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BGH Beschluss vom 01.08.2006 – 3 StR 75/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 75/06

BESCHLUSS

vom

1. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 8. September 2005 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig, soweit sie die Aufhe-

bung des Freispruchs des Angeklagten B. E. erstreben (§ 349 Abs. 1

StPO). Diesem lag mit der zugelassenen Anklage ein versuchter Totschlag zum

Nachteil des getöteten Sohnes bzw. Bruders der Nebenkläger zur Last. Ein

über diesen Vorwurf hinausgehendes Ziel ihrer Rechtsmittel - etwa eine Verur-

teilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags - haben die Nebenklä-

ger nicht angegeben. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der Antrags-

schriften der Bundesanwaltschaft Bezug genommen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert