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BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 9/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 9/06

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Aufhebung einer Stellenausschreibung

hier: Zwischenentscheidung über den Rechtsweg

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BNotO § 111

Zur Rechtswegzuständigkeit des Oberlandesgerichts (Notarsenat), wenn sich

baden-württembergische Notare im Landesdienst gegen die Einrichtung und

Ausschreibung von freien Notarstellen in ihrem Amtsbezirk durch die Landes-

justizverwaltung wenden.

BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 9/06 - OLG Stuttgart

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die

Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 24. Juli 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-

schluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

20. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und den Antragstellern ihre notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 €

Gründe:

I.

1

Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind badische Notare im Landesdienst. Der

Antragsgegner hat im Anschluss an die Änderung des § 115 BNotO durch das

Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005

(BGBl. I S. 2188) im badischen Rechtsgebiet zusätzlich zu dem bestehenden

System der badischen Notare im Landesdienst 25 Stellen für "freiberufliche"

Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung ausgeschrieben. Dagegen wenden

sich die Antragsteller zu 2 bis 5 zusammen mit dem Antragsteller zu 1 (dem

Badischen Notarverein e.V.) mit ihrem an das Oberlandesgericht - Senat für

Notarsachen - gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (und einem im

Zusammenhang damit gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-

nung). In der Hauptsache beantragen die Antragsteller, der Antragsgegnerin

aufzugeben, unter Abbruch der genannten Stellenausschreibung die Stellen

nicht zu besetzen. Sie machen geltend, die vom Antragsgegner in Gang gesetz-

te Stellenausschreibung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig:

- Die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsgrundlage des § 115 BNotO

n.F. sei verfassungswidrig; dem Bundesgesetzgeber habe die für die Neu-

fassung erforderliche (alleinige) Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Darüber

hinaus enthalte die Gesetzesänderung keinen hinreichend klar umrissenen

Regelungstatbestand und genüge deshalb nicht den im Bereich der Grund-

rechtsausübung zu stellenden Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt.

- Das Verfahren des Antragsgegners, dem keine ausreichende Bedürfnisprü-

fung zugrunde liege, gefährde das Zusatzeinkommen der "Richternotare"

und verletze deshalb die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1

GG.

2

Der Antragsgegner hat hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 5 die Zuläs-

sigkeit des Rechtswegs nach § 111 BNotO gerügt. Die von den Antragstellern

als verletzt behaupteten Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG seien mit ihrem Status

als Beamte untrennbar verbunden, so dass es sich der Sache nach um eine

Streitigkeit "aus dem Beamtenverhältnis" handele, für die gemäß § 126 BRRG

die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Das Oberlandesgerichts hat durch

Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG den Rechtsweg zum

Oberlandesgericht (Notarsenat) für zulässig erklärt und dazu ausgeführt: Der

Rechtsweg zu den Notarsenaten erfasse grundsätzlich alle Streitigkeiten aus

dem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung

von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung gehe, also immer dann,

wenn in Rechte oder rechtlich geschützte Interessen eines Notars eingegriffen

werde. Zu den nach der Notarordnung anzufechtenden Maßnahmen gehöre

auch die Bestellung von Notaren, gegen die sich hier die Antragsteller wende-

ten. Die Zulässigkeit des Rechtsweges bestimme sich nach dem verfolgten

Rechtsschutzziel. Nicht entscheidend sei, welche Argumente die Verfahrensbe-

teiligten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung geltend machten oder welche

rechtliche Vorfragen bei der Entscheidung des geltend gemachten Anspruchs

zu beantworten seien. Wenn die Antragsteller hier Argumente aus dem Dienst-

verhältnis der beamteten Notare herleiten wollten, werfe dies nur eine beamten-

rechtlich zu beurteilende Vorfrage auf.

3

Gegen diese Entscheidung wendet sich die - vom Oberlandesgericht zu-

gelassene - sofortige Beschwerde.

II.

4

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zuläs-

sige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat das Oberlandesge-

richt den beschrittenen Rechtsweg nach § 111 BNotO für zulässig erklärt. Die

hiergegen von der Beschwerde erhobenen Angriffe sind unbegründet.

