BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 119/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 119/05
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
18. Mai 2006, berichtigt durch Beschluss vom 23. Juni 2006, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
18. Mai 2006, berichtigt durch Beschluss vom 23. Juni 2006, die von der Anhö-
rungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in
vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat
unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgrei-
fend erachtet und dies in der Begründung des Beschlusses zum Ausdruck ge-
bracht (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dies entspricht regelmäßig und auch hier
den Anforderungen, die an die Begründung einer letztinstanzlichen Entschei-
dung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371, 1372).
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem Verfahrens-
abschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4
Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmit-
telbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter-
gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der
Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann
eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwer-
de nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen
(vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR
443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2004 - 15 O 20285/03 - OLG München, Entscheidung vom 25.05.2005 - 15 U 4101/04 -