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BGH Beschluss vom 01.08.2006 – NotZ 8/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 8/06
BESCHLUSS
vom
1. August 2006
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die
Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 1. August 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom 24. Januar
2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für den Beschwerderechtszug wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und
dem Landgericht Ha. und gleichzeitig bei dem Oberlandesgericht C.
zugelassen. Am 20. November 1998 wurde er zum Notar mit Amtssitz H.
bestellt.
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Mit Verfügung vom 6. September 2005 eröffnete der Antragsgegner dem
Antragsteller, dass er dessen Amtsenthebung als Notar nach § 50 Abs. 1 Nr. 6
und 8 BNotO in Aussicht genommen habe, weil der Antragsteller in Vermö-
gensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art sei-
ner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Bereits
zuvor - mit Verfügung vom 4. Juli 2005, die unangefochten blieb - hatte der An-
tragsgegner den Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO i.V.m. § 50
Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorläufig seines Amtes enthoben.
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Den gegen die Ankündigung der endgültigen Amtsenthebung (Verfügung
vom 6. September 2005) gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
das Oberlandesgericht zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Vor-
aussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42
Abs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu
Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen, d.h. dass der Antragsteller in Vermö-
gensverfall geraten ist und seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner
Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden.
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1.
Ausgangspunkt ist der vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen
Beschluss festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung, die der
Senat sich zu Eigen macht.
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Folgende Vorgänge und Umstände kennzeichnen danach - zusammen-
fassend - die wirtschaftliche Lage des Antragstellers:
- Es kam im Zeitraum 2003 bis 2005 in mehr als 20 Fällen zu Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, wobei dieser die jeweils offe-
nen Beträge dann bezahlte.
- Rückstände beim B. und bei der Sparkasse W. führten im
Jahre 2003 und im Jahre 2005 zur Anordnung der Zwangsversteigerung des
Wohnhauses des Antragstellers (Erbbaurecht) in H. . Die Verfahren
werden zwar zur Zeit nicht betrieben. Davon, dass die betreffenden Verbind-
lichkeiten "reguliert" wären, kann indessen keine Rede sein. Nach den vom
Antragsteller behaupteten "Stillhalteabkommen" mit den Gläubigerinnen hät-
te der Antragsteller monatlich mehr als 3.500 € zu zahlen. Dass dies regel-
mäßig geschieht, ist nicht belegt und auch nicht nach den Einkommensver-
hältnissen des Antragstellers nachweislich sichergestellt. Dass zwischenzeit-
lich (im März 2006) das Konto Nr. 88047 des Antragstellers bei der Sparkas-
se W. ausgeglichen worden ist (Belege Anlage 6 und 6a zum
Schriftsatz vom 24. Juli 2006), besagt nichts über den Stand der Verbindlich-
keiten bei beiden Banken insgesamt.
- Weiter bestehen titulierte Verbindlichkeiten über 25.500 € (Prof. Dr. M. ,
mit dem monatliche Ratenzahlung in Höhe von 3.000 € vereinbart ist; belegt
ist eine Teilzahlung vom 30. März 2006, Anlage 7) und 37.000 € (N.
J. ; Versäumnisurteil, gegen das der Antragsteller zwar Einspruch einge-
legt hat, wobei aber offen ist, wie er sich gegen den Anspruch verteidigen
will).
- Dass die Verbindlichkeiten des Antragstellers aus vorhandenem (Grund-)
Vermögen ausgeglichen werden könnten, ist nicht erkennbar.
- Mit den Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers geht einher, dass er in
die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen gerät, was die Behandlung
von auf seinen Geschäftskonten eingehenden Fremdgeldern angeht. Daraus
resultieren die Verurteilung vom 10. März 2005 durch das Landgericht
Ha. wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 €
( StA Ha. ; Tatzeit: Ende 2001) und vier weitere
Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2003 und 2004 (S. 4 des Bescheids
des Antragsgegners vom 6. September 2005) sowie das Ermittlungsverfah-
ren StA Ha. ; letzteres mit dem Vorwurf, von einem
Versicherer für eine Mandantin erhaltene Beträge nicht weitergeleitet zu ha-
ben, der auch nicht durch die vorgelegte Bescheinigung der Staatsanwalt-
schaft Ha. vom 5. April 2006 ausgeräumt worden ist.
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2.
Das Beschwerdevorbringen führt - auch unter Berücksichtigung, dass für
die Feststellung der Amtsenthebungsgründe im gerichtlichen Vorabverfahren
der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende
Zeitpunkt maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ
15/03 - NJW-RR 2004, 710) - zu keiner anderen Beurteilung. Nach den gesam-
ten Umständen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller
weiterhin nicht bereit ist, seine wirtschaftliche Lage umfassend darzulegen und
zu belegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 3. November
2003 aaO), hat nicht nur die Feststellung des Berufungsgerichts Bestand, der
Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 (Interessen der Rechtsuchenden
gefährdende wirtschaftliche Verhältnisse und Art der Wirtschaftsführung) liege
vor, sondern auch die Feststellung, dass der Antragsteller in Vermögensverfall
geraten, nämlich (weiterhin) nicht imstande ist, seinen laufenden Verpflichtun-
gen nachzukommen.
