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BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 73/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 73/05

BESCHLUSS

vom

25. September 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die

Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich

und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

nach mündlicher Verhandlung am 25. September 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Juli 2005

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 25. Juni 1982 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Am 3. August 2004 wurde die Antragsgegnerin von dem zentralen

Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Sch. darüber unterrichtet, dass

gegen den Antragsteller sieben Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung erlassen worden waren, denen titulierte Forderungen von mehr

als 1 Mio. € zugrunde lagen. Der dazu angehörte Antragsteller teilte mit, es

handele sich im Wesentlichen um Forderungen aus der Auseinandersetzung

einer früheren Sozietät. Zu seinen Absichten und Möglichkeiten der Rückfüh-

rung der den Haftbefehlen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten äußerte er

sich nicht. Mit Bescheid vom 10. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin

die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Bescheid wur-

de dem Antragsteller am 20. November 2004 zugestellt.

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Dagegen hat der Antragsteller am 17. Januar 2005 Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung gestellt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat das

Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige

Beschwerde des Antragstellers, in welcher dieser die Aufhebung von fünf der

sieben Haftbefehle und die Möglichkeit darlegt, rechtskräftig titulierte Verbind-

lichkeiten von über 1,5 Mio. € durch monatliche Zahlungen von zusammen

2.500 € und Abstandszahlungen von zusammen 180.000 € vergleichsweise zu

bereinigen.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 22 Abs. 2 FGG, 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4

Satz 1 BRAO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Gegen die Versäumung der in § 16 Abs. 5 BRAO bestimmten Frist zur

Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist dem Antragsteller nach

§ 22 Abs. 2 FGG, der gemäß § 40 Abs. 4 BRAO entsprechende Anwendung

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findet (Senat, Beschl. v. 19. Januar 1981, AnwZ (B) 24/80, BRAK-Mitt. 1981,

30, 31), auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach

der Beendigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wieder-

einsetzung begründen, glaubhaft macht.

2. Diese Voraussetzungen hat der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis zu

Recht verneint.

a) Der Antragsteller hat seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig

gestellt. Zwar will er erst am 12. Januar 2005 davon erfahren haben, dass der

beabsichtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt worden war.

Auf diesen Zeitpunkt kommt es aber für die Berechnung der Wiedereinset-

zungsfrist nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte

oder sein Verfahrensbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt

hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war

(BGH Beschl. v. 13. Mai 1992, VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098, 2099; Beschl. v.

12. November 1997, XII ZB 66/97, NJW-RR 1998, 1218, 1219). Das war hier

der 22. Dezember 2004. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung musste spä-

testens mit Ablauf des 20. Dezember 2004 bei dem Anwaltsgerichtshof einge-

reicht worden sein. Der Antragsteller konnte angesichts der Bedeutung der Sa-

che für ihn spätestens am 21. Dezember 2004 mit einer entsprechenden Nach-

richt seines Verfahrensbevollmächtigten hierüber rechnen. Da eine solche

Nachricht nicht erfolgt war, war am 22. Dezember 2004 eine Nachfrage bei sei-

nem Verfahrensbevollmächtigten angezeigt, bei der das Versäumnis offenbar

geworden wäre und die notwendigen Schritte hätten ergriffen werden können.

Diese ist unterblieben. Sie wäre auch möglich gewesen. Der Antragsteller war

zwar schon länger erkrankt. Diese Erkrankung hatte ihn nach seiner eidesstatt-

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lichen Versicherung vor dem Senat vom 7. Januar 2006 nicht an zwei be-

schwerlichen Reisen nach M. gehindert und sich auch erst am 24. De-

zember 2004 verschlimmert.

b) Die Versäumung der Antragsfrist war auch nicht unverschuldet, weil

es der Antragsteller an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen.

aa) Er hat davon abgesehen, seinen Verfahrensbevollmächtigten unmit-

telbar selbst zu beauftragen. Das hätte aber nahe gelegen, weil die Stellung

des Antrags auf gerichtliche Entscheidung für ihn, wie bereits erwähnt, von

existentieller Bedeutung war und angesichts der bevorstehenden Weihnachts-

feiertage Verzögerungen absehbar waren. Eine solche Beauftragung war dem

Antragsteller auch möglich. Er hätte seinen Verfahrensbevollmächtigten etwa

anrufen oder bei seinen Besuchen in dem unweit entfernt liegenden M.

auch selbst aufsuchen können, wenn er stattdessen einen umständlicheren und

risikoträchtigeren Übermittlungsweg wählte, hätte er sich auf jeden Fall

vergewissern müssen, dass der Antrag fristgerecht gestellt worden ist.

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bb) Auch wäre es geboten gewesen, bei Ausbleiben jeder Reaktion sei-

nes Verfahrenbevollmächtigten vor dem Ablauf der Antragsfrist nach dem Stand

dieser für den Antragsteller doch entscheidenden Angelegenheit nachzufragen.

Anlass zu einer solchen Nachfrage bestand schon am 11. Dezember 2004, als

der Antragsteller nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Januar 2006

seinen Steuerberater ein zweites Mal in M. aufsuchte und noch keine

Nachricht von seinem Verfahrensbevollmächtigten hatte. Sie war aber jeden-

falls am 16. Dezember 2004 angezeigt. Die Antragsfrist lief nämlich zu Beginn

der Weihnachtswoche 2004 ab. Der Antragsteller musste deshalb damit rech-

nen, dass sein Verfahrensbevollmächtigter wegen der bevorstehenden Weih-

nachtsfeiertage fristwahrende Maßnahmen nur noch am Freitag, dem 17. De-

zember 2004, würde veranlassen können.

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cc) Jedenfalls hat der Antragsteller die Versäumung der Frist dadurch

verschuldet, dass er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 20. Dezem-

ber 2004 nicht selbst gestellt hat. Er wollte den Widerrufsbescheid der Antrags-

gegnerin nicht hinnehmen und gegen ihn Antrag auf gerichtliche Entscheidung

stellen. Damit meinte er zwar, seinen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt zu

haben. Von diesem hatte er aber keine Nachricht über die Stellung des Antrags,

was bei einer Angelegenheit wie der vorliegenden ungewöhnlich ist. Dies gebot,

den Antrag fristwahrend selbst zu stellen. Dazu war auch nur die Anfertigung

eines kurzen Schriftsatzes mit dem fristwahrenden Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung und der Ankündigung einer näheren Begründung erforderlich. An

wen dieser Antrag zu richten war, ergab sich aus der dem Bescheid beigefüg-

ten Rechtsbehelfsbelehrung und war für den Antragsteller als Rechtsanwalt

auch von Berufs wegen ohne weiteres zu erkennen und ihm jedenfalls zu die-

sem Zeitpunkt auch zuzumuten (vgl. Senat, Beschl. v. 30. Oktober 1995, AnwZ

(B) 25/95, BRAK-Mitt. 1996, 79). Weshalb seine Erkrankung den Antragsteller

oder seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundete Scheu,

diesen Vorgang in seinem Büro behandeln zu lassen, ihn gehindert haben

könnten, einen derart einfachen Schriftsatz aufzusetzen und bei dem Anwalts-

gerichtshof einzureichen, ist nicht erkennbar.

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3. Auf ein Verschulden seines Steuerberaters kommt es bei dieser Sach-

lage nicht an.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 11.07.2005 - I AGH 2/05 -