BGH Beschluss vom 18.09.2006 – II ZA 1/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZA 1/06
BESCHLUSS
vom
18. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbe-
schluss vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
2. Der (erneute) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den die beantragte Prozess-
kostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 gibt keine
Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die Klägerin hat weiterhin
nicht dargelegt, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Inte-
ressen zuwiderlaufen würde.
1. Wenn es zutrifft, dass die eingeklagte Forderung, wie die Klägerin
nunmehr vorträgt, möglicherweise uneinbringlich ist, läuft ein Unterlassen der
Rechtsverfolgung bereits aus diesem Grunde den allgemeinen Interessen nicht
zuwider. An wirtschaftlich sinnlosen Prozessen hat die Allgemeinheit ebenso-
wenig Interesse wie eine private Einzelperson.
2. Auch die von der Klägerin geäußerte Absicht, im Falle erfolgreicher
Prozessführung den Geschäftsbetrieb weiterführen und neue Mitarbeiter ein-
stellen zu wollen, vermag kein Interesse der Allgemeinheit an der Prozessfüh-
rung zu begründen. Die Klägerin verkennt, dass zwar der Erhalt vorhandener
Arbeitsplätze ein Interesse der Allgemeinheit begründen kann, nicht aber die
vage Aussicht auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze.
3. Soweit die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung eine teilweise erweiter-
te Liste von Gläubigern vorlegt, die ihrer Ansicht nach die Eigenschaft von
Kleingläubigern aufweisen, vermag dieser Vortrag das erforderliche Interesse
der Allgemeinheit an der Prozessführung ebenfalls nicht zu begründen. Bei den
ergänzend angegebenen Personen handelt es sich nämlich in ihrer ganz über-
wiegenden Mehrzahl um Gläubiger, die nach den Angaben der Klägerin zwar
offene Forderungen haben; die Forderungen richten sich jedoch nicht gegen die
Klägerin, sondern gegen zwei ihrer Tochterunternehmen. Eine solche mittelbare
Betroffenheit reicht nicht aus, um diese Gläubiger als Kleingläubiger der Kläge-
rin im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigen (s. dazu BGH, Beschl. v.
24. Oktober 1990 – VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565).
II. Da die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nach dem unter
I. Ausgeführten weiterhin nicht dargetan sind, bleibt auch das erneuerte Pro-
zesskostenhilfegesuch der Klägerin vom 28. August 2006 ohne Erfolg.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.03.2003 - 8 O 72/99 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2005 - 18 U 62/03 -