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BGH Urteil vom 22.08.2006 – 1 StR 132/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 132/06
URTEIL
vom
22. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 15. September 2005 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 21 Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Strafaus-
setzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die zuungunsten des
Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbe-
schwerde. Sie ist auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung
beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
Das Landgericht hat die für eine Strafaussetzung zur Bewährung maß-
gebenden Gesichtspunkte erörtert und eine vertretbare Entscheidung getroffen,
wenn auch eine andere möglich gewesen wäre. Das gilt auch, soweit der Tat-
richter die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht
für geboten erachtet.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf