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BGH Beschluss vom 09.08.2006 – 2 StR 260/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 260/06
BESCHLUSS
vom
9. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 28. Februar 2006 im Strafausspruch dahin ergänzt,
dass zum Ausgleich für die 100 Stunden gemeinnützige Arbeit, die
der Angeklagte auf Grund der ihm durch das Amtsgericht Erfurt
am 8. Mai 2003 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, drei
Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten anzurechnen sind.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl-
len unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom
8. Mai 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
und wegen einer weiteren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und drei Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf die vom Ange-
klagten allein erhobene Sachrüge hat bis auf die aus dem Tenor ersichtliche
Änderung im Strafausspruch, die aus den Gründen, die der Generalbundesan-
walt in seiner Zuschrift vom 5. Juli 2006 zutreffend dargelegt hat und denen sich
der Senat anschließt, erforderlich war, keinen den Angeklagten belastenden
Rechtsfehler ergeben.
Rissing-van Saan Otten Solin-Stojanović
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