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a) Soweit der Antragsteller sich auf die "Einnahmen-Überschuss-Rech-
nung" vom 1. bis zum 31. Dezember 2005 beruft, aus der sich für das Jahr
2005 ein Gewinnüberschuss in Höhe von 112.407,37 € seiner Kanzlei ergeben
soll (Anlage 3), ist schon fraglich, ob die darin genannten Zahlen einen Anhalt
dafür geben, was dem Antragsteller persönlich im Jahre 2005 monatlich zur
Verfügung gestanden hat. Darüber hinaus weist der Antragsgegner mit Recht
darauf hin, dass diese Aufstellung nur bedingt aussagefähig ist, weil sie von der
Sozietät des Klägers mit dem Rechtsanwalt und Notar E. stammt. Schließlich
fehlen für 2006 Belege, die eine Einkommensprognose für die Zukunft erlauben
könnten, völlig. Die vom Antragsteller angekündigte Bescheinigung eines Steu-
erberaters über den gegenwärtigen Vermögensstatus fehlt bisher.
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b) Soweit der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 10. April 2006 einzel-
ne Vorgänge (Zahlungen pp.) angesprochen und die dazu angekündigten Bele-
ge mit Fax vom 24. Juli 2006 und Schriftsatz vom selben Tag (eingegangen am
25. Juli 2006) vorgelegt hat, lässt sich auch daraus nicht auf eine grundlegende
Ordnung der finanziellen Angelegenheiten des Antragstellers schließen.
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Es fehlt nach wie vor eine Gesamtübersicht von Schulden, Vermögen,
laufenden Einnahmen und laufenden Ausgaben. Der Hinweis auf einzelne Zah-
lungen an Gläubiger einschließlich der regelmäßigen Begleichung von Gehäl-
tern, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Anlage 8) und Krankenkas-
senbeiträgen (hier fehlen auch die angekündigten Belege) reicht ebenso wenig
aus wie der Beleg einzelner Honorareingänge auf den Geschäftskonten der So-
zietät (Anlagen 1a, 1b; siehe auch Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26. Januar
2006) - ohne dass der Verbleib und die konkrete Verwendung derselben klar
ist - und die Benennung einzelner Vermögenswerte und von Einkünften der
Familienangehörigen (Anlagen 15-31). Der Antragsteller räumt im Übrigen im
Beschwerdeverfahren selbst ein, dass bezüglich der Immobilien Verbindlichkei-
ten bestehen. Dass die zur Zeit 5.376,71 € monatlich für beide Sozietätsmitglie-
der betragenden Zahlungen an das B. (Anlage 14a zum Schriftsatz vom
10. April 2006) sich durch Verkauf von zwei Immobilien auf 2.800 € verringer-
ten, ist bisher nicht ersichtlich. Die Kaufverträge liegen zwar vor (Anlagen 4, 5),
über den Vollzug (Kaufpreiszahlung pp.) ist jedoch nichts bekannt. Dement-
sprechend fehlt es an den vom Antragsteller angekündigten aktuellen Valuten-
ständen über Kredite und monatliche Zahlungen nach Tilgung durch die Ver-
kaufserlöse.
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Die Behauptung des Antragstellers, seine Vermögenslage habe sich
nicht nur verbessert, sondern sei "stabil und sehr solide", ist danach - weiter-
hin - ohne Substanz. In die gegenteilige Richtung deutet, dass zwischenzeitlich
ein weiterer Mandant des Antragstellers gegen diesen den Vorwurf erhoben
hat, zu Unrecht Mandantengelder einbehalten zu haben (Klageschrift vom
12. Mai 2006). Dieser neuerliche gegen den Antragsteller erhobene Zahlungs-
anspruch ist noch nicht ohne weiteres dadurch erledigt, dass der Prozessbe-
vollmächtigte des Klägers zwischenzeitlich eine "Ehrenerklärung" zugunsten
des Antragstellers abgegeben hat (Schreiben vom 21. Juli 2006). Als weitere
Verbindlichkeit ist schließlich noch die Geldbuße von 4.000 € hinzugekommen,
die das Anwaltsgericht C. am 8. Mai 2006 gegen den Antragsteller wegen
des Vorgangs, der Gegenstand des Strafverfahrens StA
Ha. (oben zu 1) war, zusätzlich - neben einem Verweis - als anwaltsge-
richtliche Maßnahme verhängt hat.
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3.
Der Hinweis des Antragstellers auf die besondere Lage der - nach seiner
Ansicht: zu vielen - Notare in H. in Abhängigkeit von den vom B. ver-
gebenen Beurkundungsaufträgen hilft, wie bereits das Oberlandesgericht aus-
geführt hat, im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Es kommt im Blick auf die
Interessen der Rechtsuchenden allein darauf an, ob die Tatbestände des § 50
Abs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO gegeben sind.
Schlick
Streck
Kessal-Wulf
Doyé
Ebner
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2006 - Not 12/05 -