BGH Beschluss vom 11.09.2006 – AnwZ 1/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2006
in dem Verfahren
AnwZ 1/06
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BRAO § 223, §§ 164 bis 170
a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesge- richtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälf- te der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht).
b) Das Bundesministerium der Justiz ist bei seiner Entscheidung nach § 170 Abs. 1 BRAO nur an den Kreis der Listenbewerber, aber weder an die Zahl der von dem Wahlausschuss für angemessen erachteten Neuzulassungen noch an eine von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden.
BGH, Beschl. v. 11. September 2006 - AnwZ 1/06
wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und
Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof.
Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
am 11. September 2006
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen
die Wahlentscheidung des Antragsgegners zu 2 vom 21. Juni
2006 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
den Antragsgegnern sowie den Beigeladenen die ihnen im Verfah-
ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 € festge-
setzt.
Gründe
A.
Am 12. September 2004 unterrichtete der Präsident des Bundesge-
richtshofs die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechts-
anwaltskammer beim Bundesgerichtshof über seine Absicht, in absehbarer Zeit
den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof einzuberu-
fen und ihm die Neuwahl von Rechtsanwälten vorzuschlagen. Zugeich bat er
um Vorschlagslisten. Hierbei bewarb sich auch der im Jahre 1964 geborene
Antragsteller, der seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1998 bei dem
Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen ist, um Zulassung als Rechtsanwalt
bei dem Bundesgerichtshof; er wurde in die Vorschlagsliste der Bundesrechts-
anwaltskammer (§ 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) aufgenommen.
Zur Vorbereitung der auf den 21. Juni 2006 anberaumten Wahl wurden
für jeden der vorgeschlagenen Bewerber ein Erst- und ein Zweitberichterstatter
bestimmt, die jeden Bewerber zu einem persönlichen Gespräch einluden, ihm
Gelegenheit gaben, schriftliche Arbeitsproben vorzulegen, und mit ihm einge-
gangene Stellungnahmen von Präsidenten der Oberlandesgerichte besprachen.
Die Stellungnahmen der Berichterstatter wurden den Mitgliedern des Wahlaus-
schusses übersandt. Diese erhielten zusätzlich eine von dem Ausschuss erbe-
tene Aufstellung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs über die allgemein
anerkannten materiellen Kriterien für die Bewertung der fachlichen und persön-
lichen Eignung der Bewerber und statistische Unterlagen. Diese Unterlagen
wiesen unter anderem die Entwicklung der Eingangszahlen bei den Zivilsenaten
des Bundesgerichtshofs und der Geschäftswerte der bei diesen Senaten an-
hängigen Verfahren sowie eine Übersicht über die langjährige Entwicklung der
Zahlen und der Altersstruktur der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
aus.
An der Wahl am 21. Juni 2006 wirkten neben dem Präsidenten des Bun-
desgerichtshofs die Vorsitzenden der zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs,
die sechs Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die
fünf Mitglieder des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim Bundesge-
richtshof mit. Der Wahlausschuss befasste sich zunächst mit dem Bedarf an
Neuzulassungen (§ 168 Abs. 2 BRAO). In der Aussprache zu diesem Punkt
wies der Präsident des Bundesgerichtshofs auf die deutlich gesunkenen Ein-
gangszahlen bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs und auf den Um-
stand hin, dass das durchschnittliche Lebensalter der Rechtsanwälte bei dem
Bundesgerichtshof mit derzeit etwas über 62 Jahren das bislang höchste sei
und eine Verjüngung nahe lege. Der Ausschuss beschloss einstimmig, den Be-
darf in einem Wahlgang zu ermitteln. Hierbei sollte (wie bei früheren Wahlen)
die höchste Zahl als beschlossen gelten, für die sich eine Mehrheit fand. Stim-
men für höhere Zahlen, für die sich die erforderliche Mehrheit nicht fand, sollten
den niedrigeren Zahlen hinzugezählt werden. Als Ergebnis der Wahl stellte der
Ausschuss einen Bedarf von sieben neuen Rechtsanwälten fest.
