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BGH Beschluss vom 01.08.2006 – 3 StR 75/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 75/06
BESCHLUSS
vom
1. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 8. September 2005 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig, soweit sie die Aufhe-
bung des Freispruchs des Angeklagten B. E. erstreben (§ 349 Abs. 1
StPO). Diesem lag mit der zugelassenen Anklage ein versuchter Totschlag zum
Nachteil des getöteten Sohnes bzw. Bruders der Nebenkläger zur Last. Ein
über diesen Vorwurf hinausgehendes Ziel ihrer Rechtsmittel - etwa eine Verur-
teilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags - haben die Nebenklä-
ger nicht angegeben. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der Antrags-
schriften der Bundesanwaltschaft Bezug genommen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert