Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – V ZR 28/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

V ZR 28/06

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; WEG § 51

Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrs-

wert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums.

BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - V ZR 28/06 - LG Arnsberg

AG Brilon

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 100.000 €. Denn

der Streitwert einer Eigentumsentziehungsklage (§§ 18, 19, 51

WEG) bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden

Wohnungs- und Teileigentums (OLG Rostock ZMR 2006, 476 f.

mit umfangr. Nachw.) und nicht nach dem Interesse des Sonder-

eigentümers am Behaltendürfen seines Eigentums (so OLG Köln

ZMR 1999, 284; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 51 Rdn. 5;

Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 51 Rdn. 4) oder nach sei-

ner Wohngeldschuld, wegen derer das Verfahren betrieben wird

(vgl. LG Köln ZMR 2002, 230). Gegenstand des Eigentumsentzie-

hungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Sondereigentümer

sein Eigentum veräußern muss. Ihm droht der Verlust des Eigen-

tums und damit ein dem Verkehrswert entsprechender Wertver-

lust. Dass dieser nicht ohne Gegenleistung, sondern durch Veräu-

ßerung eintreten soll, ändert an der Beurteilung nichts. Auch in

dem vergleichbaren Fall der Enteignung mit der Folge des Eigen-

tumsverlusts gegen Entschädigung wird als Streitwert der Ver-

kehrswert des Enteignungsobjekts zugrunde gelegt, weil es allein

um den Eigentumsverlust geht (BGH, Beschl. v. 30. September

1999, III ZB 48/99, NJW 2000, 80). Die Abwendungsbefugnis des

Eigentümers nach § 19 Abs. 2 WEG berührt nicht den Streitge-

genstand und somit auch nicht den Streitwert der Eigentumsent-

ziehungsklage. Die Höhe der Wohngeldschuld des Eigentümers,

wegen derer das Eigentumsentziehungsverfahren betrieben wird

(§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG), hat ebenfalls nichts mit dem den Streit-

wert bestimmenden Streitgegenstand zu tun.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

AG Brilon, Entscheidung vom 29.10.2003 - 8 C 333/03 -

LG Arnsberg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 3 S 213/03 -