Der Wahlausschuss beschloss sodann einstimmig, die dem Bundesjus-
tizministerium zu benennenden 14 Bewerber (§ 168 Abs. 2 BRAO) - wie auch
bei früheren Wahlen - nach einer Rangliste zu wählen, und zwar einzeln für je-
den Rangplatz. In der Aussprache zu diesem Teil der Wahl wies der Präsident
des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass neben dem grundsätzlichen Prinzip
der Bestenauslese auch die Gesichtspunkte einer Verjüngung der Rechtsan-
waltschaft, einer Mischung von Bewerbern nach beruflichen Erfahrungsberei-
chen und einer Erhöhung des Anteils von Frauen berücksichtigenswert erschie-
nen. Bei der anschließenden Wahl wurden die Beigeladenen zu 1 bis 7 auf die
Rangplätze 1 bis 7, der Antragsteller auf den Rangplatz 8 und die Beigeladenen
zu 8 bis 13 auf die Rangplätze 9 bis 14 gewählt.
Das Wahlergebnis teilte der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vor-
sitzender des Antragsgegners zu 2 (fortan: Wahlausschuss) noch am selben
Tag dem Antragsgegner zu 1 (fortan: Bundesjustizministerium) mit. Am 23. Juni
2006 unterrichtete er die Bewerber über den Ausgang der Wahl. Am 27. Juni
2006 legte er dem Bundesjustizministerium die Liste der vom Wahlausschuss
benannten Rechtsanwälte (im Folgenden: Bewerberliste) mit deren Bewerbun-
gen und Bewerbungsunterlagen sowie den über sie erstellten Stellungnahmen
der Berichterstatter einschließlich deren wertender Teile vor.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung strebt der Antragsteller
eine Erhöhung der Zahl der Neuzulassungen auf mindestens acht und seine
Platzierung in der ersten Hälfte der Liste an, hilfsweise, den Wahlausschuss
unter Aufhebung seiner Entscheidung zu einer entsprechenden neuen Ent-
scheidung zu verpflichten.
B.
Der Antrag ist unzulässig, weil das Bundesjustizministerium über den Zu-
lassungsantrag des Antragstellers noch nicht entschieden hat und diese Ent-
scheidung durch die Zwischenentscheidungen des Wahlausschusses bei Li-
stenbewerbern inhaltlich nicht präjudiziert wird.
I.
Die von dem Wahlausschuss nach § 168 Abs. 2 BRAO durch Wahl zu
treffenden Entscheidungen können nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
nicht selbständig angegriffen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
§ 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO. Danach können Verwaltungsakte, die nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen sind, mit einem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung angefochten werden, auch wenn das nicht ausdrücklich bestimmt
ist. Um solche Verwaltungsakte handelt es sich bei der Bestimmung des Be-
darfs und der Benennung der Bewerber durch den Wahlausschuss indessen
nicht. Beide Entscheidungen führen zwar zu einer weiteren Begrenzung des
Kreises der berücksichtigungsfähigen Bewerber und damit zu einer Verengung
des Spielraums des Bundesjustizministeriums bei seiner Entscheidung über die
Anträge der Listenbewerber auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem
Bundesgerichtshof. Das ändert aber nichts daran, dass sie lediglich verwal-
tungsinterne Zwischenentscheidungen in einem gestuften Verwaltungsverfah-
ren (BGHZ 162, 199, 204 f.) sind. Die Entscheidung über die Zulassungsanträ-
ge ist nach § 170 Abs. 1 BRAO nicht dem Wahlausschuss, sondern allein dem
Bundesjustizministerium zugewiesen. Deshalb ist es auch erst und nur das
Bundesjustizministerium, das verbindlich gegenüber den Bewerbern über ihre
Zulassungsanträge entscheidet. Erst seine abschließende Entscheidung ist
Maßnahme der Justizverwaltung im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG, die etwaige
Rechte des Antragstellers beeinträchtigt, und damit ein nach § 223 Abs. 1 Satz
1 BRAO anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., §
223 Rdn. 7 einerseits, Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 223 Rdn. 6 ande-
rerseits).
