BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 24/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/06
BESCHLUSS
vom
25. September 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den
Richter Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die
Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. September 2006 be-
schlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller war seit 1997 als Rechtsanwalt zuletzt bei dem Amts-
gericht A. und dem Landgericht Ch. zugelassen. Die Antragsgeg-
nerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-
mögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. Novem-
ber 2004 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2005
zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des An-
tragstellers.
Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4
BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin ha-
ben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-
herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
Terno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.02.2006 - AGH 34/04 (II) -