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BGH Beschluss vom 29.08.2006 – 1 StR 285/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 285/06
BESCHLUSS
vom
29. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 19. Dezember 2005 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, an dem Ur-
teil habe der Vorsitzende Richter W. mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn
gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen dessen Terminsbestimmung mit Unrecht
verworfen worden sei (Verstoß gegen § 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 StPO):
1. Das Verfahren richtete sich gegen sechs Personen, von denen sich
fünf, unter anderem der Angeklagte, am ersten Verhandlungstag bereits etwa
ein Jahr und zwei Monate in Untersuchungshaft befanden. Neben den sechs
Verteidigern waren sieben Sachverständige und zunächst 48 Zeugen zu laden.
Mit Schreiben vom 13. September 2005 teilte der Vorsitzende mit, dass beab-
sichtigt sei, die Hauptverhandlung jeweils ganztägig an allen Werktagen zwi-
schen dem 28. November und dem 9. Dezember 2005 zu terminieren. Hiermit
waren sämtliche Verteidiger einverstanden mit Ausnahme des Verteidigers des
Angeklagten, Rechtsanwalt L. . Dieser teilte zunächst mit, dass er an fünf
der avisierten Tage verhindert sei, später, dass er an drei dieser Tage an der
Hauptverhandlung nicht teilnehmen könne, an einem wegen eines anderweiti-
gen Gerichtstermins, an zweien wegen Urlaubs; er schlug eine Reihe von Aus-
weichterminen vor, davon vier im Dezember 2005. Der Vorsitzende terminierte
die Hauptverhandlung auf die ursprünglich avisierten Tage - mit Ausnahme ei-
nes Tages, an welchem der Sitzungssaal vom Oberlandesgericht München we-
gen einer langwierigen Staatsschutzsache belegt war. Dem Angeklagten be-
stellte er einen weiteren Pflichtverteidiger.
2. Das Verhalten des Vorsitzenden konnte die Besorgnis der Befangen-
heit nicht begründen, da der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm
bekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme hatte, der Vorsitzende
nehme ihm gegenüber im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage eine innere
Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend be-
einflussen konnte (vgl. Senat, Urt. vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06 – Umdr.
S. 23 m.w.N.). Es mag dahinstehen, inwieweit prozessual fehlerhaftes Verhal-
ten die Besorgnis der Befangenheit überhaupt begründen könnte (vgl. die
Nachweise zu fehlerhaften Zwischenentscheidungen bei Pfeiffer, StPO 5. Aufl.
§ 24 Rdn. 2). Dem braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, weil die Ter-
minsbestimmung auch an den drei Tagen, an denen Rechtsanwalt L. seine
Verhinderung angezeigt hatte, ermessensfehlerfrei erfolgte.
Hält ein Angeklagter die rechtliche Vertretung durch einen Verteidiger
seines Vertrauens gegenüber der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes
für vorrangig mit der Folge, dass die zur Wahrung des Beschleunigungsgrund-
satzes avisierte Terminierung der Strafsache wegen Verhinderung des Vertei-
digers nicht realisiert werden könnte, muss bei anderweitiger Gewährleistung
der Verteidigung dieses Anliegen des Angeklagten zurückstehen, zumal wenn
weitere Personen angeklagt sind, die sich ebenfalls in Untersuchungshaft be-
finden (vgl. BVerfG StV 2006, 451).
Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfah-
ren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus
folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine
Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte.
Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden. Hierüber hat er
nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Termins-
planung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfah-
rensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu
entscheiden; auch die Verfügbarkeit eines geeigneten Sitzungssaals - etwa im
Fall einer Mehrzahl von Angeklagten oder einer audiovisuellen Vernehmung
nach § 247a StPO - kann eine Rolle spielen. Für die Beurteilung eines auf die
Terminierung bezüglichen Antrags, der mit der Verhinderung eines Verteidigers
begründet wird, gilt nichts anderes (vgl. Senat NStZ 1998, 311, 312; NStZ-RR
2006, 271, 272).
Der Vorsitzende hat hier sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Zu
Recht hat er insbesondere das dem Interesse der Angeklagten dienende und
das gesamte Strafverfahren erfassende Beschleunigungsgebot in den Vorder-
grund gestellt. Dieses Gebot unterliegt strengen verfassungsrechtlichen Vorga-
ben (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.). Insbesondere
in Haftsachen zwingt es dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so
schnell wie möglich durchgeführt wird. Je länger die Untersuchungshaft bis zur
Hauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine
straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 676; StV 2006,
451). Die Terminskollision des Verteidigers betraf einen von sechs Angeklag-
ten, von denen vier weitere inhaftiert waren, für drei von zunächst zehn avisier-
ten Sitzungstagen. Eine Vermeidung der Kollision wäre nur durch eine Verlän-
gerung der Hauptverhandlung möglich gewesen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, durch ein Ausweichen auf drei von
vier von Rechtsanwalt L. im Dezember 2005 vorgeschlagene Termine wäre
die Hauptverhandlung, welche bis zum 19. Dezember andauerte, nur marginal
verlängert worden, übersieht, dass ohnehin zwei zusätzliche Termine erforder-
lich wurden und deshalb insgesamt fünf weitere Sitzungstage benötigt worden
wären, sodass sich unter Berücksichtigung der schriftsätzlich unterbreiteten
Terminsvorschläge die Verhandlung zumindest in den Januar gezogen hätte.
Zudem war das Ausmaß der Verlängerung der Hauptverhandlung wegen et-
waiger Verhinderung der zahlreichen weiteren Prozessbeteiligten, der Termins-
lage der Kammer und auch der Verfügbarkeit eines geeigneten Sitzungssaals
ungewiss. Bei dieser Sachlage konnte der Vorsitzende der schnellstmöglichen
Durchführung der Hauptverhandlung Vorrang geben, zumal er davon ausgehen
konnte, dass der zur Verfahrenssicherung bestellte weitere Pflichtverteidiger zu
ordnungsgemäßer Verteidigung in Abstimmung mit Rechtsanwalt L. in der
Lage war (vgl. Senat NStZ-RR 2006, 271, 272).
Zu dem im Vorfeld des Befangenheitsgesuchs von der Verteidigung vor-
getragenen Einwand, für „reine“ Strafverteidiger sei die Terminierung auf zehn
aufeinander folgende Werktage nicht zu „schultern“, gibt der Senat zu beden-
ken, dass eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, es
könne im Einzelfall von Verfassungs wegen geboten sein, zumindest an vier
Werktagen je Woche (vgl. NJW 2006, 672, 676) und unter besonderen Um-
ständen - etwa im Fall des bevorstehenden Eintritts einer beisitzenden Richterin
in den Mutterschutz - selbst am Wochenende (samstags) zu verhandeln (vgl.
NJW 2006, 668, 670).
Der Senat kann mithin offen lassen, ob der Beschwerdeführer hinrei-
chend deutlich gemacht hat, warum der andere Gerichtstermin für Rechtsanwalt
L. vorrangig sein musste und warum es in Anbetracht der behaupteten be-
sonderen Bedeutung der persönlichen Verteidigung durch den Rechtsanwalt
seines Vertrauens für diesen ausgeschlossen war, in Anbetracht der fast drei
Monate zuvor angekündigten Sitzungstage den Urlaub zu verlegen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - Rdn. 9; Senat NStZ
1998, 311, 312).
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