BGH Beschluss vom 15.08.2006 – X ZR 275/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 275/02
BESCHLUSS
vom
15. August 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,
Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten als unbegrün-
det zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Urteil vom 11. April 2006 hat der Senat die Berufung der Klägerin
gegen das am 1. Oktober 2002 verkündete Urteil des Bundespatentgerichts
zurückgewiesen. Mit ihrer am 22. Juni 2006 erhobenen Anhörungsrüge macht
die Klägerin geltend, die Entscheidung des Senats verletze ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör, weil der zum Termin verhinderte gerichtliche Sachverständi-
ge von ihr in der mündlichen Verhandlung nicht habe befragt werden können
und das Urteil des Senats auf einem Fehlverständnis der gutachtlichen Ausfüh-
rungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Merkmalsgruppe 3.2 des Streit-
patents beruhe; zudem legten Aussagen des Senats in seiner Entscheidung
den Schluss nahe, dass von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor-
gelegte Fotografien bei der Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle ge-
spielt hätten, zu denen der gerichtliche Sachverständige nicht habe Stellung
nehmen können. Schließlich meint die Klägerin, bei dem Urteil des Senats han-
dele es sich um eine Überraschungsentscheidung, da für die Klägerin nicht er-
kennbar gewesen sei, dass das Streitpatent mit der dem Urteil zugrunde lie-
genden Auslegung der Merkmalsgruppe 3.2 aufrecht erhalten werden könnte;
die Klägerin habe sich deshalb zu dieser Auslegung nicht äußern können.
Die Klägerin beantragt, das Berufungsverfahren fortzuführen.
Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II. Die statthafte (§ 321 a Abs. 1 ZPO, § 122 a PatG) und auch im Übri-
gen zulässige Anhörungsrüge erweist sich als unbegründet. Sie könnte nur
dann Erfolg haben, wenn der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre. Daran fehlt es. Eine
Verletzung allein der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß §§ 93 Abs. 1, 99
Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 411 Abs. 2 ZPO kann, auch wenn sie vorliegen
sollte, mit der Gehörsrüge nicht geltend gemacht werden; auf den entsprechen-
den Vortrag der Klägerin ist deshalb nicht einzugehen.
Das Urteil des Senats vom 11. April 2006 beruht auf seiner Auslegung
des Patents. Nach dessen Merkmal 3.2 wird die Zündspitze bei der patentge-
mäßen Zündkerze mittels einer ringförmigen Laserschweißnaht befestigt, die
eine Vielzahl einander überlappender, benachbarter Schweißpunkte umfasst.
Der Senat hat auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung die Überzeu-
gung gewonnen, dass jedenfalls im Hinblick auf dieses Merkmal der Gegen-
stand des Patents neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Die Gehörsrüge der Klägerin wäre deshalb nur begründet, wenn der Se-
nat sein Verständnis der Beschaffenheit der patentgemäßen Schweißnaht unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin gewonnen hätte. Das ist jedoch
nicht der Fall. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch
verletzt worden, dass ihr der Senat keine Möglichkeit eingeräumt hat, den
Sachverständigen mündlich zur Bedeutung der Merkmalsgruppe 3.2 zu befra-
gen und auf diese Weise das nach Ansicht der Klägerin beim Senat aufgetrete-
ne, entscheidungserhebliche Fehlverständnis dieser Merkmalsgruppe zu ver-
meiden.
Der gerichtliche Sachverständige hat auf Seite 6 seines Gutachtens aus-
geführt:
"Die Schweißnaht besteht aus einer Vielzahl sich überlappender
und benachbarter Schweißpunkte. Diese Aussage halte ich für
eine äußerst ungewöhnliche Beschreibung einer ganz gewöhnli-
chen Schweißnaht. …
Oder sollte mit der Aussage '… einer Vielzahl sich überlappender
und benachbarter Schweißpunkte' folgender Arbeitsablauf festge-
legt werden:
Man setzt einen Schweißpunkt, d.h. die zu verschweißenden Ma-
terialien werden aufgeschmolzen. Dann bewegt man das Werk-
zeug um einen definierten Weg. In der Zwischenzeit ist die
Schmelze erstarrt. Mit der nächsten Schweißung wird der schon
erstarrte Schweißpunkt zum Teil, da überlappend, wieder aufge-
schmolzen.
Dieser Ablauf wäre eine kostenintensive und unkonventionelle
Schweißtechnik."
Der Sachverständige hat hier klar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass
das Merkmal 3.2 zwei Bedeutungen haben könne. Welche dieser Bedeutungen
die für das Patent maßgebliche ist, ist eine Frage der Auslegung des Patents.
Zu dieser ist allein der Senat berufen. Von einer mündlichen Erläuterung durch
den Sachverständigen oder dessen Befragung war dazu kein weiterer Auf-
schluss zu erwarten. Aus der dem Senat vorbehaltenen Auslegung des Patents
ergibt sich insbesondere, dass bei der patentgemäßen Schweißnaht anders als
bei einer herkömmlichen Schweißnaht einzelne Schweißpunkte unterschieden
werden können. Soweit die Klägerin dies für fehlerhaft hält, will sie nur ihre ei-
gene Auslegung an die Stelle derjenigen des Senats setzen. Damit kann eine
Gehörsrüge nicht begründet werden.
Die Auslegung des Senats stützt sich, wie sich aus den Seiten 12 f. des
Urteils ergibt, auf die Angaben zur Erzeugung der Schweißnaht in der Be-
schreibung und in Figur 3 des Patents. Auf die in der mündlichen Verhandlung
von der Beklagten vorgelegten Fotos hat sich der Senat in seinem Urteil nicht
bezogen. Vielmehr hat er zur Auslegung ausweislich des Urteils nur Unterlagen
herangezogen, zu denen sich die Parteien ausführlich äußern konnten. Diese
Unterlagen sprachen dafür, die vom Sachverständigen als unkonventionell be-
schriebene Schweißtechnik als Element der Lehre des Patents anzusehen.
Demgegenüber gibt es keine Auslegungsregel, dass Patenten kein Sinn beige-
legt werden darf, der eine vergleichsweise kostenintensive Herstellung erfor-
dert. Wirtschaftlichkeit ist keine Voraussetzung der Patentfähigkeit, sondern nur
oft entscheidend für den Erfolg eines Patents. Entgegen der Meinung der Klä-
gerin bestand daher für den Senat kein Grund, die Technik, die der gerichtliche
Sachverständige als unkonventionell bezeichnete, für die Auslegung des Pa-
tents als abwegig zu verwerfen.
Die Gehörsrüge erweist sich auch nicht unter dem Aspekt der Überra-
schungsentscheidung als begründet. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Se-
nat der Beklagten kritische Fragen zur Merkmalsgruppe 3.2, insbesondere zur
Beschaffenheit der Schweißnaht, gestellt hat. Aus der Sicht der Klägerin war
dann damit zu rechnen, dass der Senat diesem Punkt für sein Urteil entschei-
dende Bedeutung beimessen konnte. Die Klägerin konnte sich dazu äußern
und hat dies auch getan. Das ergibt sich anschaulich bereits aus dem mit der
Anhörungsrüge vorgetragenen Hinweis der Klägerin auf ihr Plädoyer. Das
schließt eine Überraschungsentscheidung aus.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.10.2002 - 2 Ni 25/01 (EU) -