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch nicht in entsprechen-
der Anwendung von § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO als Wahlanfechtung statthaft.
1. Eine Anfechtung der Wahlentscheidungen des Wahlausschusses hat
der Senat in entsprechender Anwendung von § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO bis-
lang nur bei Bewerbern zugelassen, die bei der Wahl nicht die erforderliche
Mehrheit für ihre Aufnahme in die dem Bundesjustizministerium vorzulegende
Bewerberliste gefunden haben (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff.,
Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4;
Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3). Diesen Bewer-
bern kann anders der effektive Rechtsschutz nicht gewährt werden, den sie
nach Art. 19 Abs. 4 GG von Verfassungs wegen beanspruchen können. Der
Senat hat dies aus § 169 Abs. 2 BRAO abgeleitet, wonach dem Bundesjustiz-
ministerium die Bewerbungen und Bewerbungsunterlagen der gewählten (Li-
sten-) Bewerber vorzulegen sind. Damit aber erfahren die Bewerber, die vom
Wahlausschuss nicht benannt worden sind, keine Bescheidung ihrer Zulas-
sungsanträge. Das Bundesjustizministerium kann diesen Anträgen nicht ent-
sprechen, weil es nach § 164 BRAO an die Benennung durch den Wahlaus-
schuss gebunden ist und keine Möglichkeit hat, die Bewerberliste selbst zu ver-
ändern.
2. In einer vergleichbaren Lage befinden sich Bewerber, die wie der An-
tragsteller einen Platz in der Bewerberliste gefunden haben, selbst dann nicht,
wenn es sich hierbei um einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte dieser
Liste handelt.
a) Ihre Bewerbungen sind nämlich, anders als die der übrigen Bewerber,
nach § 169 Abs. 2 BRAO dem Bundesjustizministerium vorzulegen. Dieses ist
deshalb in der Lage und nach § 21 Abs. 1, § 163 Satz 1, § 170 Abs. 1 BRAO
auch verpflichtet, über die Zulassungsanträge aller Listenbewerber zu entschei-
den und den erfolglosen Listenbewerbern einen abschlägigen Bescheid zu er-
teilen (Feuerich/Weyland, aaO, § 170 Rdn. 9; Gerrit Krämer, Die Rechtsanwalt-
schaft beim BGH, 2004, S. 100). Dieser Bescheid kann nach § 21 Abs. 2 BRAO
mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden (Gerrit
Krämer, aaO, S. 101), über den nach § 163 Satz 2 BRAO der Senat zu ent-
scheiden hätte. Diesen Bescheid müssen Listenbewerber abwarten.
Darin liegt auch keine sinnlose Förmelei. In seinem Bescheid hat das
Bundesjustizministerium nämlich auch formelle und inhaltliche Einwände gegen
die Bewerberliste des Wahlausschusses zu überprüfen und berechtigten Ein-
wänden Rechnung zu tragen. Das ist ihm auch möglich, weil es weder an eine
in der Bewerberliste bestimmte Rangfolge noch an den von dem Wahlaus-
schuss festgelegten Bedarf gebunden oder hierdurch inhaltlich präjudiziert ist.
b) An die seit jeher und auch im vorliegenden Fall bestimmte Rangfolge
der Benennungen in der Bewerberliste des Wahlausschusses ist das Bundes-
justizministerium nicht gebunden. Der Wahlausschuss soll dem Ministerium
doppelt so viele Bewerber benennen, wie er für angemessen erachtet, damit es
die Möglichkeit einer Auswahl hat. Diese Vorgabe des Gesetzes würde unter-
laufen, könnte der Ausschuss das Ministerium durch eine im Gesetz zudem gar
nicht vorgesehene (Schimansky, Festschrift für Odersky, 1996, S. 1083, 1085)
Rangfolge präjudizieren. Eine solche Präjudizierung verschaffte den Bewerbern
auf der ersten Hälfte der Liste zudem im Ergebnis einen Zulassungsanspruch,
den sie nach § 168 Abs. 3 BRAO aber gerade nicht haben sollen. Die rechtliche
Unverbindlichkeit der Rangfolge steht deshalb außer Streit (Feuerich/Weyland,
Gerrit Krämer, aaO, S. 58; Schimansky, aaO, S. 1085).
