BGH Beschluss vom 22.08.2006 – AnwZ (B) 63/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 63/04
BESCHLUSS
vom
22. August 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richte-
rin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,
Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 22. August 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 3. Juni 2004
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1982 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
Ch. und dem Landgericht B. , seit 1987 bei dem Kammergericht
zugelassen. 1993 wurde er zum Notar bestellt. Von seinem Amt als Notar
ist der Antragsteller wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse und Wirt-
schaftsführung durch Verfügung der Präsidentin des Kammergerichts vom
24. Oktober 2001 - bisher nicht rechtskräftig - vorläufig enthoben worden.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO widerrufen. Die mit Bescheid vom 30. März 2004 verfügte Anordnung
der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung hat der Anwaltsgerichtshof mit Be-
schluss vom 15. April 2004 aufgehoben. Den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung gegen die Widerrufsverfügung hat er durch Beschluss vom 3. Juni 2004
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-
tragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),
bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der
schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragungen des An-
tragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915
ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt
war, sind in dem angefochtenen Beschluss und in der zugrunde liegenden Wi-
derrufsverfügung zutreffend dargetan.
Dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.
Zwar hat der Antragsteller die Tilgung von einem Großteil der in der Widerrufs-
verfügung aufgelisteten Verbindlichkeiten in Höhe von 274.818,48 € belegt. Der
Antragsteller ist aber weiterhin mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerver-
zeichnis eingetragen. Offen ist insbesondere noch die Forderung des Finanz-
amts von über 170.000 €, die dem Haftbefehl 38 M 372/02 vom
27. Mai 2002 zugrunde liegt. Zwar hat der Antragsteller insoweit eine ihm zu-
stehende fällige Honorarforderung abgetreten, die zur Reduzierung der Steuer-
schulden und Säumniszuschläge auf 115.000 € führen soll, eine Zahlung ist
jedoch nicht nachgewiesen. Auch hinsichtlich des Haftbefehls 38 M 1158/03
vom 2. Dezember 2003 ist eine Herrn G. zustehende Forderung in Höhe
von über 50.000 € (einschließlich Prozesskosten) bisher nicht erfüllt, wie sich
aus einem Schreiben des österreichischen Bevollmächtigen des Herrn G.
an die Antragsgegnerin vom 29. September 2004 ergibt. Auch im Übrigen sind
Zahlungen auf die in dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs aufgeführten
Verbindlichkeiten, für die jeweils Haftbefehle erwirkt worden sind, nicht zweifels-
frei nachgewiesen.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine Abtretungserklä-
rung eines Herrn Werner Sch. für eine von diesem gezahlte Haftkaution in
Höhe von 250.000 € vorgelegt hat, der Honoraransprüche des Antragstellers
gegen Herrn Sch. aus den vergangenen Jahren in Höhe von 300.000 € zu
Grunde liegen sollen, bleibt abzuwarten, ob die Bedingungen zur Freigabe der
Haftkaution eintreten werden. Das Landgericht hat mitgeteilt, dass noch zwei
Pfändungen auf einen etwaigen Rückzahlungsanspruch der von Herrn Sch.
geleisteten Kaution vorliegen. Der Antragsteller hat allerdings in der mündlichen
Verhandlung weiter vorgetragen, dass Herr Sch. ihm fest zugesagt habe,
250.000 € zu zahlen. Insoweit sei ein Rechtsanwalt als Treuhänder zur Abwick-
lung der Zahlung eingeschaltet worden. Dies hat der von ihm benannte Rechts-
anwalt u. a. mit Schreiben vom 30. Januar 2006 bestätigt und eine alsbaldige
Überweisung, voraussichtlich am 1. Februar 2006 in Aussicht gestellt. Dass
eine solche Zahlung erfolgt ist, hat der Antragsteller jedoch auch nach Fristver-
längerung und Erinnerung, zuletzt durch Schreiben der Berichterstatterin vom
31. März 2006, nicht nachgewiesen.
Von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls kann danach
nicht ausgegangen werden.
Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden
regelmäßig gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ausnahmsweise
nicht der Fall ist, sind nicht gegeben.
Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art
üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl.
Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, mit dem sich der An-
tragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2005 - wie schon
zuvor die Antragsgegnerin - einverstanden erklärt hat.
Hirsch Basdorf Otten Frellesen
Wüllrich Frey Hauger
Vorinstanzen:
AGH Berlin, Entscheidung vom 03.06.2004 - I AGH 21/03 -