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BGH Beschluss vom 16.08.2006 – 2 StR 303/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 303/06
BESCHLUSS
vom
16. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2006 beschlos-
sen:
1. Der Antrag des Nebenklägers F. , gesetzlich ver-
treten durch F. , vom 2. August 2006, ihm Rechtsanwältin
R. -S. aus B. beizuordnen, ist gegenstandslos.
2. Auf Antrag der Nebenkläger D. und F. A. wird
klargestellt, dass die Beistandsbestellung der Rechtsanwältin
B. aus Q. bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens fortwirkt.
Gründe:
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1. Der Antrag des Nebenklägers F. (Sohn der Getöteten),
ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin R. -S. aus B. zu gewähren, ist als Antrag auf
Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen.
Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht. Dem Nebenkläger ist
durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Mai 2005 unter Bewilligung von
Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin R. -S. als anwaltliche Vertreterin
beigeordnet worden. Der Senat legt diesen Beschluss als Beistandsbestellung
gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO aus, da die gesetzlichen
Voraussetzungen im Hinblick auf die Änderung des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO
durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz
vom 24. Juni 2004 bei den Entscheidungen des Landgerichts bereits vorlagen.
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Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili-
ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und er-
streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
2. Den Nebenklägern D. und F. A. (Söhne des Getöteten)
ist auf ihren Antrag vom 31. Januar 2005, durch Beschluss des Landgerichts
vom 12. April 2005 Rechtsanwältin B. beigeordnet worden. Diese Beistands-
bestellung wirkt - wie ausgeführt - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-
fahrens.
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