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BGH Beschluss vom 07.09.2006 – 2 StR 135/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 135/06

BESCHLUSS

vom

7. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Antrag nach § 356 a StPO

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2006

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen den Be-

schluss des Senats vom 23. Juni 2006 wird auf Kosten des Verur-

teilten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Beschluss des Senats vom

23. Juni 2006 sind weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu de-

nen der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Wie der Generalbundesanwalt in

seiner Zuschrift an den Senat vom 23. August 2006 zutreffend ausgeführt hat,

war auf das Revisionsvorbringen in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft

vom 20. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO in hinreichendem Umfang einge-

gangen. Die Gegenerklärung des Verurteilten vom 5. Mai 2006 enthielt lediglich

eine Wiederholung der mit der Revision vorgetragenen Rechtsansichten.

2

Auch aus dem Antragsschreiben gemäß § 356 a StPO vom 27. Juli 2006

ergeben sich neue Umstände oder Tatsachen nicht; vielmehr wird ein weiteres

Mal vorgetragen, die mit der Revision geltend gemachten Rügen seien begrün-

det und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts sei hierauf teilweise "in

keiner Weise eingegangen"; teilweise lasse sie "eine ernsthafte Auseinander-

setzung mit dem Revisionsvorbringen vermissen." Beides trifft nicht zu, so dass

die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gemäß § 356 a Satz 1 StPO of-

fensichtlich nicht gegeben sind.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Appl