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BGH Beschluss vom 16.08.2006 – 2 StR 303/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 303/06

BESCHLUSS

vom

16. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-

klagte wegen Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden

Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung mit zweifacher Todesfolge

verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat durch den Brandanschlag zwei Menschen getötet.

Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie

oft der Tatbestand verwirklicht wurde (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260

Rdn. 26).

2. Soweit das Landgericht auch das Mordmerkmal Heimtücke bejaht hat,

verkennt es allerdings, dass Arglosigkeit des Tatopfers schon dann nicht gege-

ben ist, wenn es in der konkreten Tatsituation mit ernsthaften Angriffen auf sei-

ne körperliche Unversehrtheit rechnet (BGHSt 48, 207, 210; BGHR StGB § 211

Abs. 2 Heimtücke 13, 17, 27). Entgegen der Ansicht des Landgerichts sprach

deshalb die Tatsache, dass die Tatopfer hier - nachdem der Angeklagte gewalt-

sam in ihre Wohnung eingedrungen war - sich zwar nicht eines tödlichen An-

griffs versahen, wohl aber Schläge des Angeklagten befürchteten, der schon in

der Vergangenheit gegen sie gewalttätig geworden war und sie mit dem Tode

bedroht hatte, gerade gegen die Annahme ihrer Arglosigkeit. Soweit das Land-

gericht die Arglosigkeit der Tatopfer auch damit begründet hat, dass die Zeit-

spanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so

kurz war, dass ihnen keine Möglichkeit geblieben sei, dem Angriff irgendwie zu

begegnen, bestehen auch gegen diese Würdigung des Landgerichts erhebliche

Bedenken. Die Tatopfer hatten nicht nur das gewaltsame Eindringen des Ange-

klagten bemerkt, sondern Karin S. konnte noch die Polizei per Handy benach-

richtigen und Josef A. die Schlafzimmertür zunächst zuhalten. Da das Landge-

richt insgesamt vier Mordmerkmale angenommen, für die besondere Schuld-

schwere jedoch das Vorliegen auch nur eines Mordmerkmals rechtsfehlerfrei für

ausreichend erachtet hat, ist aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils im Schuld-

und Strafausspruch auszuschließen.

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