BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 13/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 13/06
BESCHLUSS
vom
25. September 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Ernemann und Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechts-
anwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. September 2006 beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin war seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer war der frühere Rechts-
anwalt Dr. Geyer, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach seinem Ver-
zicht mit Wirkung vom 17. April 2005 bestandskräftig widerrufen worden ist. Die
Antragsgegnerin hatte daraufhin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechts-
anwaltschaft mit Verfügung vom 1. Juni 2005 widerrufen und die sofortige Voll-
ziehung ihrer Verfügung angeordnet. Der dagegen gerichtete Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung war vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden.
Hiergegen hatte die Antragstellerin die sofortige Beschwerde eingelegt.
Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. April 2006 auf ihre
Zulassung verzichtet hat, ist ihre Zulassung mit Bescheid vom 24. April 2006
erneut, nunmehr gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, widerrufen worden.
Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs hat sich die Hauptsache erle-
digt; Antragstellerin und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsa-
che für erledigt erklärt.
Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel aus
den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisheri-
gen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2005 - II AGH 6/05 -