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BGH Beschluss vom 08.08.2006 – AnwZ (B) 1/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 1/06

BESCHLUSS

vom

8. August 2006

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die

Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 8. August 2006

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller war Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin

widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfü-

gung vom 13. Oktober 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-

verfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller soforti-

ge Beschwerde eingelegt.

2

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen, nachdem

der Antragsteller ihr gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. März 2006 verzichtet hatte. Dieser

Widerrufsbescheid ist bestandskräftig. Daraufhin haben die Beteiligten die

Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

3

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren

erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl.

Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die

Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entspre-

chend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen,

diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel nach dem

bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die

Hauptsache nicht erledigt hätte.

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 20.10.2005 - I AGH 25/04 -