BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 72/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 72/05
BESCHLUSS
vom
25. September 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die
Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich
sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Ver-
handlung
am 25. September 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 27. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft beim Amts- und
Landgericht E. zugelassen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 hat die
Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls
widerrufen. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen
Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im April 2005
ist der Antragsteller aus identischen Gründen auch seines Amtes als Notar vor-
läufig enthoben worden.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlech-
te finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten
und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen
hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-
maßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland aaO § 7 Rdn. 142
m. w. N.). Die Voraussetzungen hierfür zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wi-
derrufsbescheides wurden durch eine Mehrzahl von titulierten Forderungen ge-
gen den Antragsteller und von Zwangsvollstreckungen erfüllt. Insbesondere be-
stehen Forderungen verschiedener Kreditinstitute in Gesamthöhe von über
500.000 €. Wegen derartiger Forderungen von mehr als 250.000 € wurde die
Immobiliarzwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betrieben.
Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind auch nicht etwa kon-
solidiert. Er räumt offene Schuldverpflichtungen in aktueller Gesamthöhe von
1,3 Mio. € ein. Soweit er sich auf ein diese Gesamtschulden weit übersteigen-
des Immobiliarvermögen berufen will, bestehen im Blick auf dessen Werthaltig-
keit durchgreifende Zweifel. Auch nach der Widerrufsverfügung und der Ent-
scheidung des Anwaltsgerichtshofs ist es zu zahlreichen Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Jüngst ist er auch mit
Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand geraten. Selbst unter dem massi-
ven Druck des ihm drohenden Berufsverlusts ist der Antragsteller ersichtlich
nicht in der Lage, seine massiven finanziellen Engpässe durch Einsatz des Im-
mobiliarvermögens maßgeblich zu verändern. Dessen realistische Werthaltig-
keit vermochte er ebenso wenig unter Beweis zu stellen wie die wiederholt be-
hauptete Aussicht auf lukrative Mandate.
Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden un-
geachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 ZU 109/04 -