Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 69/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 69/05

BESCHLUSS

vom

25. September 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus gesundheitlichen Gründen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die

Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt

Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 25. September 2006

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit dem Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft aufgrund seines Verzichts am 19. September 2006 hat sich die Hauptsa-

che erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO

nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran

orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg

geblieben wäre. Die angefochtene Widerrufsverfügung war rechtmäßig, weil die

Voraussetzungen für einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nach § 14

Abs. 2 Nr. 3 BRAO bei dem Antragsteller vorliegen.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 20.06.2005 - AGH 22/04 (II 14) -