5

1.

a) Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO können Verwaltungsakte, die nach

der Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche

Entscheidung - des Oberlandesgerichts (Notarsenat), § 111 Abs. 3 Satz 1 BNo-

tO - angefochten werden. Die Vorschrift wird allgemein dahin verstanden, dass

Gegenstand der gesetzlichen ("abdrängenden") Sonderzuweisung nicht nur

Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG sind, sondern alle (auch schlicht-

)hoheitlichen Maßnahmen. Es ist gleichermaßen anerkannt, dass - von be-

stimmten Ausnahmen abgesehen (s. etwa § 113 Abs. 7 und § 113a Abs. 7

BNotO) - die in Notarsachen geführten Verwaltungsstreitverfahren insgesamt

den Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zugewiesen sind

(Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 5. Aufl. § 111 Rn. 3; Custodis in

Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111 BNotO Rn. 41; Ehlers in

Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 642). Die Zuständigkeit der

Notarsenate erstreckt sich danach auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

aus dem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhe-

bung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht (Custodis aaO

m.w.N.; vgl. Senat BGHZ 115, 275, 277).

6

b) Für den hier vorliegenden Streitgegenstand ist § 111 BNotO nach sei-

nem Wortlaut und dargestellten Sinn unmittelbar einschlägig. Das Rechts-

schutzziel der Antragsteller ist der Sache nach auf Abbruch (Aufhebung) des

Besetzungsverfahrens bezüglich 25 neuer "freiberuflicher" Notarstellen in Ba-

den, also einer hoheitlichen Maßnahme der Landesjustizverwaltung im Rahmen

ihrer Organisationsgewalt nach § 4 BNotO (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom

28. November 2005 - NotZ 34/05 - BGHZ 165, 146, 149), gerichtet, die zur Be-

stellung einer entsprechenden Zahl von Notaren (durch Verwaltungsakte ge-

mäß § 12 BNotO) führen soll. Dementsprechend beantragen die Antragsteller

mit ihrem Hauptantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, unter Abbruch der

genannten Stellenausschreibung die Stellen nicht zu besetzen.

7

2.

Da das prozessuale Begehren der Antragsteller auf Aufhebung bzw. Un-

terlassung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht und dies

zwangsläufig zur Anwendung des § 111 BNotO führt, sind die Angriffe der Be-

schwerde gegen den in dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts

enthaltenen Satz, die Zulässigkeit des Rechtsweges bestimme sich nach dem

verfolgten Rechtsschutzziel, gegenstandslos. Es geht hier nicht um die allge-

meinen Maßstäbe, die für die Abgrenzung des Zivilrechtswegs vom Verwal-

tungsrechtsweg gelten (vgl. dazu GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f; 102, 280,

283 f und 108, 284, 286). Anders als nach dieser Abgrenzung stellt § 111

BNotO nicht auf die von dem rechtsschutzsuchenden Beteiligten geltend ge-

machte Anspruchsgrundlage ab, sondern auf sein Rechtsschutzziel (Anfech-

tung eines "Verwaltungsakts" nach der Bundesnotarordnung).

8

Ist aber danach ein Fall des § 111 BNotO gegeben, so geht auch der

Hinweis des Antragsgegners auf § 126 BRRG ins Leere. Unabhängig von der

allgemeinen Reichweite dieser Bestimmung (für "Klagen … aus dem Beamten-

verhältnis"), die nach dem Willen des Gesetzgebers die früher in vielen Ländern

bestehende Doppelgleisigkeit des Rechtsweges in beamtenrechtlichen Streitig-

keiten (Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vermögensrechtliche An-

sprüche aus dem Beamtenverhältnis, Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei

allen sonstigen Streitigkeiten) beseitigen sollte (vgl. Lemhöfer in Plog/Wie-

dow/Lemhöfer/Bayer, BBG § 172 [Stand: September 2005] Rn. 3), geht ihr,

worauf die Antragsteller mit Recht hinweisen, für den vorliegenden Streitge-

genstand § 111 BNotO zumindest als das speziellere Gesetz vor. Entgegen der

Auffassung des Antraggegners steht diesem Auslegungsergebnis auch nicht

§ 115 Abs. 3 BNotO entgegen, wonach die Bundesnotarordnung nicht für die

(badischen) Notare im Landesdienst gilt und insbesondere die (landesrecht-

lichen) Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse unberührt bleiben. Denn die

Antragsteller bewegen sich mit ihrem Begehren, das nach Maßgabe der §§ 6,

6a BNotO durchzuführende Besetzungsverfahren abzubrechen, nicht mehr

(nur) im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse.

Schlick

Streck

Kessal-Wulf

Doyé

Ebner

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2006 - Not 7/05 -