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BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 74/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 74/05

BESCHLUSS

vom

25. September 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die

Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt

Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach münd-

licher Verhandlung am 25. September 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs

vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller

am 23. Oktober 2004 unter seiner Wohnanschrift durch Einlegung in einem zu

seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz vom

23. November 2004, eingegangen auf dem Postweg beim Anwaltsgerichtshof

am 24. November 2004, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung.

Der Schriftsatz vom 23. November 2004 trug den Vermerk „Vorab per Telefax“.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte der Anwaltsgerichtshof dem An-

tragsteller mit, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ihm

am 23. Oktober 2004 zugestellte Widerrufsverfügung dem Anwaltsgerichtshof

am 24. November 2004 auf dem Postweg zugegangen ist. Ein Zugang der An-

tragsschrift per Telefax sei weder am 23. November 2004 noch später erfolgt.

Auf dieses Schreiben antwortete der Antragsteller mit einem Schriftsatz vom 19.

Dezember 2004, in welchem er unter anderem mitteilte, dass er sich bis zum

30. Dezember 2004 im Weihnachtsurlaub befinden werde. Mit Faxschreiben

vom 7. Januar 2005 stellte der Antragsteller sodann „rein vorsorglich“ Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Anwaltsgerichtshof hat den

Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers.

II.

4

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; § 42

Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO); sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Wiedereinsetzungsantrag des An-

tragstellers zu Recht nicht stattgegeben.

a) Ein Fall der Fristversäumung liegt vor. Der Antragsteller hat die Mo-

natsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1

BRAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirk-

sam am 23. Oktober 2004 gemäß § 180 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 16

Abs. 2 Satz 1 FGG zugestellt worden und seine Antragsschrift erst am 24. No-

vember 2004 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.

6

b) Der danach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO

statthafte Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig, weil die zweiwöchige

Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht gewahrt worden ist.

aa) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an

dem das Hindernis beseitigt worden ist, durch das der Beteiligte von der Einhal-

tung der Frist abgehalten worden ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die

Ursache der Verhinderung tatsächlich behoben ist, sondern es genügt, dass

das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen

werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW

2000, 592; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2006 – AnwZ(B) 77/04).

7

bb) Der Antragsteller hatte spätestens am 19. Dezember 2004 aufgrund

des Schreibens des Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2004 Kenntnis da-

von, dass sein Antragsschreiben nicht schon als Faxschreiben am 23. Novem-

ber 2004, sondern erst auf dem Postweg am 24. November 2004, somit verspä-

tet, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen war. Er war daher gemäß § 22 Abs.

2 Satz 1 FGG gehalten, ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Wochen, das

heißt bis spätestens Montag, den 3. Januar 2005, Wiedereinsetzung zu bean-

tragen. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch erst am 7. Januar 2005 beim

Anwaltsgerichtshof eingegangen. Es war somit verfristet und ist daher zu Recht

zurückgewiesen worden.

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2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der Antrag auf gerichtliche

Entscheidung nicht fristwahrend eingelegt und daher vom Anwaltsgerichtshof

zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Das Rechtsmittel des Antragstel-

lers erweist sich somit insgesamt als unbegründet.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 10. Juni 2005 - AGH 27/04 (I)