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BGH Entscheidung vom 04.09.2006 – 1 StR 113/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1. Strafsenat
1 StR 113/06
Verfügung des Vorsitzenden
vom
4. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier nur: Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die Revi-
sionshauptverhandlung vom 27. Juni 2006
Der Antrag des Rechtsanwalts G. vom 31. August 2006, sei-
ne Beiordnung zur Revisionshauptverhandlung vom 27. Juni
2006 zu beschließen, wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt G. bereits zum Ver-
teidiger bestellt war.
Gründe:
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Der Angeklagte war vom Landgericht Augsburg durch Urteil vom
22. November 2005 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren
verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsan-
waltschaft, die eine Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes er-
strebt. In der Revisionshauptverhandlung vom 27. Juni 2006 trat für den Ange-
klagten der im Verfahren erster Instanz als Verteidiger bestellte Rechtsanwalt
G. aus Gü. auf. Während der Generalbundesanwalt die Aufhebung des
Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragte, bean-
tragte Rechtsanwalt G. Verwerfung der Revision.
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Der Senat hat durch Urteil vom gleichen Tag das angefochtene Urteil auf
die Revision der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Feststellungen zum äu-
ßeren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das
Landgericht zurückverwiesen.
Nunmehr beantragt Rechtsanwalt G. namens seines Mandanten mit
Schreiben vom 31. August 2006, ihn nachträglich für die Revisionshauptver-
handlung als Verteidiger beizuordnen.
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1. Der Antrag kann in dieser Form keinen Erfolg haben, weil eine nach-
trägliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich ist. Die Beiordnung erfolgt
im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein
dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden
Verfahren zu gewährleisten.
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2. Die für das Verfahren erster Instanz erfolgte Beiordnung erstreckte
sich nicht auf die Mitwirkung in der Revisionshauptverhandlung. Vielmehr ist im
Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu prüfen,
ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der
Revisionshauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.
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3. Rechtsanwalt G. ist jedoch durch den Vorsitzenden des Strafsenats
in der Revisionshauptverhandlung vom 27. Juni 2006 stillschweigend zum Ver-
teidiger des Angeklagten bestellt worden. Er hatte - obwohl nicht als gewählter
Verteidiger ausgewiesen - nicht nur eine Terminsnachricht zugestellt bekom-
men, sondern war in der Revisionshauptverhandlung auch als Verteidiger des
Angeklagten aufgetreten.
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Hierin kann eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung
eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung rechtlich geboten er-
scheint (vgl. zu alledem näher BGH NStZ 1997, 299 f. m. w. N.).
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4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidi-
gers waren schon wegen der Schwere des gegen den - inhaftierten - Angeklag-
ten erhobenen Vorwurfs gegeben (vgl. § 350 Abs. 3 Satz 1, § 140 Abs. 2
StPO).
i.V. Dr. Wahl