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BGH Beschluss vom 16.08.2006 – 2 StR 303/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 303/06

BESCHLUSS

vom

16. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2006 beschlos-

sen:

1. Der Antrag des Nebenklägers F. , gesetzlich ver-

treten durch F. , vom 2. August 2006, ihm Rechtsanwältin

R. -S. aus B. beizuordnen, ist gegenstandslos.

2. Auf Antrag der Nebenkläger D. und F. A. wird

klargestellt, dass die Beistandsbestellung der Rechtsanwältin

B. aus Q. bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens fortwirkt.

Gründe:

1

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1. Der Antrag des Nebenklägers F. (Sohn der Getöteten),

ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von

Rechtsanwältin R. -S. aus B. zu gewähren, ist als Antrag auf

Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen.

Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht. Dem Nebenkläger ist

durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Mai 2005 unter Bewilligung von

Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin R. -S. als anwaltliche Vertreterin

beigeordnet worden. Der Senat legt diesen Beschluss als Beistandsbestellung

gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO aus, da die gesetzlichen

Voraussetzungen im Hinblick auf die Änderung des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO

durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz

vom 24. Juni 2004 bei den Entscheidungen des Landgerichts bereits vorlagen.

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Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili-

ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und er-

streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

2. Den Nebenklägern D. und F. A. (Söhne des Getöteten)

ist auf ihren Antrag vom 31. Januar 2005, durch Beschluss des Landgerichts

vom 12. April 2005 Rechtsanwältin B. beigeordnet worden. Diese Beistands-

bestellung wirkt - wie ausgeführt - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-

fahrens.

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