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BGH Beschluss vom 08.08.2006 – AnwZ (B) 1/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 1/06
BESCHLUSS
vom
8. August 2006
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die
Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 8. August 2006
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller war Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin
widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfü-
gung vom 13. Oktober 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-
verfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller soforti-
ge Beschwerde eingelegt.
2
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen, nachdem
der Antragsteller ihr gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. März 2006 verzichtet hatte. Dieser
Widerrufsbescheid ist bestandskräftig. Daraufhin haben die Beteiligten die
Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
3
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren
erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl.
Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die
Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entspre-
chend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen,
diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel nach dem
bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die
Hauptsache nicht erledigt hätte.
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 20.10.2005 - I AGH 25/04 -