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BGH Urteil vom 22.08.2006 – 1 StR 132/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 132/06

URTEIL

vom

22. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 15. September 2005 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 21 Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Strafaus-

setzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die zuungunsten des

Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbe-

schwerde. Sie ist auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung

beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Das Landgericht hat die für eine Strafaussetzung zur Bewährung maß-

gebenden Gesichtspunkte erörtert und eine vertretbare Entscheidung getroffen,

wenn auch eine andere möglich gewesen wäre. Das gilt auch, soweit der Tat-

richter die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht

für geboten erachtet.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf