Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.07.2006 – 1 StR 311/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 311/06

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Karlsruhe vom 17. März 2006 wird mit der Maßgabe ver-

worfen, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu der

Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt

ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung zu der Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen die-

ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Um-

fang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel

ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum

Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub in Tateinheit mit gefährli-

cher Körperverletzung und der anschließend begangenen Nötigung nicht ver-

schließen können.

3

2. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheits-

strafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs

Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten

bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit

in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der

ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht

(vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b

Satz 1 StPO nF vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).

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