BGH Beschluss vom 19.09.2006 – II ZR 313/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 313/05
BESCHLUSS
vom
19. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2006
durch die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und
Dr. Reichart
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger
vom 7. August 2006 gegen die Streitwertfestsetzung im Se-
natsbeschluss vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat im Beschluss vom 17. Juli 2006 auf der Grundlage der
maßgeblichen Wertangaben der Kläger in den Tatsacheninstanzen - nach de-
nen der Verkehrswert des Unternehmens und damit auch derjenige des einge-
zogenen Geschäftsanteils des Dr. G. "auf Null reduziert" gewesen sei -
sowohl den Wert ihrer Beschwer für die erstrebte Revision gegen das die Ab-
weisung ihrer Drittwiderspruchsklage bestätigende Berufungsurteil als auch den
davon nicht abweichenden Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerde-
verfahrens mit einem bloßen Erinnerungswert von 500,00 € angesetzt (vgl.
Sen.Beschl. aaO Tz. 1).
Die dagegen von den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger im eigenen
Namen erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu ei-
ner - von ihnen begehrten - Heraufsetzung des Streitwerts auf den Nennwert
des Geschäftsanteils für die dritte Instanz.
Kurzwelly Gehrlein Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 O 188/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 U 1343/04 -