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BGH Beschluss vom 07.09.2006 – 2 StR 135/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 135/06
BESCHLUSS
vom
7. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Antrag nach § 356 a StPO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2006
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen den Be-
schluss des Senats vom 23. Juni 2006 wird auf Kosten des Verur-
teilten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Beschluss des Senats vom
23. Juni 2006 sind weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu de-
nen der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Wie der Generalbundesanwalt in
seiner Zuschrift an den Senat vom 23. August 2006 zutreffend ausgeführt hat,
war auf das Revisionsvorbringen in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft
vom 20. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO in hinreichendem Umfang einge-
gangen. Die Gegenerklärung des Verurteilten vom 5. Mai 2006 enthielt lediglich
eine Wiederholung der mit der Revision vorgetragenen Rechtsansichten.
2
Auch aus dem Antragsschreiben gemäß § 356 a StPO vom 27. Juli 2006
ergeben sich neue Umstände oder Tatsachen nicht; vielmehr wird ein weiteres
Mal vorgetragen, die mit der Revision geltend gemachten Rügen seien begrün-
det und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts sei hierauf teilweise "in
keiner Weise eingegangen"; teilweise lasse sie "eine ernsthafte Auseinander-
setzung mit dem Revisionsvorbringen vermissen." Beides trifft nicht zu, so dass
die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gemäß § 356 a Satz 1 StPO of-
fensichtlich nicht gegeben sind.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl