BGH Beschluss vom 25.07.2006 – 1 StR 311/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 311/06
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land-
gerichts Karlsruhe vom 17. März 2006, soweit sie von Rechts-
anwalt W. mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 begründet
wurde, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen
schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheits-
strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie
wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfah-
rensbeschwerden und der Sachrüge. Sein zweiter Verteidiger Rechtsanwalt
W. hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Begründung weiterer Verfahrensbeschwerden erho-
ben.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag war jedenfalls schon deshalb zurückzu-
weisen, weil Rechtsanwalt W. keine Verfahrensrüge erhoben hat.
2. Die von Rechtsanwalt Dr. B. erhobenen Verfahrensrügen sind aus
den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat,
offensichtlich unbegründet.
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Um-
fang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel
ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum
Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub und der anschließend be-
gangenen Nötigung nicht verschließen können.
4. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheits-
strafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und drei
Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Jahren
bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit
in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der
ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht
(vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b
Satz 1 StPO n.F. vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).
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