c) Das Bundesjustizministerium ist durch die von dem Wahlausschuss
bestimmte Rangfolge auch nicht inhaltlich präjudiziert. Es hat eigenständig zu
entscheiden, welche der vom Wahlausschuss benannten Bewerber für die Zu-
lassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof am besten geeignet sind
(BGHZ 162, 199, 205). Bei seiner Entscheidung hat es zwar die von dem Aus-
schuss bestimmte Rangfolge der Bewerber als wesentlichen Gesichtspunkt zu
berücksichtigen. Denn der Ausschuss hat sich mit der fachlichen und persönli-
chen Eignung der Bewerber eingehend befasst und hat hierfür aufgrund seiner
Zusammensetzung besonderen Sachverstand. Zu prüfen hat das Ministerium
aber - ähnlich wie der Richterwahlausschuss des Bundes (dazu: VG Schleswig,
NJW 2002, 2657, 2659) - auch, ob die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesge-
richtshof im Fall einer Zulassung der auf die erste Hälfte der Bewerberliste ge-
wählten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordne-
ten Rechtspflege entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. November 1983, AnwZ
21/83, NJW 1984, 1042, 1043 zur Zweiersozietät). Es hat dabei der Frage
nachzugehen, ob es sachlich geboten ist, im Rahmen des auch ihm zukom-
menden Beurteilungsspielraums eigene Akzente zu setzen, etwa um eine stär-
kere Verjüngung der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof oder eine
Verstärkung ihres Frauenanteils zu erreichen. Daran ändert es nichts, dass das
Bundesjustizministerium bislang mit einer einzigen Ausnahme stets der Rang-
folge der Bewerber in den Bewerberlisten des Wahlausschusses gefolgt ist
(Schimansky, aaO S. 1085) und nur Bewerber als Rechtsanwälte bei dem Bun-
desgerichtshof zugelassen hat, die einen Platz in der ersten Hälfte dieser Listen
gefunden haben. Dies beruhte jeweils auf einer eigenständigen Prüfung und
kann in der Sache auch nicht überraschen, weil sich der Wahlausschuss und
das Ministerium an den gleichen Kriterien auszurichten haben.
d) Das Bundesjustizministerium ist schließlich auch nicht an die Zahl von
Rechtsanwälten gebunden, deren Zulassung der Wahlausschuss für angemes-
sen erachtet.
aa) Eine solche Bindung des Bundesjustizministeriums wird allerdings in
der Literatur weitgehend angenommen (Feuerich/Weyland, aaO, § 170 Rdn. 7;
Hartung in Henssler/Prütting, aaO, § 168 Rdn. 7; Gerrit Krämer, aaO, S. 57; a.
M. Tilmann, BRAK-Mitt. 1994, 118, 120). Hiervon gehen, wie die mündliche
Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, auch der Wahlausschuss und das
Bundesjustizministerium selbst seit jeher aus. Diese Bindung wird aus § 168
Abs. 2 BRAO abgeleitet. Aus der Pflicht des Wahlausschusses, die doppelte
Zahl von Rechtsanwälten zu benennen, die er für angemessen hält, ergebe sich
zugleich auch seine alleinige Kompetenz, diese Zahl festzulegen (Hartung aaO;
vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 12).
bb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
(1) Schon dem Wortlaut des § 168 Abs. 2 BRAO ist eine Bindung des
Bundesjustizministeriums nicht zu entnehmen. Die Vorschrift legt lediglich fest,
wie viele Rechtsanwälte der Wahlausschuss dem Ministerium zu benennen hat.
