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BGH Beschluss vom 29.08.2006 – 1 StR 285/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 285/06
BESCHLUSS
vom
29. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Strafvereitelung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 19. Dezember 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e :
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung und Nöti-
gung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO. Insbesondere auch die von der Kammer vorgenommene Strafzumes-
sung ist frei von Rechtsfehlern.
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1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte F. in der
Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2004 H. mit mehreren Hammer-
schlägen auf den Kopf getötet und dessen Geldbörse an sich genommen. Der
Angeklagte sowie die Mitangeklagten R. und B. kamen noch in der
Tatnacht überein, zu Gunsten des F. einen alkoholbedingten Treppen-
sturz vorzutäuschen. Als R. Bedenken kamen, drohte der Angeklagte
ihm, wenn er „etwas“ sage, werde er „einen Kopf kürzer“ gemacht. In der Fol-
gezeit berichteten B. und R. gegenüber der Polizei dementsprechend
von einem Treppensturz, während der Angeklagte selbst wahrheitswidrig an-
gab, nichts mitbekommen zu haben. Das Tötungsdelikt blieb deshalb zunächst
unentdeckt. In der Nacht vom 30. auf den 31. August 2004 töteten die Mitange-
klagten F. und Br. sodann gemeinschaftlich E. , indem sie
ihm die Kehle durchschnitten; anschließend nahmen sie auch dessen Geldbör-
se an sich.
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Die Kammer hat bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt,
dass es zu einem zweiten Raubmord kam. Denn das weitere Tötungsdelikt hat
sie auch als Folge der Strafvereitelungstaten - kollusiv begangen durch Vortäu-
schen eines Unfalls - gewertet. Das Urteil führt hierzu aus (bezüglich des Ange-
klagten): Wäre „der Mord an H. nicht vertuscht worden, wäre E.
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch am Leben“; und (bezüg-
lich R. und B. ): „Der durch die Strafvereitelung verursachte ‚Scha-
den’, dass es zu einem zweiten Mord unter Beteiligung desselben Täters ge-
kommen war, konnte durch das spätere Abrücken von der Darstellung als Unfall
nicht wieder gut gemacht werden“ (UA S. 67).
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2. Gegen die Wertung der Kammer bestehen keine Bedenken. Nach
§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB können verschuldete Auswirkungen der Tat bei der
Strafzumessung berücksichtigt werden. Insoweit kommt es darauf an, ob die
Tatfolgen voraussehbar waren (vgl. BGH NStZ 2005, 156, 157; Tröndle/Fischer,
StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 34). Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in
allen Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt, dass sie in ihrer Art und ih-
rem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2
Tatauswirkungen 3, 4; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 2 StR 638/97 - Umdr.
S. 4).
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Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass für den Angeklagten die
Gefahr einer weiteren schweren Gewalttat nicht außerhalb des Vorhersehbaren
lag. Schon das Tatbild des ersten Mordes an H. ließ es hier ohne wei-
teres für möglich erscheinen, dass sich eine solche oder ähnliche Tat wiederho-
len könnte. F. hatte H. in Anwesenheit von Br. getötet, ohne
dass es, wie R. und B. in der Hauptverhandlung bekundet haben (UA
S. 29 f.), zuvor zu einem Streit oder einer ernsthaften Auseinandersetzung ge-
kommen war. Dies war dem Angeklagten auch bekannt, da er sich vor und
während der Tat mit R. und B. an einem Ort befand, von wo die Ge-
spräche zwischen F. , Br. und H. zwar nicht im Einzelnen
verständlich, aber als solche wahrnehmbar waren (UA S. 15). Der Angeklagte
konnte ersichtlich nicht davon ausgehen, dass die Ursache für die Tat - etwa im
Sinne einer Beziehungstat - gerade in der Person des H. begründet
war. Ein anderes als ein finanzielles Motiv war für ihn nicht erkennbar; F.
litt am Monatsende ebenso wie Br. und der Angeklagte selbst regelmäßig
unter Geldnot und wurde von B. unterstützt, bei dem sich alle drei die meis-
te Zeit aufhielten (UA S. 14, 31 f.). Ferner ist den Urteilsfeststellungen zu ent-
nehmen, dass der Angeklagte auch tatsächlich um die Gefährlichkeit von F.
und Br. wusste. Er war - noch während der kollusiven Vertuschungs-
bemühungen - anwesend, als Br. in Anwesenheit von F. B. droh-
te, wenn dieser der Polizei die Wahrheit über den Mord sage, töte er ihn (UA
S. 38); der Angeklagte selbst nötigte R. mit den Worten, er werde ande-
renfalls „einen Kopf kürzer“ gemacht, zu der falschen Sachdarstellung gegen-
über den Ermittlungsbehörden (UA S. 17). Daher ergab sich die Möglichkeit ei-
ner weiteren schweren Gewalttat für den Angeklagten im besonderen Maße aus
der Gefährlichkeit der ihm nahe stehenden F. und Br. . Daneben wa-
ren Anlässe für weitere Taten abzusehen; denn der Beweggrund für die erste
Tat, die Geldnot, pflegte am Monatsende regelmäßig wiederzukehren.
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Das Prinzip der Selbstverantwortung schließt die Würdigung der Tatfolge
hier nicht aus (in vergleichbarem Sinne mit Blick auf die Schutzrichtung der ver-
letzten Strafvorschrift G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 325
m.w.N.), sodass es darauf, dass der zweite Raubmord auf einem autonomen
Willensentschluss von F. und Br. beruhte, für die Strafzumessung
nicht ankommt.
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Elf