Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 15.08.2006 – 4 StR 160/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. August 2006
in der Strafsache
gegen
4 StR 160/06
1.
2.
3.
wegen zu Ziff. 1. Hehlerei u.a. zu Ziff. 2. Geiselnahme u.a. zu Ziff. 3. Beihilfe zur Geiselnahme u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Begona P. D. S.
und Gabriel P. D. S. wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 28. September 2005 im Ausspruch über die
Anordnung des Verfalls aufgehoben; die Anordnung ent-
fällt.
2. Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten und
die Revision des Angeklagten D. G. gegen das vorbe-
zeichnete Urteil werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die
Angeklagten Gabriel P. D. S. und D. G.
überdies die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Die Revisionen der Angeklagten Begona und Gabriel P. D. S. ha-
ben auf die Sachrüge hinsichtlich des angeordneten Verfalls der sichergestell-
ten, aus Fall II. 1. herrührenden Bargeldbeträge den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den zutreffenden
Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2006 im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2
Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei der Festnahme der Angeklag-
ten sichergestellten Geldbeträge von insgesamt 3.125 Euro, 250 Englische
Pfund und 80 Schweizer Franken ein Teil der Beute aus dem Überfall auf die
Badische Beamtenbank in K. (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Das Geld unter-
liegt daher nicht dem Verfall, da Ansprüche der Geschädigten vorgehen (§ 73
Abs. 1 Satz 2 StGB).
3
Da die Rechtsmittel der Angeklagten Begona und Gabriel P. D. S.
nur in sehr geringem Umfang Erfolg haben, sieht der Senat von einer Kostentei-
lung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Erholungs- urlaubs an der Unterschrift ge- hindert
Tepperwien
Solin-Stojanović Sost-Scheible