Dieses darf zwar nach § 164 BRAO nur Bewerber aus der Bewerberliste des
Wahlausschusses zulassen. Dem Wortlaut des Gesetzes ist indessen nicht zu
entnehmen, dass das Bundesjustizministerium weder weniger noch mehr als
die Hälfte der benannten Bewerber zulassen dürfte (Tilmann, BRAK-Mitt. 1994,
118, 120). Auch das Bundesverfassungsgericht ist, wenn auch ohne nähere
Begründung, davon ausgegangen, dass § 168 Abs. 2 BRAO eine zusätzliche
Prüfung durch das Bundesjustizministerium eröffne (Beschl. v. 24. März 1982, 1
BvR 278/75 u. a., unveröff., Umdruck S. 4 oben).
(2) Eine Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Bundesjus-
tizministeriums war von dem Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. § 168 BRAO
geht auf § 182 des Regierungsentwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung
vom 8. Januar 1958 zurück. Darin war eine zahlenmäßige Begrenzung der Be-
werberliste des Wahlausschusses nicht vorgesehen. Dieser sollte in geheimer
Mehrheitswahl frei entscheiden, welche Bewerber aus den ihm vorgelegten
Vorschlagslisten er dem Bundesjustizministerium benennt (BT-Drucks. III/120
S. 32, 111). Die heutige Fassung des § 168 Abs. 2 BRAO beruht auf einer Än-
derung, die der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags im weiteren Ver-
lauf des Gesetzgebungsverfahrens beschlossen hat. Ziel der Änderung war es,
„die Anzahl der Vorschläge, die der Wahlausschuss dem Bundesminister der
Justiz vorlegt, … zu begrenzen“ (BT-Drucks. III/778 S. 9 zu § 182 BRAO-E). Bei
dem Verfahren zur Begrenzung der Liste hat sich der Gesetzgeber an den Vor-
schriften über die Bestimmung der anwaltlichen Beisitzer für das Anwaltsge-
richt, den Anwaltsgerichtshof und den Senat für Anwaltssachen des Bundesge-
richtshofs in den damaligen § 107 Abs. 2 und § 120 Abs. 2 BRAO-E orientiert,
die sich heute in § 94 Abs. 2 Sätze 3 und 4, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 Abs.
2 Sätze 2 und 3 BRAO finden. Danach müssen die Vorschlagslisten für das
Anwaltsgericht und den Anwaltsgerichtshof mindestens die Hälfte mehr als die
erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten, die Vorschlagsliste für den
Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs sogar die doppelte Anzahl.
Die Anzahl der erforderlichen Rechtsanwälte haben in diesen Fällen die Lan-
desjustizverwaltungen und für den Bundesgerichtshof das Bundesministerium
der Justiz zu bestimmen. Bei der Übertragung dieses Modells auf den Wahl-
ausschuss für Rechtsanwälte ergab sich die Schwierigkeit, dass es hier an ei-
ner vorherigen Bestimmung der erforderlichen Anzahl zuzulassender Rechts-
anwälte durch das Bundesjustizministerium und damit an einem Maßstab fehlte,
anhand dessen die doppelte Anzahl berechnet werden kann. Diesen Maßstab
sollte der Ausschuss selbst festlegen. Das bedeutet die Formulierung in § 168
Abs. 2 BRAO, dass der Ausschuss die doppelte Zahl von Rechtsanwälten be-
nennt, die er für angemessen hält.
(3) Allerdings führt die Begrenzung der Bewerberliste im Ergebnis auch
zu einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Bundesjustizministeri-
ums, das an die in der Liste benannten Rechtsanwälte gebunden ist. Das ist
aber nur ein Nebeneffekt, nicht der eigentliche Zweck der Regelung, die, wie
ausgeführt, nur ein Ausufern der Bewerberliste verhindern soll (BT-Drucks.
