BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 74/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 74/05
BESCHLUSS
vom
25. September 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die
Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt
Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach münd-
licher Verhandlung am 25. September 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs
vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller
am 23. Oktober 2004 unter seiner Wohnanschrift durch Einlegung in einem zu
seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz vom
23. November 2004, eingegangen auf dem Postweg beim Anwaltsgerichtshof
am 24. November 2004, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung.
Der Schriftsatz vom 23. November 2004 trug den Vermerk „Vorab per Telefax“.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte der Anwaltsgerichtshof dem An-
tragsteller mit, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ihm
am 23. Oktober 2004 zugestellte Widerrufsverfügung dem Anwaltsgerichtshof
am 24. November 2004 auf dem Postweg zugegangen ist. Ein Zugang der An-
tragsschrift per Telefax sei weder am 23. November 2004 noch später erfolgt.
Auf dieses Schreiben antwortete der Antragsteller mit einem Schriftsatz vom 19.
Dezember 2004, in welchem er unter anderem mitteilte, dass er sich bis zum
30. Dezember 2004 im Weihnachtsurlaub befinden werde. Mit Faxschreiben
vom 7. Januar 2005 stellte der Antragsteller sodann „rein vorsorglich“ Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Anwaltsgerichtshof hat den
Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; § 42
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO); sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Wiedereinsetzungsantrag des An-
tragstellers zu Recht nicht stattgegeben.
a) Ein Fall der Fristversäumung liegt vor. Der Antragsteller hat die Mo-
natsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1
BRAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirk-
Abs. 2 Satz 1 FGG zugestellt worden und seine Antragsschrift erst am 24. No-
vember 2004 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.
b) Der danach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO
statthafte Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig, weil die zweiwöchige
Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht gewahrt worden ist.
aa) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an
dem das Hindernis beseitigt worden ist, durch das der Beteiligte von der Einhal-
tung der Frist abgehalten worden ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die
Ursache der Verhinderung tatsächlich behoben ist, sondern es genügt, dass
das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen
werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW
2000, 592; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2006 – AnwZ(B) 77/04).
bb) Der Antragsteller hatte spätestens am 19. Dezember 2004 aufgrund
des Schreibens des Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2004 Kenntnis da-
von, dass sein Antragsschreiben nicht schon als Faxschreiben am 23. Novem-
ber 2004, sondern erst auf dem Postweg am 24. November 2004, somit verspä-
tet, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen war. Er war daher gemäß § 22 Abs.
2 Satz 1 FGG gehalten, ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Wochen, das
heißt bis spätestens Montag, den 3. Januar 2005, Wiedereinsetzung zu bean-
tragen. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch erst am 7. Januar 2005 beim
Anwaltsgerichtshof eingegangen. Es war somit verfristet und ist daher zu Recht
zurückgewiesen worden.
2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nicht fristwahrend eingelegt und daher vom Anwaltsgerichtshof
zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Das Rechtsmittel des Antragstel-
lers erweist sich somit insgesamt als unbegründet.
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 10. Juni 2005 - AGH 27/04 (I)