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BGH Beschluss vom 19.09.2006 – II ZR 313/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 313/05

BESCHLUSS

vom

19. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2006

durch die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und

Dr. Reichart

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger

vom 7. August 2006 gegen die Streitwertfestsetzung im Se-

natsbeschluss vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat im Beschluss vom 17. Juli 2006 auf der Grundlage der

maßgeblichen Wertangaben der Kläger in den Tatsacheninstanzen - nach de-

nen der Verkehrswert des Unternehmens und damit auch derjenige des einge-

zogenen Geschäftsanteils des Dr. G. "auf Null reduziert" gewesen sei -

sowohl den Wert ihrer Beschwer für die erstrebte Revision gegen das die Ab-

weisung ihrer Drittwiderspruchsklage bestätigende Berufungsurteil als auch den

davon nicht abweichenden Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerde-

verfahrens mit einem bloßen Erinnerungswert von 500,00 € angesetzt (vgl.

Sen.Beschl. aaO Tz. 1).

2

Die dagegen von den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger im eigenen

Namen erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu ei-

ner - von ihnen begehrten - Heraufsetzung des Streitwerts auf den Nennwert

des Geschäftsanteils für die dritte Instanz.

Kurzwelly Gehrlein Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 O 188/02 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 U 1343/04 -