III/778, aaO). Anhaltspunkte dafür, dass das Ministerium in seiner Entschei-
dungsfreiheit auch insoweit eingeschränkt werden sollte, dass es im Rahmen
der Bewerberliste nicht mehr und nicht weniger Rechtsanwälte zulassen dürfte,
als der Wahlausschuss für erforderlich gehalten hat, lassen sich den Materialien
und dem hieraus ersichtlichen Zweck der Regelung nicht entnehmen.
Das Bundesjustizministerium darf allerdings die Zahl der Neuzulassun-
gen im Rahmen der Bewerberliste des Wahlausschusses nicht nach Belieben
festlegen. Nicht anders als der Wahlausschuss in seiner vorläufigen Entschei-
dung nach § 168 Abs. 2 BRAO hat es sich bei der abschließenden Festlegung
der Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte daran zu orientieren, dass einer-
seits eine ausreichende Versorgung der Rechtsuchenden an revisionsanwaltli-
cher Beratung und Vertretung garantiert sein muss, andererseits die bei dem
Bundesgerichtshof singular zugelassenen (§ 172 BRAO) Rechtsanwälte im
Hinblick auf ihre Berufsausübungsfreiheit, vor allem aber auch im Hinblick auf
die mit der Singularzulassung verfolgten Interessen des Gemeinwohls ausrei-
chende Möglichkeiten revisionsanwaltlicher Betätigung haben müssen (dazu
Senat, BGHZ 162, 199, 208 f.). Deshalb wird das Bundesjustizministerium von
der Einschätzung des Wahlausschusses über die erforderliche Anzahl von
Neuzulassungen, der wegen dessen Sachnähe und hoher Kompetenz großes
Gewicht zukommt, nicht ohne sachlichen Grund abweichen.
Das ändert aber nichts daran, dass das Bundesjustizministerium bei der
Zulassung von Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch in Ansehung
der erforderlichen Zahl von Neuzulassungen einen Beurteilungsspielraum hat,
innerhalb dessen es die heranzuziehenden Gesichtspunkte in gewissem Um-
fang anders gewichten kann als der Wahlausschuss. Dabei kann es im Interes-
se der Rechtspflege etwa auch darauf hinwirken, durch eine begrenzte Auswei-
tung der von dem Wahlausschuss für erforderlich gehaltenen Neuzulassungen
weitere besonders qualifizierte Rechtsanwälte für die Rechtsanwaltschaft bei
dem Bundesgerichtshof zu gewinnen.
3. Das Verfahren des Bundesjustizministeriums ist so gestaltet, dass der
Antragsteller seine Rechte im Fall einer Zurückweisung seines Zulassungsan-
trags effektiv wahrnehmen kann. Das Ministerium würde zwar, hielte es eben-
falls sieben Neuzulassungen für erforderlich, bei Ablehnung des Antragstellers
durch eine gleichzeitige Bescheidung aller Zulassungsanträge das Kontingent
der von ihm für erforderlich gehaltenen Zulassungen erschöpfen und damit die
Chance des Antragstellers jedenfalls nachhaltig vermindern, seine Zulassung
durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Senat durchzusetzen.
Das Ministerium hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber ver-
bindlich zugesichert, es werde zunächst diejenigen Bewerber bescheiden, de-
ren Zulassungsanträge zurückgewiesen werden sollen, und die vorgesehenen
Zulassungen erst zwei Wochen später vornehmen, um den unterlegenen Be-
werbern Gelegenheit zu geben, einstweiligen Rechtschutz zu beantragen. Das
reicht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers aus.
4. Der Antragsteller kann damit als Listenbewerber erst durch eine et-
waige abschlägige Entscheidung des Bundesjustizministeriums in seinen Rech-
ten verletzt werden. Diese muss er abwarten. Ein Bedürfnis, ihm als Listenbe-
werber zusätzlich die Wahlanfechtung zu eröffnen, ist, anders als bei einem
Bewerber, der keine Aufnahme in die Liste gefunden hat, nicht erkennbar. Sein
hierauf gerichteter Antrag ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Basdorf Otten Frellesen Schmidt-Räntsch
Frey Wosgien Quaas