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BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 2 ARs 263/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 263/06 2 AR 146/06
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung u. a.
hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung
Az.: 22 Qs 186/06 Landgericht Bremen
Az.: 95 (84a) Cs 661 Js 39994/05 Amtsgericht Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 26. Juli 2006 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung der Sache einem
anderen Oberlandesgericht zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe:
1
1. Bei dem Amtsgericht Bremen ist ein Strafverfahren gegen den Ange-
klagten wegen Bedrohung und wegen Nötigung in zwei Fällen anhängig. Das
Amtsgericht hat die Sache durch Beschluss vom 7. Juli 2006 gemäß § 225 a
StPO dem Landgericht Bremen vorgelegt, weil nach seiner Auffassung die Un-
terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht
kommt.
2
Der Angeklagte hat beim Landgericht Bremen beantragt, die Zuständig-
keit auf ein anderes Amtsgericht zu übertragen. Beim Oberlandesgericht Bre-
men hat er den Antrag gestellt, ein anderes Landgericht als zuständig für diese
Entscheidung zu bestimmen. Beim Bundesgerichtshof hat er beantragt, die Zu-
ständigkeit vom Strafsenat des Oberlandesgerichts Bremen auf den Strafsenat
eines anderen Oberlandesgerichts zu übertragen, weil Mitglied des zuständigen
Strafsenats die Richterin am Oberlandesgericht B. sei, die sich in frühe-
ren Entscheidungen des Strafsenats der Strafvereitelung schuldig gemacht ha-
be. Auch sei das Oberlandesgericht Bremen durch die materielle Benachteili-
gung des Angeklagten und seiner Mutter in verschiedenen Verfahren massiv
belastet.
3
2. Die vom Angeklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Über-
tragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gericht. Aus dem Vorbringen des
Antragstellers ergibt sich nicht, dass alle Richter des Oberlandesgerichts Bre-
men rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, in dieser Sache mitzuwirken.
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl