Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.08.2006 – 2 StR 198/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 198/06

BESCHLUSS

vom

30. August 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beteiligten am 30. August 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2 und

4, 357 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005, auch soweit es den

Angeklagten G. betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der

Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung

an einer Schlägerei schuldig sind und

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zurück-

verwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

I.

1

2

3

4

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und mit Beteiligung an

einer Schlägerei zu mehrjährigen Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt.

Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der

Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag das angegriffene

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main mit den Feststellungen aufgehoben

und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkam-

mer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen. Mit ihren Revisionen rügen

die Angeklagten T. , C. , Ca. und A. die Verletzung materiellen und

formellen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus dem

Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie

unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II.

1. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen Körperverletzung mit

Todesfolge verurteilt hat, ist der Schuldspruch, auch bezüglich des Angeklagten

A. , im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den getroffenen Feststellungen lief der Angeklagte A. , nach-

dem das spätere Tatopfer aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, um das Ta-

xi herum und schlug und trat gemeinsam mit den übrigen Angeklagten auf den

Fahrer ein.

5

6

7

8

Sodann stieß A. , der seine ursprüngliche Angriffsabsicht aufgege-

ben hatte, das Tatopfer in das Taxi hinein, um es vor den weiteren Einwirkun-

gen der anderen zu schützen, und griff den Fahrer nicht mehr an. Dies nahmen

die übrigen Angeklagten wahr.

Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die Körperverletzungshand-

lungen des Angeklagten A. seien für den Tod des Tatopfers E. unmit-

telbar ursächlich geworden, ist nicht zu beanstanden und wird von den tatsäch-

lichen Feststellungen getragen. Denn schon den Gewalthandlungen A. s

haftete die tatbestandsspezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs an. Dieser

unmittelbare Gefahrzusammenhang wurde durch die nachfolgenden Tathand-

lungen der weiteren Angeklagten nicht unterbrochen (vgl. BGH NStZ 1992, 333,

334). Die für das Leben des Taxifahrers bestehende und sich im weiteren Ver-

lauf realisierende Gefahr wurde durch die von A. verübten Körperverlet-

zungshandlungen unmittelbar mitbegründet. Das Tatopfer geriet bereits durch

die Körperverletzungshandlungen A. s in eine Lage, in der es den weiteren

Angriffen keine wirksame Gegenwehr mehr entgegenzubringen vermochte und

den nachfolgenden Einwirkungen, die, für die Angeklagten vorhersehbar, zu

seinem Tod führten, schutzlos ausgeliefert war.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen einer tateinheitlich begange-

nen Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 StGB ist aus Rechts-

gründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körper-

verletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (sowie § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5

StGB, soweit es den Angeklagten T. betrifft), hat jedoch zu entfallen. Der

Tatbestand des § 224 StGB wird hier von demjenigen der Körperverletzung mit

Todesfolge nach § 227 StGB konsumiert (vgl. BGHR StGB § 227 Todesfolge 4;

Tröndle/Fischer § 227 Rdn. 12). Denn nach den Feststellungen des Landge-

richts wurde die Gefahr für das Leben des Opfers gerade durch das gemein-

schaftliche Zusammenwirken der Angeklagten verursacht. Der in dem gemein-

schaftlichen Angriff zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt wird daher von

dem Unrechtsgehalt des § 227 Abs. 1 StGB mit umfasst.

9

4. Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat hat die Aufhebung

der Strafaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge. Denn das

Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung einer gefährlichen Körperver-

letzung durch die Angeklagten ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der

Senat kann daher nicht ausschließen, dass sich dieser Umstand auf die Höhe

der vom Landgericht erkannten Strafen ausgewirkt hat.

10

5. Die Änderung des Schuldspruchs sowie die Aufhebung des Strafaus-

spruchs mit den zugehörigen Feststellungen ist nach § 357 StPO auch auf den

nicht revidierenden Angeklagten G. zu erstrecken.

11

6. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu erneuter Verhandlung und Ent-

scheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwie-

sen.

Rissing-van Saan Maatz Rothfuß

Fischer Appl