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BGH Beschluss vom 08.08.2006 – 5 StR 405/05
5. Strafsenat
5 StR 405/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Volksverhetzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2006
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die im
Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2004 enthal-
tene Kostenentscheidung werden verworfen.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Volksverhetzung
jeweils zu einer Geldstrafe und zur Tragung der Kosten des Verfahrens ver-
urteilt. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft
und der Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag verworfen.
Auch die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die im Urteil des
Landgerichts enthaltene Kostenentscheidung sind unbegründet.
2
Da die Angeklagten verurteilt worden sind, haben sie die Kos-
ten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Mit ihrer jeweiligen
Beschwerdebegründung, sie seien nur an sechs bzw. sieben Verhandlungs-
tagen der zehnmonatigen Hauptverhandlung anwesend, im Übrigen aber
„von der Pflicht zum Erscheinen durch den Vorsitzenden entbunden“ gewe-
sen, machen sie keine Gesichtspunkte geltend, die der – dem Grunde nach –
bestehenden Kostentragungspflicht entgegenstehen würden. Die Vorausset-
zungen des § 465 Abs. 2 StPO sind nicht gegeben. Der geltend gemachte
Gesichtspunkt wird im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen sein, so-
weit es um den Ansatz von Auslagen geht. Ein Fall des § 21 GKG, in dem
das Gericht – wegen unrichtiger Sachbehandlung – bereits bei der Kosten-
grundentscheidung über den geltend gemachten Aspekt hätte entscheiden
können (vgl. Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. § 21 GKG Rdn. 56), liegt
nicht vor.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger