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BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 2 ARs 263/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 263/06 2 AR 146/06

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Bedrohung u. a.

hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung

Az.: 22 Qs 186/06 Landgericht Bremen

Az.: 95 (84a) Cs 661 Js 39994/05 Amtsgericht Bremen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 26. Juli 2006 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung der Sache einem

anderen Oberlandesgericht zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe:

1

1. Bei dem Amtsgericht Bremen ist ein Strafverfahren gegen den Ange-

klagten wegen Bedrohung und wegen Nötigung in zwei Fällen anhängig. Das

Amtsgericht hat die Sache durch Beschluss vom 7. Juli 2006 gemäß § 225 a

StPO dem Landgericht Bremen vorgelegt, weil nach seiner Auffassung die Un-

terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht

kommt.

2

Der Angeklagte hat beim Landgericht Bremen beantragt, die Zuständig-

keit auf ein anderes Amtsgericht zu übertragen. Beim Oberlandesgericht Bre-

men hat er den Antrag gestellt, ein anderes Landgericht als zuständig für diese

Entscheidung zu bestimmen. Beim Bundesgerichtshof hat er beantragt, die Zu-

ständigkeit vom Strafsenat des Oberlandesgerichts Bremen auf den Strafsenat

eines anderen Oberlandesgerichts zu übertragen, weil Mitglied des zuständigen

Strafsenats die Richterin am Oberlandesgericht B. sei, die sich in frühe-

ren Entscheidungen des Strafsenats der Strafvereitelung schuldig gemacht ha-

be. Auch sei das Oberlandesgericht Bremen durch die materielle Benachteili-

gung des Angeklagten und seiner Mutter in verschiedenen Verfahren massiv

belastet.

3

2. Die vom Angeklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Über-

tragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gericht. Aus dem Vorbringen des

Antragstellers ergibt sich nicht, dass alle Richter des Oberlandesgerichts Bre-

men rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, in dieser Sache mitzuwirken.

Otten Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl