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BGH Beschluss vom 01.08.2006 – 3 StR 75/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 75/06
BESCHLUSS
vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurz- waffe u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 einstimmig beschlos- sen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. September 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freige- sprochen wird.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert