) Der Antragsteller hat spätestens Ende Juni 2004 von dem Ab-
bruch des Auswahlverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung
erfahren. Er hatte damit - ebenso wie der weitere Beteiligte und die an-
deren Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind -
knapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist
am 12. November 2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgrei-
che Bewerbung verbessernde Qualifikationen zu erwerben. Eine beson-
dere Vertrauenslage, dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien
in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der An-
tragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützens-
werter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und den
Umfang seiner Beurkundungstätigkeit nach den Punktzahlen ausgerich-
tet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren.
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(2) Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den An-
forderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsge-
mäße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend
gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend
anzupassen. Durch ein längeres Zuwarten hätte der Antragsgegner so-
wohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als
auch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der bereits im
Juli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notarstelle und damit dem öffentli-
chen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden Versorgung
der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen nicht
Rechnung getragen.
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c) Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Eignungs-
kriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der An-
waltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und
Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars
beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwen-
dung dieser Norm, unter anderem gemäß dem Runderlass vom
25. Februar 1999, bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der
Rechtsanwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht
den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten
(BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben er-
stellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm er-
strebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl
aus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und einzel-
fallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers ver-
missen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die
von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-
zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-
ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen
Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-
her im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-
amens einfließen (BVerfGE 110, 304 S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse
vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom
11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotz 2005, 942, 945).
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(1) Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller nicht damit ge-
hört werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskur-
se seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten juris-
tischen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Denn nach
den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum
Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an
der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der
Examensnote - vorzunehmen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sich
aus dem vom Antragsteller eingenommenen Rechtsstandpunkt für ihn
Vorteile ergeben könnten. Der weitere Beteiligte hat seine juristische
Ausbildung mit einer besseren Note abgeschlossen und kann - bei un-
veränderter Multiplikation mit dem Faktor 5 - auf 55,8 Punkte verweisen,
während der Antragsteller selbst nur 55,2 Punkte erlangt hat. Auch bei
der Anwaltstätigkeit hat der weitere Beteiligte für das zweite - allein
maßgebliche - Bewerbungsverfahren ebenso wie der Antragsteller die
Höchstpunktzahl von 45 erzielt. Selbst bei einem Festhalten an den bis-
herigen Beurteilungskriterien auch für das laufende Bewerbungsverfah-
ren, wie dies vom Antragsteller beansprucht wird, hätte sich insoweit ein
Punktevorsprung des weiteren Beteiligten ergeben.
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(2) Überdies hat das Bundesverfassungsgericht, um eine ange-
messene Berücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tä-
tigkeit erworbenen notarspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu ge-
währleisten, die gemeinsame Punktzahlbildung für Fortbildung und prak-
tische Bewährung mit ihrer Kappung auf insgesamt erzielbare 45 Punkte
beanstandet. Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass
geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung
sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und
praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische
Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es
keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungs-
veranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Die Fortbil-
dungskurse werden danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei
Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte
je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Damit
ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das
die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich länger zurücklie-
genden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Die von den Bewer-
bern vorgenommenen Notariatsgeschäfte - mit Ausnahme von Nieder-
schriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG ein-
schließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden ebenfalls
nach Anzahl und zeitlicher Vornahme gewichtet.
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(3) Der weitere Beteiligte hat eine deutlich höhere Anzahl von ihm
besuchter Fortbildungsveranstaltungen aufzuweisen als der Antragstel-
ler; dadurch erreicht er nach Fortfall der Kappungsgrenze entsprechend
höhere Punkte. Er kann insgesamt 96 Halbtage geltend machen und er-
langt damit - ohne Unterscheidung nach bewerbungsnahen und bewer-
bungsfernen Fortbildungen - 48 Punkte, während dem Antragsteller dies
nur für 82 Tage und demgemäß 41 Punkte gelingt. Bereits daraus ergibt
sich ein Abstand von 7 Punkten, der sich auf 10,5 Punkte erhöht, wenn
die in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung besuchten Fortbil-
dungsseminare je Halbtag mit 1,0 Punkten (statt 0,5 Punkten) angesetzt
werden. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitäts-
sicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier
nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber dem
weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen
besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-
den haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fort-
bildungen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er notarspezifisches
Wissen erworben haben könnte, das es rechtfertigte, ihn im Bewer-
bungsverfahren vorrangig zu berücksichtigen. Der Antragsteller erhebt
lediglich pauschale Beanstandungen, führt aber nicht aus, welche von
ihm erbrachten Leistungen keinen Eingang bei der Auswahlentscheidung
des Antraggegners gefunden haben.
