BGH Beschluss vom 21.09.2006 – V ZR 28/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
V ZR 28/06
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; WEG § 51
Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrs-
wert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums.
BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - V ZR 28/06 - LG Arnsberg
AG Brilon
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 100.000 €. Denn
der Streitwert einer Eigentumsentziehungsklage (§§ 18, 19, 51
WEG) bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden
Wohnungs- und Teileigentums (OLG Rostock ZMR 2006, 476 f.
mit umfangr. Nachw.) und nicht nach dem Interesse des Sonder-
eigentümers am Behaltendürfen seines Eigentums (so OLG Köln
ZMR 1999, 284; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 51 Rdn. 5;
Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 51 Rdn. 4) oder nach sei-
ner Wohngeldschuld, wegen derer das Verfahren betrieben wird
(vgl. LG Köln ZMR 2002, 230). Gegenstand des Eigentumsentzie-
hungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Sondereigentümer
sein Eigentum veräußern muss. Ihm droht der Verlust des Eigen-
tums und damit ein dem Verkehrswert entsprechender Wertver-
lust. Dass dieser nicht ohne Gegenleistung, sondern durch Veräu-
ßerung eintreten soll, ändert an der Beurteilung nichts. Auch in
dem vergleichbaren Fall der Enteignung mit der Folge des Eigen-
tumsverlusts gegen Entschädigung wird als Streitwert der Ver-
kehrswert des Enteignungsobjekts zugrunde gelegt, weil es allein
um den Eigentumsverlust geht (BGH, Beschl. v. 30. September
1999, III ZB 48/99, NJW 2000, 80). Die Abwendungsbefugnis des
Eigentümers nach § 19 Abs. 2 WEG berührt nicht den Streitge-
genstand und somit auch nicht den Streitwert der Eigentumsent-
ziehungsklage. Die Höhe der Wohngeldschuld des Eigentümers,
wegen derer das Eigentumsentziehungsverfahren betrieben wird
(§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG), hat ebenfalls nichts mit dem den Streit-
wert bestimmenden Streitgegenstand zu tun.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Brilon, Entscheidung vom 29.10.2003 - 8 C 333/03 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 3 S 213/03 -