Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 24/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 24/06

BESCHLUSS

vom

25. September 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die

Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. September 2006 be-

schlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller war seit 1997 als Rechtsanwalt zuletzt bei dem Amts-

gericht A. und dem Landgericht Ch. zugelassen. Die Antragsgeg-

nerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-

mögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. Novem-

ber 2004 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2005

zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des An-

tragstellers.

2

Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4

BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin ha-

ben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

3

Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,

die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel

aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-

herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.

Terno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 01.02.2006 - AGH 34/04 (II) -