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(4) Auch für den Bereich praktischer Tätigkeit kann der weitere Be-
teiligte auf eine signifikant höhere Anzahl von Beurkundungen zurück-
greifen. Das war schon im Zuge des ersten Bewerbungsverfahrens der
Fall, wo der weitere Beteiligte die - damals noch geltende - Höchstpunkt-
zahl von 20 erreicht hatte, während für den Antragsteller lediglich
17,3 Punkte ermittelt wurden. Nunmehr stehen schon allein zahlenmäßig
302 Beurkundungen
(weiterer Beteiligter) 172 Beurkundungen
(An-
tragsteller) gegenüber. Unter spezifischer Gewichtung der Urkundsge-
schäfte nach zeitnahen und zeitferneren Beurkundungen unter besonde-
rer Berücksichtigung der ersten 200 Beurkundungen erreicht der weitere
Beteiligte 28 Punkte, der Antragsteller hingegen nur 20,4 Punkte. Wenn
der Antragsteller sich dagegen wendet, dass für die Anzahl der Notarge-
schäfte einfache notarielle Dienstleistungen, nämlich Niederschriften
nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG einschließlich Be-
glaubigungen (mit und ohne Entwurf) außer Betracht geblieben sind, so
ist diese Vorgehensweise des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Es
handelt sich dabei im Allgemeinen um einfache und einfachste Urkunds-
geschäfte, durch die keine größere notarielle Erfahrung gewonnen wer-
den kann. Durch ihre Einbeziehung in den Leistungsnachweis angehen-
der Notare wäre die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsges-
taltungen nicht sichergestellt, weil sich ein hoher Punktwert auch ohne
besonderen Arbeitsumfang für Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwick-
lung von Urkunden erzielen ließe (vgl BVerfGE 110, 304, 331). Der An-
tragsteller legt zudem erneut nicht dar, inwieweit sich eine Berücksichti-
gung auch solcher Urkundsgeschäfte in seinem Falle auf die Ermittlung
der Punktezahl ausgewirkt und sich das Punkteverhältnis zum weiteren
Beteiligten zu seinen Gunsten verschoben hätte. Das gleiche gilt für sei-
nen pauschalen Angriff, die Aufgabe der Limitierung der durch Urkunds-
geschäfte erzielbaren Punkte bevorzuge "den Bewerberkreis aus be-
stimmten Sozietätsformen". Sowohl der Antragsteller als auch der weite-
re Beteiligte üben ihren Beruf nicht als Einzelanwälte aus, sondern sind
mit Sozien verbunden, von denen wenigstens zwei zugleich den Zweitbe-
ruf des Anwaltsnotars ausüben. Der Antragsteller macht nicht deutlich,
weshalb sich der weitere Beteiligte in einer Situation befindet, die ihm
hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu No-
tarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft.
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3. Der Antragsgegner durfte nach alledem angesichts des deutli-
chen Punktevorsprungs bei seiner Auswahlentscheidung dem weiteren
Beteiligten den Vorzug geben. Umstände, die im Hinblick auf eine besse-
re persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers für ein Abwei-
chen von der vorgenannten Reihenfolge sprechen könnten und vom An-
tragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschließende Progno-
se über die Befähigung des Antragstellers für das von ihm erstrebte Amt
hätten einbezogen werden müssen, werden vom Antragsteller nicht vor-
getragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Sonderpunkte für das Engagement des Antragstellers in verschie-
denen Kuratorien und Stiftungen hat der Antragsgegner zu Recht nicht
vergeben. Den beschriebenen Tätigkeiten fehlt die gebotene notarspezi-
fische Ausrichtung; sie qualifizieren den Bewerber nicht im Sinne von
Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e, cc des Runderlasses in besonderer Weise
für den Notarberuf. Inwieweit die Berechtigung, die Bezeichnung als
Fachanwalt für Familienrecht zu führen, Berücksichtigung hätte finden
müssen (vgl Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06), kann an-
gesichts des zum weiteren Beteiligten bestehenden Punkteabstands von
18,7 offen bleiben. Der Runderlass sieht aaO die Vergabe von "in der
Regel" nicht mehr als 15 Sonderpunkten vor. Ob der Antragsgegner an-
gesichts des Umstands, dass die für die theoretische und praktische
Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt nach Abschnitt A II Nr. 3
Buchst. c und d erreichbaren Punkte ihrerseits keiner Kappungsgrenze
mehr unterliegen, seinen Spielraum für die Zuerkennung von Sonder-
punkten durch diese Obergrenze unzulässig einengt, bedarf ebenfalls
keiner Entscheidung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine über 15
Punkte hinausgehende Zuerkennung von Sonderpunkten gerechtfertigt
sein könnte. Der Antragsteller macht auch nicht geltend, ihm hätten mehr
als 15 Sonderpunkte zugestanden. Er ist lediglich der Auffassung, dass
im Zusammenwirken mit den übrigen von ihm erhobenen Beanstandun-
gen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners fehlerhaft zustande
gekommen ist. Diese weiteren Beanstandungen sind indes - wie ausge-
führt - nicht tragfähig. Sie können daher auf die Besetzungsentscheidung
keinen Einfluss zugunsten des Antragstellers nehmen.
Schlick Streck Kessal-Wulf
Doyé Ebner
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2006 - 2 Not 11/05 -