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BGH Beschluss vom 29.08.2006 – 1 StR 285/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 285/06

BESCHLUSS

vom

29. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Strafvereitelung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlos-

sen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung

der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des

Landgerichts München II vom 19. Dezember 2005 Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 13. April

und 2. Mai 2006, mit denen die Revision des Angeklagten ge-

gen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen wor-

den ist, werden aufgehoben.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-

teil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e :

I .

1

Hinsichtlich der Wiedereinsetzung und der Aufhebung der Verwerfungs-

beschlüsse verweist der Senat auf die Ausführungen der Generalbundesanwäl-

tin in ihrem Antrag vom 12. Juni 2006.

II.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung zur Frei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfah-

rensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist un-

begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere auch die von der

Kammer vorgenommene Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.

3

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte F. in der

Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2004 H. mit mehreren Hammer-

schlägen auf den Kopf getötet und dessen Geldbörse an sich genommen. Der

Angeklagte sowie die Mitangeklagten B. und M. kamen noch in der

Tatnacht überein, zu Gunsten des F. einen alkoholbedingten Treppen-

sturz vorzutäuschen. Als dem Angeklagten Bedenken kamen, drohte M.

ihm, wenn er „etwas“ sage, werde er „einen Kopf kürzer“ gemacht. In der

Folgezeit berichteten der Angeklagte und B. gegenüber der Polizei dement-

sprechend von einem Treppensturz, während M. wahrheitswidrig an-

gab, nichts mitbekommen zu haben. Das Tötungsdelikt blieb deshalb zunächst

unentdeckt. In der Nacht vom 30. auf den 31. August 2004 töteten die Mitange-

klagten F. und Br. sodann gemeinschaftlich E. , indem sie

ihm die Kehle durchschnitten; anschließend nahmen sie auch dessen Geldbör-

se an sich.

4

Die Kammer hat bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt,

dass es zu einem zweiten Raubmord kam. Denn das weitere Tötungsdelikt hat

sie auch als Folge der Strafvereitelungstaten - kollusiv begangen durch Vortäu-

schen eines Unfalls - gewertet. Das Urteil führt hierzu aus (bezüglich M.

): Wäre „der Mord an H. nicht vertuscht worden, wäre E. mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch am Leben“; und (bezüglich

des Angeklagten und Batov): „Der durch die Strafvereitelung verursachte ‚Scha-

den’, dass es zu einem zweiten Mord unter Beteiligung desselben Täters ge-

kommen war, konnte durch das spätere Abrücken von der Darstellung als Unfall

nicht wieder gut gemacht werden“ (UA S. 67).

5

2. Gegen die Wertung der Kammer bestehen keine Bedenken. Nach

§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB können verschuldete Auswirkungen der Tat bei der

Strafzumessung berücksichtigt werden. Insoweit kommt es darauf an, ob die

Tatfolgen voraussehbar waren (vgl. BGH NStZ 2005, 156, 157; Tröndle/Fischer,

StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 34). Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in

allen Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt, dass sie in ihrer Art und ih-

rem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2

Tatauswirkungen 3, 4; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 2 StR 638/97 - Umdr.

S. 4).

6

Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass für den Angeklagten die

Gefahr einer weiteren schweren Gewalttat nicht außerhalb des Vorhersehbaren

lag. Schon das Tatbild des ersten Mordes an H. ließ es hier ohne wei-

teres für möglich erscheinen, dass sich eine solche oder ähnliche Tat wiederho-

len könnte. F. hatte H. in Anwesenheit von Br. getötet, ohne

dass es, wie der Angeklagte selbst wahrgenommen hatte, zuvor zu einem Streit

oder einer ernsthaften Auseinandersetzung gekommen war (UA S. 29 f.). Der

Angeklagte konnte ersichtlich nicht davon ausgehen, dass die Ursache für die

Tat - etwa im Sinne einer Beziehungstat - gerade in der Person des H.

begründet war. Vielmehr war ihm bewusst, dass F. ein finanzielles Motiv

hatte. Vor dem Hintergrund, dass F. und Br. am Monatsende übli-

cherweise in Geldnot waren (UA S. 48), antwortete der Angeklagte bei einer po-

lizeilichen Vernehmung auf die Frage, was er über die Todesfälle denke: „Die

haben damals mitgekriegt, dass der (H. ) eine Riesennachzah-

lung bekommen hat und dann war´s Ende des Monats“ (UA S. 33). Darüber

hinaus ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte F.

und Br. auch tatsächlich für gefährlich hielt. Dies folgt aus den Angaben

des Angeklagten zu den Gründen, weswegen er F. anfänglich entlastet

habe. Nach den Urteilsfeststellungen äußerte er sich im Ermittlungsverfahren

und in der Hauptverhandlung insbesondere wie folgt: Er sei doch nicht „le-

bensmüde“; er habe keine Lust, ein Messer in den Rücken zu bekommen; „die

Russen“ würden zusammen halten (UA S. 24). Daher ergab sich die Möglich-

keit einer weiteren schweren Gewalttat für den Angeklagten zum einen aus der

Gefährlichkeit des F. , zum anderen daraus, dass Anlässe für weitere Ta-

ten abzusehen waren; denn der Beweggrund für die erste Tat, die Geldnot,

pflegte am Monatsende regelmäßig wiederzukehren.

7

Das Prinzip der Selbstverantwortung schließt die Würdigung der Tatfolge

hier nicht aus (in vergleichbarem Sinne mit Blick auf die Schutzrichtung der ver-

letzten Strafvorschrift G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 325

m.w.N.), sodass es darauf, dass der zweite Raubmord auf einem autonomen

Willensentschluss von F. und Br. beruhte, für die Strafzumessung

nicht ankommt.

Wahl Boetticher Kolz

Hebenstreit Elf