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BGH Beschluss vom 30.08.2006 – 2 StR 198/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 198/06
BESCHLUSS
vom
30. August 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beteiligten am 30. August 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2 und
4, 357 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005, auch soweit es den
Angeklagten G. betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der
Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung
an einer Schlägerei schuldig sind und
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zurück-
verwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
I.
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und mit Beteiligung an
einer Schlägerei zu mehrjährigen Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt.
Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der
Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag das angegriffene
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main mit den Feststellungen aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkam-
mer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen. Mit ihren Revisionen rügen
die Angeklagten T. , C. , Ca. und A. die Verletzung materiellen und
formellen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
II.
1. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge verurteilt hat, ist der Schuldspruch, auch bezüglich des Angeklagten
A. , im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den getroffenen Feststellungen lief der Angeklagte A. , nach-
dem das spätere Tatopfer aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, um das Ta-
xi herum und schlug und trat gemeinsam mit den übrigen Angeklagten auf den
Fahrer ein.
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Sodann stieß A. , der seine ursprüngliche Angriffsabsicht aufgege-
ben hatte, das Tatopfer in das Taxi hinein, um es vor den weiteren Einwirkun-
gen der anderen zu schützen, und griff den Fahrer nicht mehr an. Dies nahmen
die übrigen Angeklagten wahr.
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die Körperverletzungshand-
lungen des Angeklagten A. seien für den Tod des Tatopfers E. unmit-
telbar ursächlich geworden, ist nicht zu beanstanden und wird von den tatsäch-
lichen Feststellungen getragen. Denn schon den Gewalthandlungen A. s
haftete die tatbestandsspezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs an. Dieser
unmittelbare Gefahrzusammenhang wurde durch die nachfolgenden Tathand-
lungen der weiteren Angeklagten nicht unterbrochen (vgl. BGH NStZ 1992, 333,
334). Die für das Leben des Taxifahrers bestehende und sich im weiteren Ver-
lauf realisierende Gefahr wurde durch die von A. verübten Körperverlet-
zungshandlungen unmittelbar mitbegründet. Das Tatopfer geriet bereits durch
die Körperverletzungshandlungen A. s in eine Lage, in der es den weiteren
Angriffen keine wirksame Gegenwehr mehr entgegenzubringen vermochte und
den nachfolgenden Einwirkungen, die, für die Angeklagten vorhersehbar, zu
seinem Tod führten, schutzlos ausgeliefert war.
2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen einer tateinheitlich begange-
nen Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 StGB ist aus Rechts-
gründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körper-
verletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (sowie § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5
StGB, soweit es den Angeklagten T. betrifft), hat jedoch zu entfallen. Der
Tatbestand des § 224 StGB wird hier von demjenigen der Körperverletzung mit
Todesfolge nach § 227 StGB konsumiert (vgl. BGHR StGB § 227 Todesfolge 4;
Tröndle/Fischer § 227 Rdn. 12). Denn nach den Feststellungen des Landge-
richts wurde die Gefahr für das Leben des Opfers gerade durch das gemein-
schaftliche Zusammenwirken der Angeklagten verursacht. Der in dem gemein-
schaftlichen Angriff zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt wird daher von
dem Unrechtsgehalt des § 227 Abs. 1 StGB mit umfasst.
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4. Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat hat die Aufhebung
der Strafaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge. Denn das
Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung einer gefährlichen Körperver-
letzung durch die Angeklagten ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der
Senat kann daher nicht ausschließen, dass sich dieser Umstand auf die Höhe
der vom Landgericht erkannten Strafen ausgewirkt hat.
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5. Die Änderung des Schuldspruchs sowie die Aufhebung des Strafaus-
spruchs mit den zugehörigen Feststellungen ist nach § 357 StPO auch auf den
nicht revidierenden Angeklagten G. zu erstrecken.
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6. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu erneuter Verhandlung und Ent-
scheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwie-
sen.
Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Fischer Appl